Befürwortung des energiebedingt nächtlichen Abschaltens von Schaufensterbeleuchtungen

Datum der Veröffentlichung: Aug. 23, 2022

Die Bundesverbraucherhilfe befürwortet die Maßnahme, Schaufenster ab dem 1. September 2022 zwischen 22:00 bis 06:00 Uhr nicht zu beleuchten, um Energie zu sparen. 

In Anbetracht der Prognosen für diesen Winter ist es unerlässlich, gemeinsam an einem Strang zu ziehen und im Rahmen des jedem Möglichen und Zumutbaren Energie einzusparen. 

Aus Verbrauchersicht ist es insbesondere im Hinblick auf die umfangreichen und einschneidenden Maßnahmen, die Verbraucher:innen unmittelbar selbst treffen werden, für Ladengeschäfte zumutbar, ihre Werbeplattform nachts einzuschränken. Die Maßnahme ist geeignet, Energie einzusparen und verhältnismäßig, da sie zu keinen unmittelbaren Umsatzeinbußen für Ladeninhaber führen.

Schaufenster dienen ausschließlich Werbezwecken, die während der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr ohnehin kaum Publikumsverkehr erfahren. Solche Werbezwecke müssen in Anbetracht der zu erwartenden Umstände eindeutig zurücktreten. 

Das Argument, man müsse Bedenken um die Sicherheit haben, vermag dabei nicht zu überzeugen. Straßenbeleuchtung sowie Sicherheits- und Notbeleuchtungen sind nach dem Entwurf der Verordnung nach wie vor zulässig.



- Heeg -
Rechtsanwältin
Bundesvorsitzende für Recht
und Verbraucherschutz
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