Cookies verstehen und souverän entscheiden
Datum der Veröffentlichung: 9. Oktober 2025

Cookies sind kleine Textdateien, die beim Besuch einer Website auf Ihrem Endgerät gespeichert werden. Sie ermöglichen es, dass eine Seite Sie beim nächsten Besuch wiedererkennt, Einstellungen übernimmt oder Komfortfunktionen wie den Warenkorb bereitstellt. Diese Dateien können jedoch auch genutzt werden, um Ihr Verhalten im Internet zu verfolgen und detaillierte Nutzerprofile zu erstellen. Damit berühren sie unmittelbar Ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das sowohl in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als auch in Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes verankert ist.
Jede Speicherung oder jeder Zugriff auf Informationen auf Ihrem Gerät bedarf gemäß § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) Ihrer vorherigen Einwilligung. Ausnahmen bestehen nur, wenn der alleinige Zweck der Speicherung oder des Zugriffs darin besteht, eine Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz zu übertragen, oder wenn der Vorgang unbedingt erforderlich ist, um einen von Ihnen ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst bereitzustellen (§ 25 Absatz 2 TDDDG). Ohne diese Voraussetzungen dürfen keine Cookies gesetzt werden, insbesondere keine zu Analyse-, Statistik- oder Marketingzwecken.
Neben dem TDDDG gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie legt in Artikel 4 Nummer 11 fest, dass eine Einwilligung nur dann wirksam ist, wenn sie freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erfolgt. Artikel 7 DSGVO verpflichtet Anbieter dazu, den Nachweis der Einwilligung zu erbringen und sicherzustellen, dass sie ebenso einfach widerrufen werden kann, wie sie erteilt wurde. Das bedeutet: Die Buttons „Zustimmen“ und „Ablehnen“ müssen gleichwertig gestaltet sein. Eine Benachteiligung oder Irreführung durch Farbgebung, Schriftgröße oder Position ist rechtswidrig.
Darüber hinaus fordert Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO Transparenz in der Datenverarbeitung. Webseitenbetreiber müssen offenlegen, welche Daten erhoben, zu welchen Zwecken verarbeitet, an wen sie weitergegeben und wie lange sie gespeichert werden. Die Angabe „dauerhaft“ oder „unbegrenzt“ widerspricht dem Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO. Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist.
Die Praxis, Cookie-Banner so zu gestalten, dass die Zustimmung erleichtert und die Ablehnung erschwert wird, ist mit europäischem Datenschutzrecht unvereinbar. Eine informierte Einwilligung liegt nur dann vor, wenn Sie klar erkennen können, welche Zwecke verfolgt werden und welche Dritten Zugriff auf Ihre Daten erhalten. Diese Verpflichtung zur Transparenz ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 42 DSGVO, der betont, dass Schweigen oder voreingestellte Kästchen keine gültige Zustimmung darstellen.
In Deutschland überwacht die Bundesnetzagentur die Einhaltung des TDDDG, während die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder für Verstöße gegen die DSGVO zuständig sind. Wenn Sie den Eindruck haben, dass ein Anbieter Ihre Rechte verletzt, können Sie gemäß Artikel 77 DSGVO Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsicht einreichen.
Sie haben jederzeit das Recht, Ihre Einwilligung ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Sie können über die Einstellungen Ihres Browsers Cookies löschen oder das Setzen von Cookies generell blockieren. Darüber hinaus empfiehlt es sich, regelmäßig die gespeicherten Einträge zu prüfen und die „Do Not Track“-Funktion zu aktivieren, um Tracking zu verhindern.
Notwendige Cookies, die beispielsweise für den Login, die Bestellabwicklung oder Sicherheitsfunktionen erforderlich sind, dürfen ohne Ihre Einwilligung gesetzt werden. Alle anderen Cookies – insbesondere zur Analyse, Reichweitenmessung oder personalisierten Werbung – bedürfen Ihrer ausdrücklichen Zustimmung.
Wenn Webseitenbetreiber Cookies für Werbezwecke oder zur Profilbildung einsetzen und dabei Daten in Drittländer übermitteln, müssen sie Sie nach Artikel 49 DSGVO über die Risiken aufklären, sofern kein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission besteht. Insbesondere bei Übermittlungen in die Vereinigten Staaten von Amerika ist sicherzustellen, dass ein gleichwertiges Datenschutzniveau besteht.
Für Sie als Verbraucher gilt daher: Sie haben ein einklagbares Recht auf Transparenz, Entscheidungsfreiheit und Datenschutz. Kein Anbieter darf die Nutzung einer Website von der Zustimmung zu nicht notwendigen Cookies abhängig machen. Eine solche Praxis verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 DSGVO und gegen das Grundprinzip des freiwilligen Einverständnisses.
Cookies sind ein technisches Werkzeug, das sowohl Nutzen als auch Risiken birgt. Transparente Anbieter verwenden sie, um Funktionen zu gewährleisten, während unseriöse Akteure sie zur Datenverfolgung einsetzen. Entscheidend ist, dass Sie informiert, eindeutig und freiwillig entscheiden, welche Datenverarbeitung Sie zulassen. Ihre Wahl muss respektiert werden, Ihre Daten müssen geschützt bleiben, und jede Website ist verpflichtet, diese Grundsätze umzusetzen.
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