Digitalisierung, Recht und Innovation

Wir setzen uns für verbraucherfreundliche Innovationen, verständliches Recht und digitale Teilhabe ein. Ob Datenschutz, Vertragsrecht oder Zugang zu staatlichen Leistungen: Der Fortschritt muss für Menschen gemacht sein – nicht gegen sie.

Digitalisierung betrifft jede Lebenslage – von der Online-Bestellung bis zum Behördenkontakt. Wir fordern datenschutzkonforme Anwendungen, klare Regeln gegen Dark Patterns, verständliche Verbraucherverträge im digitalen Raum und eine funktionierende digitale Verwaltung. Gleichzeitig braucht es mehr Rechtssicherheit, Verfahrensklarheit, echte digitale Teilhabe und verbindliche Standardisierung bei Apps, Plattformen und Portalen. Fortschritt muss für alle Verbraucher verständlich, zugänglich und verlässlich sein.

Aktuelle Meldungen

25. Oktober 2025
Immer häufiger kursieren in privaten WhatsApp-Gruppen vermeintlich exklusive Tipps zum schnellen Aktiengewinn. Derzeit werden insbesondere Papiere der Canaan Inc. (ISIN US1347481020) beworben. Nach Angaben der Finanzaufsicht BaFin stecken dahinter keine seriösen Finanzexperten, sondern organisierte Gruppen, die gezielt Anlegerinteresse erzeugen, um selbst von steigenden Kursen zu profitieren. In den Chats treten Personen auf, die angeblich bekannte Namen aus der Finanz- oder Börsenwelt tragen. In Wahrheit handelt es sich um gefälschte Profile. Fotos, Namen und Lebensläufe werden kopiert, um Vertrauen aufzubauen. Ziel ist es, Privatanleger mit unrealistischen Gewinnversprechen und künstlichem Zeitdruck zu Aktienkäufen zu bewegen. Wer darauf hereinfällt, wird Teil eines klassischen Pump-and-Dump-Schemas: Die Täter kaufen früh, treiben den Kurs hoch und stoßen ihre Anteile ab, sobald andere investieren. Betroffen sind nicht nur Aktien, die in Deutschland gehandelt werden. Neben Canaan Inc. tauchen in den Chats auch Namen auf wie Springview Holding (ISIN KYG837611097), Health in Tech Inc. (ISIN US42217D1028), Lichen China Ltd. (ISIN KYG5479G1082), Iczoom Group Inc. (ISIN KYG4760B1005), Chanson International Holding (KYG2104U1076) und Golden Heaven Group Holdings Ltd. (ISIN KYG3959D1253). Die Kürzel „US“ und „KY“ in den ISINs zeigen, dass diese Gesellschaften in den Vereinigten Staaten beziehungsweise auf den Cayman Islands registriert sind – Jurisdiktionen, in denen eine Rechtsverfolgung für Privatanleger deutlich schwieriger ist. Das Grundproblem liegt in der Dynamik sozialer Netzwerke. Informationen verbreiten sich rasant, während die Überprüfung oft zu spät erfolgt. Gefälschte Börsennachrichten, manipulierte Screenshots oder fingierte Kurscharts verstärken den Eindruck von Glaubwürdigkeit. Viele dieser Nachrichten verwenden Formulierungen wie „Insider-Tipp“ oder „nur für kurze Zeit“, um den psychologischen Druck zu erhöhen. Solche Taktiken sind kein Zufall, sondern Bestandteil gezielter Marktmanipulation. Anleger sollten in solchen Fällen Ruhe bewahren und Fakten prüfen. Jede Investmententscheidung gehört auf den Prüfstand: Gibt es geprüfte Unternehmenszahlen? Wird das Wertpapier an einem regulierten Markt gehandelt? Ist das Geschäftsmodell transparent? Liegen offizielle Mitteilungen vor? Fehlende Informationen sind ein Warnsignal. Ebenso gilt: Je lauter der Versprechens-Ton, desto höher das Risiko. Die Bundesverbraucherhilfe ruft Verbraucher dazu auf, keine Wertpapiere aufgrund von Chat-Empfehlungen zu kaufen und verdächtige Inhalte zu dokumentieren. Hinweise auf unseriöse Anlagewerbung können an die BaFin oder direkt an die Polizei weitergeleitet werden. Auf der Website der BaFin stehen weiterführende Informationen, wie sich Anleger effektiv schützen und seriöse Quellen erkennen. Kapitalmärkte leben von Vertrauen. Dieses Vertrauen wird nur dann bestehen, wenn Verbraucher lernen, zwischen Marktinformation und Manipulation zu unterscheiden. Jede kritische Nachfrage schützt vor Schaden – und sichert langfristig den fairen Zugang zu echten Chancen. 
9. Oktober 2025
Cookies sind kleine Textdateien, die beim Besuch einer Website auf Ihrem Endgerät gespeichert werden. Sie ermöglichen es, dass eine Seite Sie beim nächsten Besuch wiedererkennt, Einstellungen übernimmt oder Komfortfunktionen wie den Warenkorb bereitstellt. Diese Dateien können jedoch auch genutzt werden, um Ihr Verhalten im Internet zu verfolgen und detaillierte Nutzerprofile zu erstellen. Damit berühren sie unmittelbar Ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das sowohl in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als auch in Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes verankert ist. Jede Speicherung oder jeder Zugriff auf Informationen auf Ihrem Gerät bedarf gemäß § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) Ihrer vorherigen Einwilligung. Ausnahmen bestehen nur, wenn der alleinige Zweck der Speicherung oder des Zugriffs darin besteht, eine Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz zu übertragen, oder wenn der Vorgang unbedingt erforderlich ist, um einen von Ihnen ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst bereitzustellen (§ 25 Absatz 2 TDDDG). Ohne diese Voraussetzungen dürfen keine Cookies gesetzt werden, insbesondere keine zu Analyse-, Statistik- oder Marketingzwecken. Neben dem TDDDG gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) . Sie legt in Artikel 4 Nummer 11 fest, dass eine Einwilligung nur dann wirksam ist, wenn sie freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erfolgt. Artikel 7 DSGVO verpflichtet Anbieter dazu, den Nachweis der Einwilligung zu erbringen und sicherzustellen, dass sie ebenso einfach widerrufen werden kann, wie sie erteilt wurde. Das bedeutet: Die Buttons „Zustimmen“ und „Ablehnen“ müssen gleichwertig gestaltet sein. Eine Benachteiligung oder Irreführung durch Farbgebung, Schriftgröße oder Position ist rechtswidrig. Darüber hinaus fordert Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO Transparenz in der Datenverarbeitung. Webseitenbetreiber müssen offenlegen, welche Daten erhoben, zu welchen Zwecken verarbeitet, an wen sie weitergegeben und wie lange sie gespeichert werden. Die Angabe „dauerhaft“ oder „unbegrenzt“ widerspricht dem Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO. Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Die Praxis, Cookie-Banner so zu gestalten, dass die Zustimmung erleichtert und die Ablehnung erschwert wird, ist mit europäischem Datenschutzrecht unvereinbar. Eine informierte Einwilligung liegt nur dann vor, wenn Sie klar erkennen können, welche Zwecke verfolgt werden und welche Dritten Zugriff auf Ihre Daten erhalten. Diese Verpflichtung zur Transparenz ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 42 DSGVO , der betont, dass Schweigen oder voreingestellte Kästchen keine gültige Zustimmung darstellen. In Deutschland überwacht die Bundesnetzagentur die Einhaltung des TDDDG, während die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder für Verstöße gegen die DSGVO zuständig sind. Wenn Sie den Eindruck haben, dass ein Anbieter Ihre Rechte verletzt, können Sie gemäß Artikel 77 DSGVO Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsicht einreichen. Sie haben jederzeit das Recht, Ihre Einwilligung ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Sie können über die Einstellungen Ihres Browsers Cookies löschen oder das Setzen von Cookies generell blockieren. Darüber hinaus empfiehlt es sich, regelmäßig die gespeicherten Einträge zu prüfen und die „Do Not Track“-Funktion zu aktivieren, um Tracking zu verhindern. Notwendige Cookies, die beispielsweise für den Login, die Bestellabwicklung oder Sicherheitsfunktionen erforderlich sind, dürfen ohne Ihre Einwilligung gesetzt werden. Alle anderen Cookies – insbesondere zur Analyse, Reichweitenmessung oder personalisierten Werbung – bedürfen Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Wenn Webseitenbetreiber Cookies für Werbezwecke oder zur Profilbildung einsetzen und dabei Daten in Drittländer übermitteln, müssen sie Sie nach Artikel 49 DSGVO über die Risiken aufklären, sofern kein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission besteht. Insbesondere bei Übermittlungen in die Vereinigten Staaten von Amerika ist sicherzustellen, dass ein gleichwertiges Datenschutzniveau besteht. Für Sie als Verbraucher gilt daher: Sie haben ein einklagbares Recht auf Transparenz, Entscheidungsfreiheit und Datenschutz. Kein Anbieter darf die Nutzung einer Website von der Zustimmung zu nicht notwendigen Cookies abhängig machen. Eine solche Praxis verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 DSGVO und gegen das Grundprinzip des freiwilligen Einverständnisses. Cookies sind ein technisches Werkzeug, das sowohl Nutzen als auch Risiken birgt. Transparente Anbieter verwenden sie, um Funktionen zu gewährleisten, während unseriöse Akteure sie zur Datenverfolgung einsetzen. Entscheidend ist, dass Sie informiert, eindeutig und freiwillig entscheiden, welche Datenverarbeitung Sie zulassen. Ihre Wahl muss respektiert werden, Ihre Daten müssen geschützt bleiben, und jede Website ist verpflichtet, diese Grundsätze umzusetzen.
12. September 2025
Worum es wirklich geht Viele digitale Angebote wirken gebührenfrei. In Wahrheit fließt häufig eine klare Gegenleistung. Verbraucher bezahlen nicht mit Euro, sondern mit personenbezogenen Daten. Genau das erkennt unser Gesetz seit 2022 ausdrücklich an. Wo Daten die Gegenleistung sind, greifen die speziellen Verbraucherrechte für digitale Produkte voll. Das schafft Ordnung im Markt, stärkt Transparenz und zwingt Anbieter zu Qualität. Die Bundesverbraucherhilfe benennt die Regeln, ordnet sie ein und formuliert Erwartungen an Unternehmen, die in Deutschland ernst genommen werden wollen. Der rechtliche Ankerpunkt Der Kern steht in § 327 BGB. Die Vorschriften der §§ 327 bis 327u BGB gelten für Verbraucherverträge über digitale Produkte. Das umfasst digitale Inhalte wie Programme, E Books, Musik und Spiele sowie digitale Dienstleistungen wie Cloud Angebote oder Apps. Nach § 327 Abs. 3 BGB gilt dies ausdrücklich auch dann, wenn der Verbraucher als Gegenleistung personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Damit wird die Datenhingabe rechtlich wie ein Preis behandelt. Ausgenommen sind Konstellationen, in denen der Unternehmer die bereitgestellten Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder gesetzliche Vorgaben zu erfüllen. Europäische Herkunft und wirtschaftlicher Hintergrund Die deutsche Regelung setzt die EU Richtlinie 2019 770 über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen um. Diese Richtlinie stellt klar, dass Modelle Daten gegen Leistung in den Anwendungsbereich fallen. Ziel ist es, einheitliche Standards zu schaffen und die vertraglichen Rechte von Verbrauchern auch bei vermeintlich kostenlosen Angeboten abzusichern. Der Markt erhält damit klare Spielregeln für Konformität, Aktualität und Rechtsbehelfe. Was genau als Gegenleistung zählt Als Gegenleistung gelten personenbezogene Daten, die der Verbraucher einem Unternehmer überlässt, damit dieser sie für wirtschaftliche Zwecke nutzt. Typische Beispiele sind die Bereitstellung von Namen, Kontakt und Geburtsdatum, um Marketing zu ermöglichen oder Profile zu monetarisieren. Nicht vom Gegenleistungsmodell erfasst sind Daten, die ausschließlich zur Erfüllung der Leistung oder zur Einhaltung rechtlicher Pflichten benötigt werden. Diese Abgrenzung steht sowohl in § 312 Abs. 1a BGB für die allgemeinen Verbraucherregeln als auch im System der §§ 327 ff. BGB. Dadurch gelten Informationspflichten und Widerrufsregeln auch dann, wenn ein Angebot mit Daten bezahlt wird. Die zentralen Rechte bei Daten als Preis Wer mit Daten zahlt, erhält nahezu das volle Paket an Gewährleistungsrechten für digitale Produkte. Das beginnt mit dem Anspruch auf ein mangelfreies digitales Produkt im Sinne von § 327e BGB und reicht über Nacherfüllung, Vertragsbeendigung und Schadensersatz bis zur Beweislastumkehr. Das System ist bewusst am Kaufrecht orientiert, jedoch auf digitale Besonderheiten zugeschnitten. Ein Schwerpunkt ist die Aktualisierungspflicht. § 327f BGB verpflichtet den Unternehmer, während des maßgeblichen Zeitraums notwendige Updates bereitzustellen und Verbraucher hierüber zu informieren. Dazu zählen auch Sicherheitsaktualisierungen. Unterbleiben erforderliche Updates, liegt ein Mangel vor. Für Verbraucher bedeutet das, dass auch eine scheinbar kostenlose App über die gesamte Nutzungsdauer sicher und funktionsfähig gehalten werden muss. Minderung oder Kündigung Die Minderung ist der klassische Weg, den Preis bei Mängeln zu reduzieren. § 327n BGB erlaubt die Minderung jedoch nur, wenn tatsächlich ein Geldpreis geschuldet ist. Wer ausschließlich mit Daten bezahlt, kann folgerichtig nichts mindern. In diesen Fällen ist die konsequente Lösung die Vertragsbeendigung. Das Gesetz will hier Klarheit statt Scheinlösungen. Kommentar und Gesetzesbegründung bestätigen dies. Besonders stark ist der Kündigungsschutz: § 327m Abs. 2 Satz 2 BGB hebt die Erheblichkeitsschwelle für Verträge mit Daten als Gegenleistung auf. Das bedeutet, dass Verbraucher bei kleineren Mängeln nicht an Verträge gefesselt bleiben. Sie dürfen beenden, selbst wenn der Mangel an sich gering wäre. In der Praxis erhöht das den Druck auf Anbieter, mangelfreie digitale Produkte zu liefern und die Qualität dauerhaft zu halten. Abgrenzungen und echte Ausnahmen Nicht jeder Datenaustausch aktiviert das System der §§ 327 ff. BGB. Ausgenommen sind etwa Verträge über freie und quelloffene Software, wenn der Verbraucher keinen Preis zahlt und der Unternehmer personenbezogene Daten ausschließlich zur Verbesserung von Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität der Software verarbeitet. Diese Ausnahme soll Innovation im Open Source Umfeld schützen und trägt der gemeinschaftlichen Entwicklungskultur Rechnung. Entscheidend ist die strikte Zweckbindung. Wird darüber hinaus monetarisiert, greift wieder das volle Regime. Schnittstelle zum Datenschutzrecht Die Verbraucherverträge mit Daten als Gegenleistung müssen datenschutzrechtlich tragfähig sein. Eine Einwilligung ist nur gültig, wenn sie freiwillig ist. Das Kopplungsverbot in Artikel 7 Absatz 4 der Datenschutz Grundverordnung und Erwägungsgrund 43 setzen enge Maßstäbe. Eine Dienstleistung darf nicht von einer Einwilligung in eine zusätzliche, für die Vertragserfüllung nicht erforderliche Datenverarbeitung abhängig gemacht werden. Die europäischen Aufsichtsbehörden bekräftigen diese Linie. Unternehmen, die auf Daten als Gegenleistung setzen, müssen Einwilligungen getrennt einholen, Zwecke klar darstellen und echte Wahlfreiheit bieten. Andernfalls sind die Geschäftsmodelle rechtlich unhaltbar. Praxisrelevante Folgen für Verbraucher Wer eine scheinbar kostenlose App nutzt, darf eine mangelfreie Leistung und ordnungsgemäße Updates erwarten. Kommt es zu Störungen, ist der erste Schritt die Nacherfüllung. Bleiben Mängel bestehen, kann bei Daten als Gegenleistung die Vertragsbeendigung erklärt werden. Der Anbieter muss dann die Verarbeitung der bereitgestellten Daten für die vertraglichen Zwecke einstellen und die gesetzlichen Löschpflichten beachten. Eine Minderung kommt nur in Betracht, wenn zusätzlich Geld geflossen ist. Für Verbraucher lautet die klare Leitlinie, die Einwilligungstexte zu lesen, den Update Status zu beobachten und Mängel strukturiert zu dokumentieren. Das erhöht die Durchsetzungskraft. Erwartungen der Bundesverbraucherhilfe an den Markt Wir verlangen von der Digitalwirtschaft kompromisslose Klarheit. Wer mit Daten bezahlt, muss dieselbe Verlässlichkeit erhalten wie beim klassischen Kauf gegen Geld. Anbieter haben saubere Opt-in-Prozesse zu etablieren, Zweckbindungen real zu leben und Updatepflichten planbar zu erfüllen. Geschäftsmodelle, die Qualität aufschieben oder Einwilligungen verstecken, sind nicht marktfähig. Gleichzeitig erwarten wir von der Politik Rechtssicherheit statt weiterer Regelflut. Die §§ 327 ff. BGB und die EU Vorgaben bilden einen ausbalancierten Rahmen. Entscheidend ist die konsequente Anwendung in der Aufsicht und die Durchsetzung durch Zivilgerichte, nicht die nächste Reformwelle. Fazit Kostenlos ist im Digitalen die Ausnahme. Wer mit Daten zahlt, erhält dafür ausgewachsene Rechte. § 327 Abs. 3 BGB macht die Datenhingabe zum Preis und aktiviert die Gewährleistungsmechanik für digitale Produkte. Updates sind Pflicht. Minderung setzt einen Geldpreis voraus. Bei Daten als Gegenleistung steht die Vertragsbeendigung schon bei kleineren Mängeln offen. Ausnahmen gelten eng und zweckgebunden, etwa bei frei lizenzierter Software, die ausschließlich aus Sicherheits- und Kompatibilitätsgründen Daten verarbeitet. Parallel sichert das Datenschutzrecht die Freiwilligkeit der Einwilligung ab. Diese Kombination stärkt Verbraucher und schafft faire Wettbewerbsbedingungen für ernsthafte Anbieter.
von Aktuelles 11. März 2025
Die aktuellen Sondierungsgespräche zwischen CDU, CSU und SPD zeigen einmal mehr, warum das Vertrauen in die Politik seit Jahren schwindet – und warum es endlich eine ehrliche Debatte darüber braucht. Das Problem ist nicht neu: Immer wieder erleben wir, dass Parteien im Wahlkampf klare Positionen vertreten, nur um sie in Verhandlungen wieder aufzugeben. Natürlich gehören Kompromisse zur Demokratie. Doch wenn zentrale Wahlversprechen schon in der ersten Gesprächsrunde ausgeräumt werden, verliert Politik an Glaubwürdigkeit. Genau hier setzt die Vertrauensoffensive der Bundesverbraucherhilfe an. Vertrauen entsteht nicht durch Wahlplakate oder Slogans – es entsteht durch klare Positionen, die auch nach der Wahl noch gelten . Viele Bürgerinnen und Bürger haben längst das Gefühl, dass es bei politischen Verhandlungen nicht mehr um Inhalte, sondern nur noch um Machtoptionen geht. Wer soll sich dann noch ernst genommen fühlen? Deshalb kämpfen wir für eine neue politische Ehrlichkeit: Wahlversprechen müssen belastbarer sein, Parteiprogramme dürfen keine bloßen Stimmungsbarometer sein, und politische Kompromisse dürfen nicht dazu führen, dass am Ende niemand mehr weiß, wofür eine Regierung eigentlich steht.  Diese Sondierungen sind eine weitere Bewährungsprobe für das Vertrauen in die Politik. Die entscheidende Frage ist: Wird aus ihnen ein glaubwürdiges Projekt für die Zukunft – oder nur ein weiteres Kapitel in der langen Geschichte enttäuschter Wählerinnen und Wähler? Wir werden genau hinsehen.
von Aktuelles 28. Januar 2025
Die Frage, ob die Politik alle Gesetze ändern kann, ist für viele Verbraucher wichtig, besonders wenn es um große gesellschaftliche Themen wie Migration, Steuern oder soziale Sicherung geht. Um das zu beantworten, werfen wir einen genauen Blick auf den demokratischen Gesetzgebungsprozess in Deutschland, die rechtlichen Grenzen der Gesetzgebung und darauf, wie du dich vor Falschinformationen schützen kannst.
Rechtsausschuss

Justiz, Bürgerliches Zivilrecht

Digitalausschuss

KI, Digitalisierung

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ZUR DETAILSEITE

Unsere zentralen Forderungen im Politikfeld Digitalisierung, Recht und Innovation:


  • Gesetze, Verträge und Verwaltungsakte müssen verständlich formuliert und digital zugänglich sein, damit Verbraucher ihre Rechte selbstbestimmt wahrnehmen können.


  • Der Einsatz manipulativer Designs, intransparenter Cookie-Banner oder irreführender Interfaces im digitalen Raum muss gesetzlich unterbunden werden.


  • Digitale Produkte und Dienstleistungen müssen denselben verbraucherrechtlichen Standards unterliegen wie analoge – mit Widerrufsrechten, Gewährleistung und klarer Haftung.


  • Der Datenschutz muss praxistauglich gestaltet sein – mit einheitlichen Standards, verständlicher Kommunikation und echter Kontrolle durch die Nutzer.


  • Die öffentliche Verwaltung muss digitalisiert und nutzerorientiert werden, damit Anträge, Kommunikation und Verfahren barrierefrei und effizient ablaufen können.

Unsere FAQ zu Digitalisierung, Recht und Innovation

  • Wie betrifft Digitalisierung den Verbraucherschutz?

    In fast allen Lebensbereichen – von Verträgen über Bankgeschäfte bis zu Verwaltungskontakten. Digitale Prozesse müssen verständlich, sicher und fair gestaltet sein. Verbraucher dürfen nicht durch technische Komplexität entmündigt werden.

  • Was fordert die BVH im Bereich Datenschutz konkret?

    Datenschutz muss alltagstauglich sein. Das heißt: weniger Floskeln, klare Wahlmöglichkeiten und echte Kontrolle über eigene Daten. Unternehmen müssen für Verstöße zur Verantwortung gezogen werden – ohne Schlupflöcher.

  • Warum ist digitale Verwaltung so wichtig?

    Weil viele Menschen von staatlichen Leistungen, Genehmigungen oder Informationen abhängig sind – und lange Wartezeiten, Papierformulare oder komplizierte Sprache echte Hürden darstellen. Eine nutzerfreundliche Verwaltung ist kein Luxus, sondern Voraussetzung für Teilhabe.

  • Wie bewertet die BVH die rechtliche Lage im digitalen Raum?

    Verbraucherrechte enden nicht bei WLAN. Apps, Plattformen und digitale Dienste müssen denselben rechtlichen Schutz bieten wie klassische Produkte. Vertragsfallen, Intransparenz oder Abofallen dürfen kein Geschäftsmodell mehr sein.