Die Mini-GmbH: Schritt für Schritt zur erfolgreichen Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG)

Datum der Veröffentlichung: 24. August 2024

Der Ratgeber auf einen Blick



  • Erfülle die rechtlichen und formalen Voraussetzungen zur Gründung einer UG
  • Informiere dich über die zu erwartenden Gründungskosten und die Dauer des Prozesses
  • Bereite den UG-Vertrag und die notwendigen Dokumente vor
  • Bereite dich gründlich auf den Termin beim Notar vor
  • Melde die UG bei den zuständigen Ämtern an
  • Nutze die Möglichkeiten der digitalen Gründung
  • Kläre häufige Fragen rund um die UG-Gründung
  • Nutze die Checkliste für eine reibungslose Gründung

Voraussetzungen für die UG Gründung


Um eine Unternehmergesellschaft (UG) zu gründen, müssen einige grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein. Du benötigst mindestens einen Gesellschafter und einen Geschäftsführer, wobei beide Rollen von derselben Person übernommen werden können. Das Mindestalter für beide Funktionen beträgt 18 Jahre. Der Firmensitz der UG muss sich in Deutschland befinden, jedoch ist eine deutsche Staatsbürgerschaft der Gesellschafter oder Geschäftsführer nicht erforderlich. Der Firmenname muss eintragungsfähig sein, was bedeutet, dass er keine Verwechslungsgefahr birgt und den rechtlichen Anforderungen entspricht. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist notwendig und muss vom Notar notariell beurkundet werden. Alternativ kannst du ein Musterprotokoll verwenden, das jedoch weniger Flexibilität bei der Vertragsgestaltung bietet. Ein Geschäftskonto ist erforderlich, um das Stammkapital einzuzahlen, das mindestens einen Euro betragen muss, jedoch in voller Höhe als Bareinlage vorliegen muss. Sacheinlagen sind nicht zulässig.


Die UG ist eine Sonderform der GmbH und bietet den Vorteil einer Haftungsbeschränkung bei einem deutlich geringeren Mindeststammkapital. Dennoch solltest du beachten, dass ein zu niedriges Stammkapital erhebliche Risiken birgt, insbesondere wenn die Gesellschaft finanzielle Verpflichtungen eingeht.



Kosten und Dauer der UG Gründung


Die Gründung einer UG ist mit verschiedenen Kosten verbunden, die sich aus Anwaltskosten, Notargebühren und Amtsgebühren zusammensetzen. Anwaltskosten fallen nicht an, wenn du das Musterprotokoll anstelle eines individuellen Gesellschaftsvertrags verwendest. Die Notargebühren können je nach Höhe des Stammkapitals variieren, da ein höheres Stammkapital zu höheren Gebühren führt. Auch die Anzahl der Gesellschafter spielt eine Rolle: Je mehr Gesellschafter, desto höher die Kosten. Die Amtsgebühren für die Eintragung ins Handelsregister und die Gewerbeanmeldung sind hingegen standardisiert.


Die Gesamtkosten der Gründung belaufen sich in der Praxis auf 400 bis 2.000 Euro, abhängig von den individuellen Gegebenheiten und den gewählten Optionen. Die Dauer des Gründungsprozesses kann bis zu drei Monate betragen. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Einigung über den Gesellschaftsvertrag, der Verfügbarkeit des Notars, der Dauer der Kontoeröffnung und der Prüfung des Firmennamens durch das Amtsgericht. Eine sorgfältige und parallele Planung der einzelnen Schritte kann den Prozess erheblich beschleunigen.


Eine Möglichkeit, Zeit und Kosten zu sparen, bietet das UG-Gründungspaket. Dieses Paket übernimmt alle notwendigen Schritte und sorgt dafür, dass die Gründung schnell und reibungslos verläuft.




UG Vertrag und wichtige Unterlagen


Ein entscheidender Schritt bei der Gründung einer UG ist die Erstellung des Gesellschaftsvertrags sowie weiterer wichtiger Dokumente. Hierbei stellt sich zunächst die Frage, ob du das Musterprotokoll verwenden möchtest oder einen individuell angepassten UG-Vertrag bevorzugst. Das Musterprotokoll ist eine kostengünstige und einfache Variante, die jedoch nur bei bis zu drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer verwendet werden kann. Für komplexere Regelungen und eine größere Anzahl von Gesellschaftern ist ein individueller UG-Vertrag die bessere Wahl.


Bei der Festlegung des Stammkapitals solltest du berücksichtigen, dass ein Mindeststammkapital von 1.000 Euro empfohlen wird, um finanzielle Engpässe zu vermeiden. Die Geschäftsanteile müssen unter den Gesellschaftern verteilt werden, wobei sich das Verhältnis nach dem eingezahlten Anteil am Stammkapital richtet. Diese Aufteilung hat Auswirkungen auf Stimmrechte, Gewinnverteilung und Besitzverhältnisse.


Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Bestellung des Geschäftsführers. Diese Entscheidung sollte bereits vor dem Notartermin getroffen werden, da die Geschäftsführerbestellung entweder im Musterprotokoll oder per Gesellschaftsbeschluss erfolgt. Der Geschäftsführer muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, darunter das Mindestalter von 18 Jahren und die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit.


Auch die Wahl des Firmensitzes ist von großer Bedeutung, da jede spätere Änderung mit zusätzlichen Kosten und einem Notartermin verbunden ist. Daher ist es sinnvoll, den Firmensitz von Anfang an sorgfältig zu wählen. Bei der Wahl des Firmennamens solltest du darauf achten, dass dieser eintragungsfähig ist und keine Verwechslungsgefahr besteht. Eine Prüfung durch die IHK kann dabei helfen, spätere Probleme zu vermeiden. Der Unternehmensgegenstand, der den Handlungsrahmen der UG definiert, sollte präzise formuliert werden, um spätere Anpassungen zu vermeiden. Das Geschäftskonto muss rechtzeitig eröffnet werden, da es für die Einzahlung des Stammkapitals benötigt wird.


Eine gründliche Vorbereitung dieser Punkte spart Zeit und verhindert später auftretende Probleme. Das UG-Gründungspaket bietet Unterstützung bei der Vertragsgestaltung und Vorbereitung der notwendigen Unterlagen.



Der Notar-Termin: wichtige Tipps


Der Notartermin ist ein zentraler Schritt bei der Gründung der UG, da die Gesellschaft erst mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, solltest du den Termin frühzeitig vereinbaren, da Notare oft Wochen im Voraus ausgebucht sind. Seit dem 1. August 2022 besteht zudem die Möglichkeit, die Beurkundung online per Videokonferenz vorzunehmen, was dir Zeit und Kosten spart.


Beim Notartermin werden der Gesellschaftsvertrag oder das Musterprotokoll sowie die Gesellschafterliste verlesen und beurkundet. Nach dem Notartermin muss das Stammkapital auf das Geschäftskonto eingezahlt werden, bevor der Notar die Anmeldung beim Handelsregister vornimmt. Das Amtsgericht prüft anschließend die Unterlagen und trägt die UG ins Handelsregister ein. Erst nach dieser Eintragung darf der Zusatz „in Gründung“ entfallen.


Es ist wichtig, nach der Eintragung im Handelsregister aufmerksam zu sein, da betrügerische Schreiben und Rechnungen an die Adresse der neu gegründeten UG gesendet werden können. Solche Schreiben sollten ignoriert und keinesfalls bezahlt werden.



Anmeldung nach dem Handelsregister: die UG anmelden


Nach der erfolgreichen Eintragung der UG ins Handelsregister müssen weitere Anmeldungen bei verschiedenen Ämtern und Behörden erfolgen. Zunächst steht die Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt an. Die Kosten hierfür variieren je nach Stadt und betragen in der Regel zwischen 20 und 60 Euro.


Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Anmeldung beim Finanzamt. Hierfür musst du den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und einreichen, um eine Steuernummer zu erhalten. Diese ist notwendig, um Rechnungen ausstellen zu können. Der Fragebogen enthält viele Informationen zur künftigen wirtschaftlichen Tätigkeit der UG, einschließlich Umsatz- und Gewinnschätzungen.


Darüber hinaus ist die Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK) erforderlich. Alle Gewerbebetriebe sind zur Mitgliedschaft bei einer dieser Kammern verpflichtet, was jährliche Beiträge zur Folge hat. Auch die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft, der gesetzlichen Unfallversicherung, ist für alle Unternehmen Pflicht.


Falls du planst, Mitarbeiter einzustellen, musst du eine Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Auch wenn dies nicht sofort erforderlich ist, empfiehlt es sich, diese Anmeldung frühzeitig vorzunehmen. Schließlich muss die UG im Transparenzregister eingetragen werden, in dem die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft erfasst werden. Diese Anmeldung ist kostenfrei, allerdings fallen in den Folgejahren Gebühren an.


Diese Schritte sind notwendig, um die UG vollständig zu registrieren und sicherzustellen, dass sie rechtlich und steuerlich korrekt arbeitet.



UG online gründen


Seit dem 1. August 2022 ermöglicht das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) eine Online-Gründung der UG. Dieser Prozess vereinfacht den Gründungsablauf erheblich, da der persönliche Vor-Ort-Termin beim Notar durch eine Videokonferenz ersetzt wird.


Die Unterlagen zur UG-Gründung werden im Vorfeld digital an den Notar übermittelt und von diesem elektronisch aufbereitet. In der Videokonferenz wird die Urkunde verlesen und mittels Fern-Signatur von den Gesellschaftern unterschrieben. Der Notar übernimmt anschließend die Übermittlung der Dokumente an das Handelsregister. Diese Online-Gründung spart nicht nur Zeit, sondern auch Kosten für die Anreise.


Obwohl die digitale Gründung viele Vorteile bietet, bleibt die Notarpflicht bestehen, und der Prozess erfordert nach wie vor eine gründliche Vorbereitung und Koordination. Insbesondere müssen die Dokumente vollständig und korrekt vorbereitet sein, um Verzögerungen zu vermeiden.


Checkliste zur Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG)



  • Lege die vertraglichen Regelungen im UG-Vertrag fest, insbesondere bei Teamgründungen.


  • Wähle einen passenden Firmennamen und führe eine Namensprüfung bei der IHK durch, um sicherzustellen, dass der Name eintragungsfähig ist.


  • Überlege, ob der Firmenname als Marke angemeldet werden soll, um den rechtlichen Schutz zu sichern.


  • Bestimme, wer Geschäftsführer wird, und kläre die Details im Gesellschaftervertrag.


  • Wähle einen Notar für die Gründung der UG aus und vereinbare frühzeitig einen Termin, um Verzögerungen zu vermeiden.


  • Entscheide dich für eine Bank und eröffne dort das Geschäftskonto. Prüfe auch, ob eine Online-Eröffnung möglich ist, um den Prozess zu beschleunigen.


  • Bestimme die Höhe des Stammkapitals und verteile die Geschäftsanteile unter den Gesellschaftern. Achte darauf, dass das Stammkapital ausreichend ist, um die anfänglichen Kosten zu decken und finanzielle Engpässe zu vermeiden.


  • Vermeide es, vor der Eintragung ins Handelsregister Verträge im Namen der UG abzuschließen, um persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden.


  • Denke daran, nach der Eintragung im Handelsregister die weiteren notwendigen Anmeldungen bei verschiedenen Ämtern und Behörden durchzuführen, wie die Gewerbeanmeldung, die steuerliche Erfassung beim Finanzamt und die Anmeldung bei der IHK oder HWK.


  • Falls du Unterstützung bei der steuerlichen Erfassung oder der Erstellung der Eröffnungsbilanz benötigst, überlege, einen Steuerberater hinzuzuziehen.


  • Achte darauf, nach der Gründung den Namenszusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ korrekt zu verwenden, sowohl im Impressum als auch auf Rechnungen und in Verträgen oder AGB.

Aktuelle Themen

12. September 2025
Worum es wirklich geht Viele digitale Angebote wirken gebührenfrei. In Wahrheit fließt häufig eine klare Gegenleistung. Verbraucher bezahlen nicht mit Euro, sondern mit personenbezogenen Daten. Genau das erkennt unser Gesetz seit 2022 ausdrücklich an. Wo Daten die Gegenleistung sind, greifen die speziellen Verbraucherrechte für digitale Produkte voll. Das schafft Ordnung im Markt, stärkt Transparenz und zwingt Anbieter zu Qualität. Die Bundesverbraucherhilfe benennt die Regeln, ordnet sie ein und formuliert Erwartungen an Unternehmen, die in Deutschland ernst genommen werden wollen. Der rechtliche Ankerpunkt Der Kern steht in § 327 BGB. Die Vorschriften der §§ 327 bis 327u BGB gelten für Verbraucherverträge über digitale Produkte. Das umfasst digitale Inhalte wie Programme, E Books, Musik und Spiele sowie digitale Dienstleistungen wie Cloud Angebote oder Apps. Nach § 327 Abs. 3 BGB gilt dies ausdrücklich auch dann, wenn der Verbraucher als Gegenleistung personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Damit wird die Datenhingabe rechtlich wie ein Preis behandelt. Ausgenommen sind Konstellationen, in denen der Unternehmer die bereitgestellten Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder gesetzliche Vorgaben zu erfüllen. Europäische Herkunft und wirtschaftlicher Hintergrund Die deutsche Regelung setzt die EU Richtlinie 2019 770 über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen um. Diese Richtlinie stellt klar, dass Modelle Daten gegen Leistung in den Anwendungsbereich fallen. Ziel ist es, einheitliche Standards zu schaffen und die vertraglichen Rechte von Verbrauchern auch bei vermeintlich kostenlosen Angeboten abzusichern. Der Markt erhält damit klare Spielregeln für Konformität, Aktualität und Rechtsbehelfe. Was genau als Gegenleistung zählt Als Gegenleistung gelten personenbezogene Daten, die der Verbraucher einem Unternehmer überlässt, damit dieser sie für wirtschaftliche Zwecke nutzt. Typische Beispiele sind die Bereitstellung von Namen, Kontakt und Geburtsdatum, um Marketing zu ermöglichen oder Profile zu monetarisieren. Nicht vom Gegenleistungsmodell erfasst sind Daten, die ausschließlich zur Erfüllung der Leistung oder zur Einhaltung rechtlicher Pflichten benötigt werden. Diese Abgrenzung steht sowohl in § 312 Abs. 1a BGB für die allgemeinen Verbraucherregeln als auch im System der §§ 327 ff. BGB. Dadurch gelten Informationspflichten und Widerrufsregeln auch dann, wenn ein Angebot mit Daten bezahlt wird. Die zentralen Rechte bei Daten als Preis Wer mit Daten zahlt, erhält nahezu das volle Paket an Gewährleistungsrechten für digitale Produkte. Das beginnt mit dem Anspruch auf ein mangelfreies digitales Produkt im Sinne von § 327e BGB und reicht über Nacherfüllung, Vertragsbeendigung und Schadensersatz bis zur Beweislastumkehr. Das System ist bewusst am Kaufrecht orientiert, jedoch auf digitale Besonderheiten zugeschnitten. Ein Schwerpunkt ist die Aktualisierungspflicht. § 327f BGB verpflichtet den Unternehmer, während des maßgeblichen Zeitraums notwendige Updates bereitzustellen und Verbraucher hierüber zu informieren. Dazu zählen auch Sicherheitsaktualisierungen. Unterbleiben erforderliche Updates, liegt ein Mangel vor. Für Verbraucher bedeutet das, dass auch eine scheinbar kostenlose App über die gesamte Nutzungsdauer sicher und funktionsfähig gehalten werden muss. Minderung oder Kündigung Die Minderung ist der klassische Weg, den Preis bei Mängeln zu reduzieren. § 327n BGB erlaubt die Minderung jedoch nur, wenn tatsächlich ein Geldpreis geschuldet ist. Wer ausschließlich mit Daten bezahlt, kann folgerichtig nichts mindern. In diesen Fällen ist die konsequente Lösung die Vertragsbeendigung. Das Gesetz will hier Klarheit statt Scheinlösungen. Kommentar und Gesetzesbegründung bestätigen dies. Besonders stark ist der Kündigungsschutz: § 327m Abs. 2 Satz 2 BGB hebt die Erheblichkeitsschwelle für Verträge mit Daten als Gegenleistung auf. Das bedeutet, dass Verbraucher bei kleineren Mängeln nicht an Verträge gefesselt bleiben. Sie dürfen beenden, selbst wenn der Mangel an sich gering wäre. In der Praxis erhöht das den Druck auf Anbieter, mangelfreie digitale Produkte zu liefern und die Qualität dauerhaft zu halten. Abgrenzungen und echte Ausnahmen Nicht jeder Datenaustausch aktiviert das System der §§ 327 ff. BGB. Ausgenommen sind etwa Verträge über freie und quelloffene Software, wenn der Verbraucher keinen Preis zahlt und der Unternehmer personenbezogene Daten ausschließlich zur Verbesserung von Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität der Software verarbeitet. Diese Ausnahme soll Innovation im Open Source Umfeld schützen und trägt der gemeinschaftlichen Entwicklungskultur Rechnung. Entscheidend ist die strikte Zweckbindung. Wird darüber hinaus monetarisiert, greift wieder das volle Regime. Schnittstelle zum Datenschutzrecht Die Verbraucherverträge mit Daten als Gegenleistung müssen datenschutzrechtlich tragfähig sein. Eine Einwilligung ist nur gültig, wenn sie freiwillig ist. Das Kopplungsverbot in Artikel 7 Absatz 4 der Datenschutz Grundverordnung und Erwägungsgrund 43 setzen enge Maßstäbe. Eine Dienstleistung darf nicht von einer Einwilligung in eine zusätzliche, für die Vertragserfüllung nicht erforderliche Datenverarbeitung abhängig gemacht werden. Die europäischen Aufsichtsbehörden bekräftigen diese Linie. Unternehmen, die auf Daten als Gegenleistung setzen, müssen Einwilligungen getrennt einholen, Zwecke klar darstellen und echte Wahlfreiheit bieten. Andernfalls sind die Geschäftsmodelle rechtlich unhaltbar. Praxisrelevante Folgen für Verbraucher Wer eine scheinbar kostenlose App nutzt, darf eine mangelfreie Leistung und ordnungsgemäße Updates erwarten. Kommt es zu Störungen, ist der erste Schritt die Nacherfüllung. Bleiben Mängel bestehen, kann bei Daten als Gegenleistung die Vertragsbeendigung erklärt werden. Der Anbieter muss dann die Verarbeitung der bereitgestellten Daten für die vertraglichen Zwecke einstellen und die gesetzlichen Löschpflichten beachten. Eine Minderung kommt nur in Betracht, wenn zusätzlich Geld geflossen ist. Für Verbraucher lautet die klare Leitlinie, die Einwilligungstexte zu lesen, den Update Status zu beobachten und Mängel strukturiert zu dokumentieren. Das erhöht die Durchsetzungskraft. Erwartungen der Bundesverbraucherhilfe an den Markt Wir verlangen von der Digitalwirtschaft kompromisslose Klarheit. Wer mit Daten bezahlt, muss dieselbe Verlässlichkeit erhalten wie beim klassischen Kauf gegen Geld. Anbieter haben saubere Opt-in-Prozesse zu etablieren, Zweckbindungen real zu leben und Updatepflichten planbar zu erfüllen. Geschäftsmodelle, die Qualität aufschieben oder Einwilligungen verstecken, sind nicht marktfähig. Gleichzeitig erwarten wir von der Politik Rechtssicherheit statt weiterer Regelflut. Die §§ 327 ff. BGB und die EU Vorgaben bilden einen ausbalancierten Rahmen. Entscheidend ist die konsequente Anwendung in der Aufsicht und die Durchsetzung durch Zivilgerichte, nicht die nächste Reformwelle. Fazit Kostenlos ist im Digitalen die Ausnahme. Wer mit Daten zahlt, erhält dafür ausgewachsene Rechte. § 327 Abs. 3 BGB macht die Datenhingabe zum Preis und aktiviert die Gewährleistungsmechanik für digitale Produkte. Updates sind Pflicht. Minderung setzt einen Geldpreis voraus. Bei Daten als Gegenleistung steht die Vertragsbeendigung schon bei kleineren Mängeln offen. Ausnahmen gelten eng und zweckgebunden, etwa bei frei lizenzierter Software, die ausschließlich aus Sicherheits- und Kompatibilitätsgründen Daten verarbeitet. Parallel sichert das Datenschutzrecht die Freiwilligkeit der Einwilligung ab. Diese Kombination stärkt Verbraucher und schafft faire Wettbewerbsbedingungen für ernsthafte Anbieter.
18. August 2025
Tomorrow im Fokus: Whitelabel-Konstruktionen im Bankensektor schaffen systemische Risiken Die Bundesverbraucherhilfe e.V. hat in den vergangenen drei Jahren fortlaufend Verbraucherbeschwerden dokumentiert, die über unser Beschwerdeformular, per E-Mail und telefonisch eingegangen sind. Ergänzend haben wir öffentlich zugängliche Erfahrungsberichte auf Portalen wie Finanzfluss ausgewertet, wo zum Stand August 2025 insgesamt 50 Bewertungen für Tomorrow verzeichnet sind – 38 Prozent davon negativ, mit einer Durchschnittsbewertung von 3,1 von 5 Punkten. Die Analyse zeigt wiederkehrende Muster: blockierte Guthaben, verweigerte Auszahlungen, nicht nachvollziehbare Kontosperren und massives Versagen im Kundenservice. Das eigentliche Problem liegt jedoch tiefer : Kunden von Whitelabel-Anbietern schließen ihre Vertragsbeziehung grundsätzlich nicht mit einer Bank ab, sondern mit einem Unternehmen ohne eigene Banklizenz. Die eigentlichen Bankgeschäfte werden im Falle von Tomorrow-Kunden im Hintergrund von der Solaris SE abgewickelt. Diese Konstruktion mag rechtlich zulässig sein, sie ist jedoch aus unserer Sicht hochgradig ineffizient und für Verbraucher intransparent. Denn während Tomorrow als Marke nach außen auftritt, sind die entscheidenden Prozesse – von der Freigabe von Überweisungen bis hin zu Pfändungsschutzkonten – von Solaris abhängig. Verbraucher haben jedoch keinen Zugang zu Solaris, keine Ansprechpartner und keine Möglichkeit, mit den tatsächlichen Entscheidungsträgern zu kommunizieren. Damit entsteht ein System der Verantwortungslosigkeit: Tomorrow verweist auf Prozesse von Solaris und Solaris ist für Verbraucher nicht erreichbar. Kritik an Whitelabel-Strukturen im Bankensektor Whitelabel-Banking bedeutet: Ein Unternehmen wirbt Kunden, baut eine Marke auf, verwaltet die Oberfläche – die eigentlichen Bankgeschäfte laufen über eine externe Lizenzbank. Für Verbraucher führt dieses Modell dazu, dass Probleme mit Bankbezug weitergereicht werden müssen. Genau dies spiegelt sich in den dokumentierten Beschwerden wider: verzögerte Auszahlungen, blockierte Guthaben, intransparente Prüfungen, mangelnde Erreichbarkeit. Dieses System gefährdet nicht nur die Rechte einzelner Verbraucher, sondern untergräbt das Vertrauen in den gesamten Finanzsektor. Denn Banken müssen für Verlässlichkeit stehen. Wer aber mit einem Unternehmen Verträge schließt, das selbst gar keine Bankgeschäfte durchführen darf, wird strukturell in eine Abhängigkeit gedrängt, in der Transparenz und Verantwortlichkeit fehlen. Unsere Forderung: Keine Whitelabels im Bankensektor Die Bundesverbraucherhilfe e.V. fordert eine klare politische Korrektur: Im Bankensektor darf es keine Whitelabel-Konstruktionen geben. Wer Konten anbietet, muss selbst über eine Banklizenz verfügen, direkte Verantwortung gegenüber Verbrauchern übernehmen und für Transparenz im gesamten Prozess sorgen. Nur so ist gewährleistet, dass Verbraucherrechte jederzeit durchgesetzt werden können und dass Entscheidungen nachvollziehbar und rechtssicher erfolgen. Es muss mindestens eine modifizierte BaFin-Lizenz für solche Anbieter eingeführt werden. Nur unter strengen Aufsichtskriterien sollten Bankgeschäfte vertrieben werden dürfen – ähnlich wie bei Assekuradeuren im Versicherungswesen oder bei Versicherungsgesellschaften in Kooperation mit Rückversicherern. Eine völlige Lizenzfreiheit für diese Marktakteure führt zu Intransparenz und Risiken, die im Finanzsektor nichts zu suchen haben. Botschaft des Präsidiums: „Die Erkenntnisse über Tomorrow zeigen nicht nur operative Schwächen, sondern offenbaren ein strukturelles Problem im Finanzsektor. Verträge werden mit einem Unternehmen geschlossen, das gar keine Banklizenz besitzt. Verbraucher zahlen den Preis dafür, dass Prozesse stocken und Verantwortlichkeiten verschwimmen. Irgendwann ist der Punkt erreicht, an dem wir dieses Modell nicht mehr akzeptieren können. Unsere Forderung ist klar: Keine Whitelabels im Bankensektor. Wer Bank sein will, muss Bank sein – mit allen Rechten und Pflichten gegenüber den Verbrauchern.“ – Ricardo Dietl, Präsident der Bundesverbraucherhilfe e.V. (selbst Betroffener von Tomorrow)
11. April 2025
CDU, CSU und SPD haben sich auf einen ambitionierten Kurs verständigt: Der Koalitionsvertrag 2025 setzt klare Prioritäten – wirtschaftliche Erneuerung, technologieoffener Klimaschutz, eine modernisierte Bundeswehr, ein digitaler Staat und gezielte Entlastungen für Familien, Arbeitnehmende und Rentner. Neben einer neuen Gründerfreundlichkeit und einem massiven Ausbau der Energie- und Wasserstoffinfrastruktur verspricht das Bündnis auch Fortschritte bei der Wohnraumschaffung, der Rentensicherheit, dem Bürokratieabbau und der frühkindlichen Bildung. Der Sozialstaat wird reformiert, Asylverfahren beschleunigt, und die Verwaltungsmodernisierung auf allen Ebenen angepackt. Zugleich bleibt die Handschrift einer stabilitätsorientierten Haushaltspolitik mit Schuldenbremse erkennbar. Verbraucher können sich auf verbesserte Verbraucherrechte im digitalen Raum, fairere Steuersätze und mehr Transparenz bei Lebensmitteln und Dienstleistungen einstellen. Die größten Investitionen werden in Verteidigung, Klima, Infrastruktur und Bildung fließen – vergleichsweise gering bleibt der Aufwand bei Justiz, Kultur und Ehrenamt. Wer alle Inhalte im Detail, aber in leicht verständlicher Sprache nachlesen möchte, findet unsere vollständige Zusammenfassung zum Download hier: