Gesetzesinitiative: "Reform der Notfallversorgung" - Notfallversorgungsreformgesetz NotVersRefG

Datum der Veröffentlichung: 3. Juli 2022

Der Rettungsdienst stellt im deutschen Gesundheitswesen einen nicht unwesentlich wichtigen Teil der präklinischen Notfallversorgung dar. Die bestmögliche Versorgung von Menschen in medizinischen Notfällen gehört zu den zentralen Aufgaben des Gesundheitswesens. Deutschland verfügt über umfassend ausgebaute Systeme der Notfallversorgung in ambulanten und stationären Einrichtungen sowie über ein ebenfalls gut etabliertes Rettungswesen. Diese drei Versorgungsbereiche unterliegen jeweils unterschiedlichen Gesetzmäßigkeiten und Ordnungsprinzipien hinsichtlich ihrer Planung, Leistungserbringung und Finanzierung. Seit Jahren leidet das Gesundheitswesen und insbesondere der Rettungsdienst unter Bagatelleinsätzen, dienstfremden Aufgabenzuteilungen wegen unterbesetzter Teilbereiche oder unter den besonderen Umständen der Sars-Cov-2-Pandemie Anfang 2020. Erst mit dieser Pandemie wurde durch die erhebliche Überlastung des Gesundheitssystems die Öffentlichkeit auf die Umstände aufmerksam. Dass diese Umstände auch vor der Pandemie Anfang 2020 zu fundamentalen Einschnitten im Berufswesen der Notfallversorgung gesorgt haben, ist dabei vielen nicht bewusst. Die Umlage vieler ambulanter Versorgungsstrukturen auf den Rettungsdienst sind gerade während der Pandemie erfolgt. Neben standardisierten Rettungseinsätzen gehörten auch deutlich mehr Krankentransporte oder Behandlungsfahrten zur Tagesordnung, genauso wie die Übernahme von Dialysefahrten durch den Rettungsdienst, da die Möglichkeit der Volldesinfektion in Krankenwägen und Kraftwägen allgemeiner Fahrdienste nicht gegeben war. Auch führte der Rettungsdienst vermehrt Behandlungsfahrten zu den Antikörpertherapien oder Covid-positive Entlassungen durch. Somit zählte der Rettungsdienst in jeglicher Hinsicht häufig als schnellster und erster Ansprechpartner in Notfällen.

 

Nicht nur die Bedingungen der Pandemie ließen den Rettungsdienst seine Belastungsgrenze überschreiten; insbesondere nimmt die Anzahl von Bagatelleinsätzen schon vor 2019 immer weiter zu. Dies geht nicht zuletzt aus Gesprächen mit dem Fachpersonal des Rettungsdienstes aus sämtlichen Bundesländern hervor.

 

Die Strafverfolgung wegen unterlassener Hilfeleistung, insbesondere im Hinblick auf Rettungsfachpersonal und damit zusammenhängender Bagatelleinsätze, sind reformbedürftig. Die Möglichkeit zur Erstattung einer Strafanzeige ist in Deutschland ein bewährtes Mittel der Strafverfolgung. Häufig erfolgen Anzeigen gegen Rettungskräfte, wenn diese die Patientin oder den Patienten auf Grund Gefahrenabwägung nicht in ein Krankenhaus transportieren oder anderweitig nicht so reagieren, wie von der Patientin oder dem Patienten gefordert. Dieser Umstand, sich gegenüber Polizei und womöglich Staatsanwaltschaft in offensichtlich belanglosen Verfahren vertreten und verteidigen zu müssen, kann und muss ebenso reformiert werden, wie die Instandsetzung eines völlig neuartigen Berufsbildes in der Notfallversorgung. Die fachliche Einschätzung des Rettungsfachpersonals ist in dem Moment der Gefahrenabwägung entscheidend. Um medizinisches Fachpersonal in solchen Situationen nicht auszuschließen, ist das Strafgesetzbuch allgemeinbegrifflich anzupassen und Fortbildungen arbeitgeberseits bereitzustellen, um derlei Gefahren abzuwenden. Dies bringt Rechtssicherheit für beide Parteien mit sich.

 

Auch die Verabreichung von Betäubungsmitteln stellt das Rettungsfachpersonal vor große Herausforderungen und stellt unüberwindbare Hürden dar. Es muss dem Rettungsfachpersonal gestattet sein, Schmerzmittel zu verabreichen, auch wenn ein Notarzt nicht die Freigabe erteilt hat. Eine regelmäßige Schulung mit anschließender Prüfung kann in genügendem Maße sicherstellen, dass die Verbabreichung der vorbenannten Betäubungsmittel ordnungsgemäß stattfindet.

 

Die ambulante ärztliche Notfallversorgung gesetzlich Krankenversicherter ist, sofern nicht eine notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes erforderlich ist, nach geltendem Recht die Aufgabe der vertragsärztlichen Leistungserbringer. Durch den Ausbau des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes, die Einrichtung einer bundesweiten Notdienstnummer sowie Kooperationen mit Krankenhäusern haben die Kassenärztlichen Vereinigungen ihre Notdienstversorgung in den letzten Jahren weiterentwickelt und insbesondere durch Einrichtung von sogenannten Portalpraxen eine bessere Koordination von ambulanten und stationären Versorgungsstrukturen erreicht. Auch durch Terminservicestellen mit der nun jederzeit erreichbaren Rufnummer 116 117 erhalten Patientinnen und Patienten schnellere Hilfe und Orientierung. Um an diese Entwicklung anzuknüpfen und der hohen Inanspruchnahme von Notfallambulanzen der Krankenhäuser auch bei leichteren Erkrankungen und Verletzungen entgegenzuwirken, muss das System so weiterentwickelt werden, dass eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme durch Patientinnen und Patienten erfolgt.

 

Zentrale Aufgabe ist dabei, die regional sehr unterschiedlich entwickelten Notdienststrukturen in ein verbindliches System der integrierten Notfallversorgung zu überführen. Ein neues System der integrierten Notfallversorgung muss auch den Rettungsdienst entlasten, der die zentrale Rolle bei der Ersteinschätzung und Erstversorgung von Notfällen und dem Transport in die gebotene Weiterversorgung hat. Der Rettungsdienst der Länder hat sich mit spezialisierter medizinischer Versorgung am Notfallort und während einer Rettungsfahrt zu einem medizinischen Versorgungsbereich entwickelt, dessen Leistungen bisher unzureichend im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung abgebildet werden. Die Länder fordern daher seit langem, den Rettungsdienst als eigenständigen Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung anzuerkennen.

 

Der Rettungsdienst steht vor der Herausforderung steigender Fallzahlen, insbesondere auch eines absehbar zunehmenden geriatrischen Notfallaufkommens. Zudem ist festzustellen, dass der Rettungsdienst vor dem Hintergrund der aktuell vorhandenen Strukturen der vertragsärztlichen Notfallversorgung und der derzeitigen Finanzierung der rettungsdienstlichen Leistungen als Fahrkosten zu einer Weiterbehandlung vielfach de facto nicht die Möglichkeit hat, Hilfesuchende in adäquater Weise dem vertragsärztlichen System zur medizinischen Abklärung und Weiterversorgung zuzuleiten. In der Folge kommt es oftmals zur unnötigen Inanspruchnahme von Rettungsmitteln und Notfallambulanzen der Krankenhäuser und zu belastenden Situationen für die Patientinnen und Patienten.

 

Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen hat in seinem Gutachten 2018 über die „Bedarfsgerechte Steuerung der Gesundheitsversorgung“ die aktuelle Situation der Notfallversorgung in Deutschland analysiert und erheblichen Reformbedarf in den unterschiedlichen Versorgungsbereichen festgestellt sowie richtungsweisende Empfehlungen zur Neuordnung erarbeitet.

 

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass es für eine bedarfsgerechte und ressourcenschonende Notfallversorgung einer einheitlichen, qualitätsgesicherten Ersteinschätzung der von Hilfesuchenden als Notfälle empfundenen Erkrankungssituationen und einer professionellen Steuerung und Vermittlung in die aus medizinischer Sicht gebotene Versorgungsstruktur bedarf. Dies setzt eine integrierte Notfallversorgung voraus, die durch eine verbindliche Kooperation aller handelnden Akteure des Rettungsdienstes und der ambulanten und stationären Notfallversorgung zu erreichen ist und durch eine digitale Vernetzung begleitet sein muss.

 

Ziel des Gesetzes ist es daher, die bisher weitgehend getrennt organisierten Versorgungsbereiche der ambulanten, stationären und rettungsdienstlichen Notfallversorgung zu einem System der integrierten Notfallversorgung weiter zu entwickeln. Eine enge Verzahnung dieser Versorgungsbereiche wird zu mehr Orientierung für Patientinnen und Patienten, zu kürzeren Wartezeiten, zu einem sinnvollen und effizienten Einsatz personeller und finanzieller Ressourcen und damit zu einer Verbesserung der Gesamtqualität der medizinischen Notfallversorgung führen.


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15. Oktober 2025
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