Kündigung und Widerruf von Energielieferverträgen: Deine Rechte als Verbraucher

Datum der Veröffentlichung: 23. März 2025

Reguläre Kündigung


Ein Energieliefervertrag sollte klare Vorgaben zur Kündigungsmöglichkeit enthalten, damit du nachvollziehen kannst, wie und zu welchem Zeitpunkt du den Vertrag kündigen kannst. Es ist wichtig, dass du prüfst, wann dein Vertrag frühestens endet (Mindestvertragslaufzeit) und ob er sich möglicherweise automatisch verlängert hat (stillschweigende Verlängerung).

Gut zu wissen:


  • Mindestvertragslaufzeit: Der Beginn der Mindestvertragslaufzeit kann entweder an den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder an den Beginn der Belieferung (erster Tag der tatsächlichen Energiebelieferung) gekoppelt sein. Daher solltest du die Vertragsbedingungen sorgfältig lesen.


  • Kündigungsfrist: Deinen Vertrag solltest du rechtzeitig kündigen. Dabei ist die im Energieliefervertrag vereinbarte Kündigungsfrist oder die Frist für eine Sonderkündigung zu beachten. Eine rechtzeitige Kündigung bedeutet beispielsweise bei einer „Kündigungsfrist von einem Monat“, dass deine Kündigung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Vertragsende beim Energielieferanten eingegangen sein muss.


  • Form der Kündigung: Eine Kündigung in Textform, also per Brief, Fax, E-Mail oder SMS, reicht aus (§ 309 Nr. 13 BGB). Bestimmungen in den AGB, die für Kündigungen eine strengere Form als die Textform fordern, sind unwirksam. Du brauchst keine eigenhändige Unterschrift, aber es muss klar erkennbar sein, wer die Kündigung vornimmt (§ 126b BGB).
Sonderkündigungsrecht


Neben dem ordentlichen Kündigungsrecht hast du auch ein Sonderkündigungsrecht (oder außerordentliches Kündigungsrecht). In bestimmten Situationen kannst du so bestehende Verträge vorzeitig kündigen. Dieses Recht besteht aber nur in einigen Fällen:


  • Preiserhöhung: Wenn dein Anbieter die Preise erhöht, hast du ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 5 EnWG).


  • Vertragsänderung: Falls dein Anbieter den Vertrag ändert oder eine vertragliche Leistung anpasst, hast du ebenfalls ein gesondertes Kündigungsrecht (§ 41 Abs. 5 EnWG).


  • Umzug: Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du auch bei einem Umzug außerordentlich kündigen (§ 41b Abs. 4 EnWG).


In deiner Kündigung sollte klar ersichtlich sein, welcher Vertrag zu welchem Zeitpunkt gekündigt werden soll. Falls du dir unsicher bist, kannst du den Ausdruck „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ verwenden. Es ist ratsam, stets die Vertragsnummer und die Belieferungsadresse anzugeben. Falls du beispielsweise wegen einer Preiserhöhung kündigst, kannst du sicherheitshalber auch eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aussprechen.

Widerrufsrecht bei Energielieferverträgen

Verbraucher haben bei bestimmten Verträgen ein 14-tägiges gesetzliches Widerrufsrecht. Bei bestimmten Verträgen hast du ein 14-tägiges gesetzliches Widerrufsrecht. Dieses ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert (§ 355 BGB). Bei Energielieferverträgen hast du dieses Widerrufsrecht insbesondere in folgenden Fällen:


  • Fernabsatzvertrag: Wenn du deinen Vertrag über Fernkommunikationsmittel wie Briefe, E-Mails oder das Internet abgeschlossen hast.


  • Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge: Wenn du deinen Vertrag nicht in den Räumlichkeiten des Unternehmens abgeschlossen hast, sondern zum Beispiel in deiner Wohnung, am Arbeitsplatz oder auf öffentlichen Plätzen.


Bei Energielieferverträgen beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsabschluss (§ 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und nicht erst mit Beginn der Belieferung. Nach Vertragsabschluss kannst du innerhalb von 14 Tagen deinen Widerruf erklären.


Nach erfolgtem Widerruf gilt der neue Vertrag als nie zustande gekommen. Allerdings solltest du bedenken, dass dein alter Energieliefervertrag möglicherweise bereits gekündigt ist und durch deinen Widerruf des neuen Vertrags nicht automatisch wieder in Kraft tritt.


Du kannst deinen Widerruf per Brief, Fax, Telefon oder E-Mail erklären. Bewahre das Widerrufsschreiben gut auf. Dein Schreiben muss an das Unternehmen gerichtet sein, mit dem du den Vertrag geschlossen hast. Es ist nicht zwingend erforderlich, das Wort „Widerruf“ ausdrücklich zu verwenden, aber es sollte klar sein, dass du vom Vertrag zurücktrittst. Du kannst auch das vorgedruckte Widerrufsformular des Unternehmens nutzen, das immer mitgeschickt werden muss.

Fehlerhafte oder nicht erhaltene Widerrufsbelehrung


Bei einer fehlerhaften oder nicht erhaltenen Widerrufsbelehrung endet das Widerrufsrecht erst nach einem Jahr und 14 Tagen. Danach ist kein Widerruf mehr möglich (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB).


Verbraucher haben sowohl bei der Kündigung als auch beim Widerruf von Energielieferverträgen verschiedene Rechte und Möglichkeiten. Es ist wichtig, die Vertragsbedingungen genau zu prüfen und die entsprechenden Fristen und Formen einzuhalten, um Ihre Rechte wirksam auszuüben.

Aktuelle Themen

13. Dezember 2025
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 20.08.2025 eine unmissverständliche Entscheidung getroffen. Der Colleon AG mit Sitz in Mainz wurde per bestandskräftigem Bescheid aufgegeben, ihr ohne Erlaubnis betriebenes Finanztransfergeschäft unverzüglich einzustellen und vollständig abzuwickeln. Der Kern des Problems liegt nicht in einer formalen Grauzone, sondern in einem klaren Verstoß gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz. Die Colleon AG verfügte über keine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG, nahm aber dennoch über eigene Bankkonten Gelder von Endkunden entgegen und leitete diese an ihre Auftraggeber weiter. Damit überschritt das Unternehmen bewusst die Grenze zwischen zulässiger Inkassotätigkeit und erlaubnispflichtigem Zahlungsdienst. Die BaFin stellt ausdrücklich klar, dass es sich bei den eingezogenen Rechnungsbeträgen nicht um zahlungsgestörte Forderungen handelte. Genau diese Voraussetzung wäre jedoch zwingend notwendig gewesen, um die Tätigkeit überhaupt dem registrierten Inkasso zuordnen zu können. Die Konstruktion war damit rechtswidrig, nicht auslegungsfähig und nicht heilbar. Besonders problematisch ist der konkrete Anwendungsbereich dieser Praxis. Gelder wurden unter anderem für angebliche Dienstleistungen über Internetseiten wie post-nachsenden.de, nachsendung-post.de, dein-rundfunkbeitrag.de, selbstauskunft.de oder deutsche-rentenauskunft.de eingezogen. Diese Domains arbeiten gezielt mit amtlich klingenden Bezeichnungen, erzeugen Nähe zu Behörden oder öffentlichen Stellen und setzen auf Erwartungshaltungen von Verbrauchern, die rechtmäßige und notwendige Leistungen vermuten. Genau hier entsteht der eigentliche Schaden. Verbraucher zahlen in dem Glauben, eine offizielle oder zumindest regulierte Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, während im Hintergrund Zahlungsströme über ein Unternehmen laufen, das hierfür keine aufsichtsrechtliche Legitimation besitzt. Die Abwicklungsanordnung der BaFin verpflichtet die Colleon AG, alle noch auf ihren Konten befindlichen Gelder an die jeweiligen Einzahler zurückzuzahlen. Dass entsprechende Nachweise vorgelegt wurden, ändert nichts an der grundsätzlichen Bewertung. Der Bescheid ist bestandskräftig. Die Geschäftstätigkeit in dieser Form ist beendet. Jede weitere Abrechnung, Zahlungsaufforderung oder Forderungsdurchsetzung aus diesen Konstruktionen ist rechtlich hoch angreifbar. Aus Verbrauchersicht ist besondere Vorsicht geboten Wer Zahlungsaufforderungen erhält, die im Zusammenhang mit den genannten Plattformen stehen, sollte diese nicht ungeprüft begleichen. Inkassoschreiben, Mahnungen oder vermeintliche Gebührenforderungen verlieren ihre Grundlage, wenn das zugrunde liegende Geschäftsmodell bereits von der Finanzaufsicht untersagt und abgewickelt wurde. Hier besteht ein erhebliches Risiko, unberechtigte Zahlungen zu leisten oder sich durch Einschüchterung zu vorschnellen Überweisungen drängen zu lassen. Bitte reichen Sie Zahlungsaufforderungen zur Prüfung bei der Bundesverbraucherhilfe e.V. ein. Der Fall Colleon AG zeigt erneut, wie wichtig regulatorische Aufsicht und konsequentes Eingreifen sind, aber auch, wie geschickt einzelne Marktteilnehmer versuchen, formale Registrierungen als Inkassodienstleister zu nutzen, um faktisch erlaubnispflichtige Zahlungsdienste zu betreiben. Verbraucher dürfen nicht die Leidtragenden solcher Konstruktionen sein. Transparenz, klare Abgrenzung und rechtmäßige Abrechnung sind keine Optionalitäten, sondern zwingende Voraussetzungen für jedes Unternehmen, das mit fremdem Geld arbeitet. Unsere klare Empfehlung lautet daher: Zahlungen kritisch prüfen, Forderungen hinterfragen, keine Anerkenntnisse abgeben und im Zweifel fachkundigen Rat einholen. Die Entscheidung der BaFin ist ein starkes Signal. Sie zeigt, dass Abrechnungsmachenschaften auch dann nicht toleriert werden, wenn sie technisch sauber verpackt und rechtlich verkleidet auftreten. Verbraucher sollten dieses Signal ernst nehmen und entsprechend handeln.
25. Oktober 2025
Immer häufiger kursieren in privaten WhatsApp-Gruppen vermeintlich exklusive Tipps zum schnellen Aktiengewinn. Derzeit werden insbesondere Papiere der Canaan Inc. (ISIN US1347481020) beworben. Nach Angaben der Finanzaufsicht BaFin stecken dahinter keine seriösen Finanzexperten, sondern organisierte Gruppen, die gezielt Anlegerinteresse erzeugen, um selbst von steigenden Kursen zu profitieren. In den Chats treten Personen auf, die angeblich bekannte Namen aus der Finanz- oder Börsenwelt tragen. In Wahrheit handelt es sich um gefälschte Profile. Fotos, Namen und Lebensläufe werden kopiert, um Vertrauen aufzubauen. Ziel ist es, Privatanleger mit unrealistischen Gewinnversprechen und künstlichem Zeitdruck zu Aktienkäufen zu bewegen. Wer darauf hereinfällt, wird Teil eines klassischen Pump-and-Dump-Schemas: Die Täter kaufen früh, treiben den Kurs hoch und stoßen ihre Anteile ab, sobald andere investieren. Betroffen sind nicht nur Aktien, die in Deutschland gehandelt werden. Neben Canaan Inc. tauchen in den Chats auch Namen auf wie Springview Holding (ISIN KYG837611097), Health in Tech Inc. (ISIN US42217D1028), Lichen China Ltd. (ISIN KYG5479G1082), Iczoom Group Inc. (ISIN KYG4760B1005), Chanson International Holding (KYG2104U1076) und Golden Heaven Group Holdings Ltd. (ISIN KYG3959D1253). Die Kürzel „US“ und „KY“ in den ISINs zeigen, dass diese Gesellschaften in den Vereinigten Staaten beziehungsweise auf den Cayman Islands registriert sind – Jurisdiktionen, in denen eine Rechtsverfolgung für Privatanleger deutlich schwieriger ist. Das Grundproblem liegt in der Dynamik sozialer Netzwerke. Informationen verbreiten sich rasant, während die Überprüfung oft zu spät erfolgt. Gefälschte Börsennachrichten, manipulierte Screenshots oder fingierte Kurscharts verstärken den Eindruck von Glaubwürdigkeit. Viele dieser Nachrichten verwenden Formulierungen wie „Insider-Tipp“ oder „nur für kurze Zeit“, um den psychologischen Druck zu erhöhen. Solche Taktiken sind kein Zufall, sondern Bestandteil gezielter Marktmanipulation. Anleger sollten in solchen Fällen Ruhe bewahren und Fakten prüfen. Jede Investmententscheidung gehört auf den Prüfstand: Gibt es geprüfte Unternehmenszahlen? Wird das Wertpapier an einem regulierten Markt gehandelt? Ist das Geschäftsmodell transparent? Liegen offizielle Mitteilungen vor? Fehlende Informationen sind ein Warnsignal. Ebenso gilt: Je lauter der Versprechens-Ton, desto höher das Risiko. Die Bundesverbraucherhilfe ruft Verbraucher dazu auf, keine Wertpapiere aufgrund von Chat-Empfehlungen zu kaufen und verdächtige Inhalte zu dokumentieren. Hinweise auf unseriöse Anlagewerbung können an die BaFin oder direkt an die Polizei weitergeleitet werden. Auf der Website der BaFin stehen weiterführende Informationen, wie sich Anleger effektiv schützen und seriöse Quellen erkennen. Kapitalmärkte leben von Vertrauen. Dieses Vertrauen wird nur dann bestehen, wenn Verbraucher lernen, zwischen Marktinformation und Manipulation zu unterscheiden. Jede kritische Nachfrage schützt vor Schaden – und sichert langfristig den fairen Zugang zu echten Chancen. 
15. Oktober 2025
Präsident Ricardo Dietl hat die Vorsitzende des Bundesausschusses gebeten, das Thema eines politischen Vertrauensprogramms auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Ziel ist es, dass sich der Bundesausschuss mit der Frage befasst, wie ein regelbasiertes Miteinander im politischen Raum wieder gestärkt werden kann. Dietl macht deutlich, dass die gesellschaftliche Polarisierung, die Zunahme politischer Aggression und das wachsende Misstrauen gegenüber Institutionen auf einen tiefgreifenden Vertrauensverlust hindeuten. Während die Politik derzeit Aufbruchstimmung zu vermitteln versucht, erleben viele Bürger steigende Preise, zunehmende Belastungen und eine Politik, die zu oft in Symboldebatten verharrt. „Wir müssen uns ehrlich machen“, erklärt Ricardo Dietl. „Die Menschen spüren, dass sich an vielen Stellen wenig verändert. Vertrauen wächst nicht durch Ankündigungen, sondern durch Taten, durch Berechenbarkeit und durch klare Regeln.“ Im Mittelpunkt der Befassung soll stehen, wie politischer Wettbewerb wieder konstruktiv gestaltet werden kann. Dietl verweist dabei auf die Prinzipien der Sozialen Marktwirtschaft. Wettbewerb sei notwendig und produktiv, wenn er von Respekt und Fairness getragen werde. „Wettbewerb ja, bessere Vorschläge machen, immer gerne. Aber gegenseitige Herabwürdigung, die Unterstellung von Unwählbarkeit und persönliche Angriffe führen zu einer Atmosphäre, in der Politik zur Bühne des Gegeneinanders wird. Das schadet der Demokratie und befeuert Hass aus allen Richtungen. Dem müssen wir mit einem regelbasierten, besonnenen und gestärkten Miteinander begegnen“, so Dietl. Die Bundesverbraucherhilfe wird das Thema in den kommenden Sitzungen als Impuls für eine breitere gesellschaftliche Debatte verstehen. Ricardo Dietl sieht darin eine grundlegende Aufgabe für die politische Kultur in Deutschland: Politik soll wieder zeigen, dass sie fähig ist, Verantwortung zu übernehmen, Konflikte respektvoll auszutragen und Vertrauen Schritt für Schritt zurückzugewinnen. „Ein Land bleibt nur stark, wenn seine politischen Akteure die Regeln des Anstands und der Verantwortung wahren“, fasst Dietl zusammen. „Darüber zu sprechen ist nicht Schwäche, sondern Stärke. Es ist Zeit, dass wir diese Stärke leben.“