Kündigung und Widerruf von Energielieferverträgen: Deine Rechte als Verbraucher
Datum der Veröffentlichung: 23. März 2025
Reguläre Kündigung
Ein Energieliefervertrag sollte klare Vorgaben zur Kündigungsmöglichkeit enthalten, damit du nachvollziehen kannst, wie und zu welchem Zeitpunkt du den Vertrag kündigen kannst. Es ist wichtig, dass du prüfst, wann dein Vertrag frühestens endet (Mindestvertragslaufzeit) und ob er sich möglicherweise automatisch verlängert hat (stillschweigende Verlängerung).
Gut zu wissen:
- Mindestvertragslaufzeit: Der Beginn der Mindestvertragslaufzeit kann entweder an den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder an den Beginn der Belieferung (erster Tag der tatsächlichen Energiebelieferung) gekoppelt sein. Daher solltest du die Vertragsbedingungen sorgfältig lesen.
- Kündigungsfrist: Deinen Vertrag solltest du rechtzeitig kündigen. Dabei ist die im Energieliefervertrag vereinbarte Kündigungsfrist oder die Frist für eine Sonderkündigung zu beachten. Eine rechtzeitige Kündigung bedeutet beispielsweise bei einer „Kündigungsfrist von einem Monat“, dass deine Kündigung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Vertragsende beim Energielieferanten eingegangen sein muss.
- Form der Kündigung: Eine Kündigung in Textform, also per Brief, Fax, E-Mail oder SMS, reicht aus (§ 309 Nr. 13 BGB). Bestimmungen in den AGB, die für Kündigungen eine strengere Form als die Textform fordern, sind unwirksam. Du brauchst keine eigenhändige Unterschrift, aber es muss klar erkennbar sein, wer die Kündigung vornimmt (§ 126b BGB).
Sonderkündigungsrecht
Neben dem ordentlichen Kündigungsrecht hast du auch ein Sonderkündigungsrecht (oder außerordentliches Kündigungsrecht). In bestimmten Situationen kannst du so bestehende Verträge vorzeitig kündigen. Dieses Recht besteht aber nur in einigen Fällen:
- Preiserhöhung: Wenn dein Anbieter die Preise erhöht, hast du ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 5 EnWG).
- Vertragsänderung: Falls dein Anbieter den Vertrag ändert oder eine vertragliche Leistung anpasst, hast du ebenfalls ein gesondertes Kündigungsrecht (§ 41 Abs. 5 EnWG).
- Umzug: Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du auch bei einem Umzug außerordentlich kündigen (§ 41b Abs. 4 EnWG).
In deiner Kündigung sollte klar ersichtlich sein, welcher Vertrag zu welchem Zeitpunkt gekündigt werden soll. Falls du dir unsicher bist, kannst du den Ausdruck „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ verwenden. Es ist ratsam, stets die Vertragsnummer und die Belieferungsadresse anzugeben. Falls du beispielsweise wegen einer Preiserhöhung kündigst, kannst du sicherheitshalber auch eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aussprechen.
Fehlerhafte oder nicht erhaltene Widerrufsbelehrung
Bei einer fehlerhaften oder nicht erhaltenen Widerrufsbelehrung endet das Widerrufsrecht erst nach einem Jahr und 14 Tagen. Danach ist kein Widerruf mehr möglich (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Verbraucher haben sowohl bei der Kündigung als auch beim Widerruf von Energielieferverträgen verschiedene Rechte und Möglichkeiten. Es ist wichtig, die Vertragsbedingungen genau zu prüfen und die entsprechenden Fristen und Formen einzuhalten, um Ihre Rechte wirksam auszuüben.
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