Medfluencer-Debatte: Bundesverbraucherhilfe gibt Orientierung
Datum der Veröffentlichung: 3. September 2026
Pressemitteilung Nr. 50
Zuständiges Organ:
Der Gesundheitsausschuss der Bundesverbraucherhilfe e.V. legt Kriterien vor, mit denen sich Gesundheitsinformationen in sozialen Medien einordnen lassen. Sechs Prüffragen und eine Übersicht unabhängiger Anlaufstellen sollen Verbraucherinnen und Verbrauchern helfen, die Verlässlichkeit medizinischer Aussagen im Netz selbst zu beurteilen.
Anlass ist die Debatte um sogenannte Medfluencer, die Ende Juli durch ein YouTube-Experiment ausgelöst wurde. Darin war eine frei erfundene Erkrankung samt fiktivem Pharmaunternehmen in Umlauf gebracht worden. Mehrere Accounts mit medizinischem Auftritt verbreiteten die Inhalte gegen Honorar.
„Das eigentliche Problem liegt aus meiner Sicht darin, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auf Social Media häufig nur schwer beurteilen können, ob sie gerade eine wissenschaftlich fundierte Gesundheitsinformation, einen persönlichen Erfahrungsbericht, Werbung oder eine nicht belastbare Behauptung sehen“, sagt Franca Heuser, Vorsitzende des Gesundheitsausschusses der Bundesverbraucherhilfe.
Der Begriff Medfluencer sagt nichts über Qualifikation
„Medfluencer“ ist kein gesetzlich geschützter Begriff. Gemeint sind Personen, die über soziale Medien Inhalte zu Medizin, Gesundheit, Prävention oder Wohlbefinden verbreiten. Dazu gehören Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Angehörige anderer Gesundheitsberufe, ebenso aber Lifestyle-, Fitness-, Beauty- oder Ernährungs-Influencer ohne medizinische Ausbildung. Über die Qualifikation einer Person oder die Qualität ihrer Inhalte ist damit nichts gesagt.
Erschwerend kommt hinzu, dass sich verschiedene Formate im Feed kaum voneinander abgrenzen. Eine Ärztin, die erklärt, wie ein Wirkstoff wirkt, leistet medizinische Aufklärung. Wer hingegen über die eigene Behandlung berichtet, schildert eine persönliche Erfahrung, die hilfreich sein kann, einen wissenschaftlichen Nachweis aber nicht ersetzt. Davon zu unterscheiden ist Werbung, erkennbar etwa an einer bezahlten Kooperation, einem Affiliate-Link oder einem Rabattcode. Ein Beitrag kann dabei informativ und gleichzeitig werblich sein.
Für viele Menschen ist diese Unterscheidung voraussetzungsreich. Nach dem Health Literacy Survey Germany habe sich die digitale Gesundheitskompetenz im Jahr 2025 zwar um knapp 5 Prozent verbessert, gleichwohl wird weiterhin mehr als der Hälfte der Befragten von den Studienführern nur eine geringe Gesundheitskompezent zugeschrieben. Gerade sozial und finanziell schlechter gestellte Menschen verlieren hier.
Der rechtliche Rahmen ist umfangreich
Für Gesundheitswerbung gilt bereits ein dichtes Regelwerk. Das Heilmittelwerbegesetz untersagt außerhalb von Fachkreisen die Werbung mit Empfehlungen von Wissenschaftlern oder von im Gesundheitswesen tätigen Personen. Darunter können auch bekannte Personen erfasst sein, wenn ihre Bekanntheit geeignet ist, zum Arzneimittelverbrauch anzuregen. Das Oberlandesgericht Köln hat 2025 entschieden, dass auch eine reichweitenstarke Influencerin als bekannte Person im Sinne des Gesetzes gelten kann.
Für Medizinprodukte bestimmt die EU-Medizinprodukteverordnung, welche Aussagen zulässig sind. Nahrungsergänzungsmittel sind rechtlich Lebensmittel. Für sie gilt die europäische Health-Claims-Verordnung, die gesundheitsbezogene Angaben nur in zugelassener Form erlaubt. Mit Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit dürfen sie grundsätzlich nicht beworben werden. Hinzu kommen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und, bei Ärztinnen und Ärzten, das ärztliche Berufsrecht.
„Der rechtliche Rahmen ist grundsätzlich schon recht umfangreich. Je nach Inhalt greifen insbesondere das Heilmittelwerbegesetz, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das Medizinprodukte- beziehungsweise Lebensmittelrecht und bei Ärztinnen und Ärzten zusätzlich das Berufsrecht. Entscheidend ist, dass bestehende Regeln im digitalen Raum konsequent durchgesetzt werden und dass Verbraucherinnen und Verbraucher Gesundheitsinformationen überhaupt einordnen können“, so Heuser.
Dass die Aufsicht nicht jeden Einzelfall erreicht, zeigt die Bilanz des vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geförderten Projekts „Faktencheck Gesundheitswerbung“ der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Aus über 5.000 Verbraucherbeschwerden und mehr als 1.000 geprüften Fällen folgten rund 50 Abmahnungen und sieben Klagen, zwei davon mit Erfolg vor dem Bundesgerichtshof. Für Verbraucherinnen und Verbraucher bleibt die eigene Einordnung damit die erste Schutzebene.
Sechs Fragen vor dem Klick
Der Gesundheitsausschuss der Bundesverbraucherhilfe empfiehlt, Gesundheitsinhalte im Netz anhand dieser Fragen einzuordnen:
- Wer spricht und welche Qualifikation hat die Person?
- Werden nachvollziehbare wissenschaftliche Quellen genannt?
- Werden auch Risiken und Grenzen erläutert?
- Wird offen mit wissenschaftlichen Unsicherheiten umgegangen?
- Bestehen wirtschaftliche Interessen, etwa durch bezahlte Kooperation, Affiliate-Link oder Rabattcode?
- Findet sich dieselbe Aussage auch bei unabhängigen Stellen?
Genauer hinschauen sollten Verbraucherinnen und Verbraucher bei typischen Mustern:
- „Diese Methode hilft gegen fast alles.“ Seriöse Informationen benennen konkrete Einsatzbereiche und Grenzen.
- „Das will die Pharmaindustrie nicht, dass Sie es wissen.“ Sachliche Kritik nennt überprüfbare Argumente und Quellen.
- „Garantiert wirksam.“ Medizin kennt selten hundertprozentige Erfolgsgarantien.
- „Mir hat es geholfen.“ Persönliche Erfahrungen können ehrlich und hilfreich sein, ersetzen aber keinen wissenschaftlichen Nachweis.
- „Studien zeigen …“ Entscheidend ist, welche Studien gemeint sind und ob die Aussage dem wissenschaftlichen Kenntnisstand entspricht.
- Risiken, Nebenwirkungen und Alternativen fehlen vollständig.
Angebote zur Überprüfung
Unabhängige Anlaufstellen zur Gegenprüfung sind das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), das Gesundheitsportal des Bundes, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), das Robert Koch-Institut (RKI) und das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG). Keines dieser Angebote ersetzt das persönliche Gespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt, insbesondere bei konkreten Beschwerden, einer Diagnose oder einer Therapieentscheidung.
„Unser Anliegen ist nicht, pauschal vor Medfluencern zu warnen. Gerade Ärztinnen und Ärzte leisten auf Social Media wertvolle Aufklärungsarbeit und machen medizinisches Wissen leichter zugänglich. Wir möchten Verbraucherinnen und Verbrauchern Kriterien an die Hand geben, mit denen sie Gesundheitsinformationen besser einordnen können“, sagt Heuser.
Über die Bundesverbraucherhilfe e.V.
Die Bundesverbraucherhilfe wurde 2021 gegründet und setzt sich für die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland ein. Ziel ist es, Menschen zu befähigen, sich selbstständig und sicher zu informieren sowie fundierte Entscheidungen zu treffen.
Mit ihrem modernen und wirtschaftlich anschlussfähigen Ansatz des Verbraucherschutzes fördert die Bundesverbraucherhilfe faire Verbraucherlandschaften, Transparenz sowie qualitativ hochwertige Produkte und Dienstleistungen. Gleichzeitig versteht sie sich als Plattform für den Dialog zwischen Verbrauchern, Unternehmen, Politik und Öffentlichkeit und bietet Orientierung in einer zunehmend komplexen Konsumwelt.
Aktuelle Themen



