Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes

Datum der Veröffentlichung: 24. Februar 2025

A. Allgemeine Betrachtung des Entwurfs


Der vorliegende Gesetzesentwurf zur Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes soll dem Bedürfnis nach einer Erweiterung der rechtlichen Möglichkeiten des orts- und zeitunabhängigen Arbeitens Rechnung tragen. Dies soll geschehen, indem unter weiteren Voraussetzungen die Einführung einer wöchentlichen, statt täglichen Höchstarbeitszeit gestattet wird und, indem, ebenfalls unter weiteren Voraussetzungen, die Ruhzeiten weitgehender als bisher gekürzt werden können. Flexibles Arbeiten in einer modernen und digitalen Arbeitswelt sind dem Arbeitszeitgesetz bislang kaum bekannt. Es begrenzt Arbeitgebende und vor allem auch Arbeitnehmende dadurch bislang vielmehr in ihren dahingehenden Gestaltungsfreiheiten. Eine Modernisierung, die zu einer Erweiterung des rechtlichen Rahmens führt, ist mithin auch aus Verbrauchersicht grundsätzlich zu begrüßen, da flexiblere Arbeitszeitmodelle zu mehr Möglichkeiten der Verbraucher führen, individuellen Lebensmodelle in Bezug auf Beruf und Privatleben besser umsetzen zu können.


B. Kritische Punkte und Nachbesserungsbedarf


a. Wöchentliche statt werkstägliche Höchstarbeitszeit auch bei Nachtarbeitnehmern und -arbeitnehmerinnen


Unklar ist, wieso die Einführung des neuen Buchst. b) in § 7 Abs. 1 Nr. 1. ArbZG nicht ebenfalls auf die bisher parallellaufende Regelung in Nr. 4 übertragen wird. Gründe hierfür lassen sich weder dem Entwurf noch der EU-Arbeitszeitrichtlinie entnehmen. Hier wäre, um Nachtarbeitnehmende nicht zu benachteiligen, eine entsprechende Anpassung auch von § 7 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG erforderlich.


Wir fordern daher eine entsprechende Erweiterung der Regelung auf Nachtarbeitnehmer, um eine Ungleichbehandlung

zu vermeiden und den Schutzmechanismen der EU-Arbeitszeitrichtlinie vollumfänglich Rechnung zu tragen.


b. Klarstellung für den Fall fehlender Tarifbindung


In § 7 Abs. 3 ArbZG heißt es: “Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages (…)“. Hier ist für die Gesetzesanwender nicht eindeutig erkennbar, wann diese Voraussetzung erfüllt ist. So wird in der der Literatur vertreten, dass damit der nur fachliche und räumliche Geltungsbereich gemeint ist oder, dass auch der zeitliche und der persönliche Geltungsbereich eröffnet sein müssen. Es besteht daher eine Unsicherheit auch für Arbeitnehmende in Bezug auf die Anwendbarkeit von in Bezug genommenen Tarifverträgen auf Ihr Arbeitsverhältnis. Eine sprachliche Klarstellung könnte hier Abhilfe schaffen.


C. Fazit


Die Bundesverbraucherhilfe unterstützt die Grundziele des Gesetzesentwurfes. Es dürfte allerdings im Wege der Anpassung sinnvoll sein, auch andere Aspekte, wie die oben bezeichneten, zu regeln, um eine bessere Transparenz und ein erhöhtes Verständnis der Betroffenen – insbesondere der Arbeitnehmenden als Verbraucher – zu schaffen.


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