Stellungnahme zur Änderung von Regelungen des Rechts der Wohnraummiete

Datum der Veröffentlichung: 15. Dezember 2024

Anschreiben an das Bundesministerium der Justiz


die Bundesverbraucherhilfe e.V. nimmt mit größter Verwunderung und erheblichem Unverständnis die im Rahmen dieses Referentenentwurfs gesetzte Frist zur Kenntnis. Die gesetzgeberische Praxis, innerhalb eines derart kurzen Zeitraums eine Stellungnahme zu einem derart komplexen Regelungsvorhaben einzufordern, stellt nicht nur eine Herausforderung für die betroffenen Verbände dar, sondern wirft auch grundlegende Fragen zur Qualität und Legitimität des Gesetzgebungsverfahrens auf.


 

1.     Zeitliche Rahmenbedingungen und deren Auswirkungen auf die Qualität der Beteiligung


Die von Ihnen am 13. Dezember 2024 gesetzte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme – bis zum 16. Dezember 2024 – beläuft sich auf lediglich einen Werktag. Diese zeitliche Begrenzung steht in keinerlei Verhältnis zur Komplexität des Regelungsvorhabens, das tiefgreifende Änderungen im Wohnraummietrecht vorsieht. Die Bearbeitung und Bewertung eines derart umfassenden Entwurfs erfordert Zeit, um die Vielzahl der enthaltenen Regelungen nicht nur in ihrer isolierten, sondern vor allem in ihrer systemischen Wirkung auf das Mietrecht und den Wohnungsmarkt im Allgemeinen zu analysieren.

Eine solche Analyse, die fundiert, empirisch gestützt und juristisch abgesichert sein muss, ist innerhalb der vorgegebenen Frist schlichtweg unmöglich. In der Konsequenz führt dies dazu, dass die Verbände nicht in der Lage sind, ihre Funktion als wesentliche Akteure der politischen Willensbildung angemessen wahrzunehmen.

 


2.     Demokratische Legitimation und Partizipation


Die gesetzgeberische Einbindung von Fachkreisen und Verbänden dient nicht allein der Erfüllung formaler Anforderungen, sondern hat das Ziel, die Qualität der Gesetzgebung durch breites Expertenwissen und differenzierte Perspektiven zu erhöhen. Eine derart verkürzte Fristsetzung konterkariert jedoch diesen Anspruch. Sie erschwert die Partizipation der Verbände und lässt den Eindruck entstehen, dass die Einbindung der Fachöffentlichkeit weniger der inhaltlichen Verbesserung des Entwurfs als vielmehr einer reinen Legitimationsbeschaffung dient.

 

Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zu den Prinzipien guter Gesetzgebung, wie sie etwa in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) formuliert sind. Dort wird klar betont, dass Anhörungsverfahren der Information und Einbeziehung von Interessenvertretern dienen sollen, um ausgewogene, fachlich fundierte und umsetzbare Regelungen zu entwickeln. Eine Fristsetzung, die dies unmöglich macht, untergräbt diese Prinzipien und wirft Zweifel an der demokratischen Qualität des Verfahrens auf.

 


3.     Fachliche Tiefgründigkeit und Zeitbedarf

 

Die im Referentenentwurf enthaltenen Änderungen – darunter die Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete, die Absenkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen und die Einführung einer Pflicht zur Erstellung qualifizierter Mietspiegel – stellen eine komplexe Materie dar, deren Folgen für Mieter, Vermieter und die öffentliche Hand einer detaillierten Analyse bedürfen.

 

Eine solche Analyse erfordert den Rückgriff auf empirische Daten, juristische Fachmeinungen sowie den Abgleich mit internationalen Regelungen und Erfahrungen. Die notwendigen Abstimmungen innerhalb der Verbände sowie mit externen Experten können innerhalb der gesetzten Frist nicht geleistet werden, ohne die inhaltliche Qualität erheblich zu beeinträchtigen.

 


4.     Mögliche Intention hinter der Fristsetzung

 

Die gesetzte Frist lässt den Verdacht aufkommen, dass die Bundesregierung weniger an einer substantiellen Auseinandersetzung mit dem Entwurf als an einer schnellen Umsetzung desselben interessiert ist. Eine derart kurze Frist suggeriert, dass die Einwände der Verbände als potenzielle Verzögerung wahrgenommen werden und dass der politische Wille zur Umsetzung des Vorhabens über die Notwendigkeit eines ausgewogenen Gesetzgebungsverfahrens gestellt wird.

 

Dieses Vorgehen untergräbt nicht nur das Vertrauen in die Ernsthaftigkeit der Beteiligungsverfahren, sondern gefährdet auch die Akzeptanz der Regelungen in der breiteren Öffentlichkeit.

 


5.     Forderung nach einer Neubewertung der Fristsetzungspraxis

 

Wir fordern mit Nachdruck, dass die Bundesregierung ihre Fristsetzungspraxis in Verbändeanhörungen überprüft und sicherstellt, dass für komplexe Gesetzgebungsvorhaben angemessene Zeiträume zur Verfügung gestellt werden. Die Qualität der Gesetzgebung sollte nicht dem politischen Tempo geopfert werden.

 


6.     Abschließende Bemerkung

 

Im Übrigen lehnen wir den Referentenentwurf ab. Gerne führen wir die Gründe dafür in einer Anhörung im Deutschen Bundestag aus.

 

Wir bitten um vollständige Veröffentlichung und Einbindung dieser Stellungnahme.

 

Unsere Mitglieder haben wir darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie wegen der kurzen Fristsetzung im Rahmen der demokratischen Mitgliederbefragung nicht beteiligt werden konnten.

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12. September 2025
Worum es wirklich geht Viele digitale Angebote wirken gebührenfrei. In Wahrheit fließt häufig eine klare Gegenleistung. Verbraucher bezahlen nicht mit Euro, sondern mit personenbezogenen Daten. Genau das erkennt unser Gesetz seit 2022 ausdrücklich an. Wo Daten die Gegenleistung sind, greifen die speziellen Verbraucherrechte für digitale Produkte voll. Das schafft Ordnung im Markt, stärkt Transparenz und zwingt Anbieter zu Qualität. Die Bundesverbraucherhilfe benennt die Regeln, ordnet sie ein und formuliert Erwartungen an Unternehmen, die in Deutschland ernst genommen werden wollen. Der rechtliche Ankerpunkt Der Kern steht in § 327 BGB. Die Vorschriften der §§ 327 bis 327u BGB gelten für Verbraucherverträge über digitale Produkte. Das umfasst digitale Inhalte wie Programme, E Books, Musik und Spiele sowie digitale Dienstleistungen wie Cloud Angebote oder Apps. Nach § 327 Abs. 3 BGB gilt dies ausdrücklich auch dann, wenn der Verbraucher als Gegenleistung personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Damit wird die Datenhingabe rechtlich wie ein Preis behandelt. Ausgenommen sind Konstellationen, in denen der Unternehmer die bereitgestellten Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder gesetzliche Vorgaben zu erfüllen. Europäische Herkunft und wirtschaftlicher Hintergrund Die deutsche Regelung setzt die EU Richtlinie 2019 770 über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen um. Diese Richtlinie stellt klar, dass Modelle Daten gegen Leistung in den Anwendungsbereich fallen. Ziel ist es, einheitliche Standards zu schaffen und die vertraglichen Rechte von Verbrauchern auch bei vermeintlich kostenlosen Angeboten abzusichern. Der Markt erhält damit klare Spielregeln für Konformität, Aktualität und Rechtsbehelfe. Was genau als Gegenleistung zählt Als Gegenleistung gelten personenbezogene Daten, die der Verbraucher einem Unternehmer überlässt, damit dieser sie für wirtschaftliche Zwecke nutzt. Typische Beispiele sind die Bereitstellung von Namen, Kontakt und Geburtsdatum, um Marketing zu ermöglichen oder Profile zu monetarisieren. Nicht vom Gegenleistungsmodell erfasst sind Daten, die ausschließlich zur Erfüllung der Leistung oder zur Einhaltung rechtlicher Pflichten benötigt werden. Diese Abgrenzung steht sowohl in § 312 Abs. 1a BGB für die allgemeinen Verbraucherregeln als auch im System der §§ 327 ff. BGB. Dadurch gelten Informationspflichten und Widerrufsregeln auch dann, wenn ein Angebot mit Daten bezahlt wird. Die zentralen Rechte bei Daten als Preis Wer mit Daten zahlt, erhält nahezu das volle Paket an Gewährleistungsrechten für digitale Produkte. Das beginnt mit dem Anspruch auf ein mangelfreies digitales Produkt im Sinne von § 327e BGB und reicht über Nacherfüllung, Vertragsbeendigung und Schadensersatz bis zur Beweislastumkehr. Das System ist bewusst am Kaufrecht orientiert, jedoch auf digitale Besonderheiten zugeschnitten. Ein Schwerpunkt ist die Aktualisierungspflicht. § 327f BGB verpflichtet den Unternehmer, während des maßgeblichen Zeitraums notwendige Updates bereitzustellen und Verbraucher hierüber zu informieren. Dazu zählen auch Sicherheitsaktualisierungen. Unterbleiben erforderliche Updates, liegt ein Mangel vor. Für Verbraucher bedeutet das, dass auch eine scheinbar kostenlose App über die gesamte Nutzungsdauer sicher und funktionsfähig gehalten werden muss. Minderung oder Kündigung Die Minderung ist der klassische Weg, den Preis bei Mängeln zu reduzieren. § 327n BGB erlaubt die Minderung jedoch nur, wenn tatsächlich ein Geldpreis geschuldet ist. Wer ausschließlich mit Daten bezahlt, kann folgerichtig nichts mindern. In diesen Fällen ist die konsequente Lösung die Vertragsbeendigung. Das Gesetz will hier Klarheit statt Scheinlösungen. Kommentar und Gesetzesbegründung bestätigen dies. Besonders stark ist der Kündigungsschutz: § 327m Abs. 2 Satz 2 BGB hebt die Erheblichkeitsschwelle für Verträge mit Daten als Gegenleistung auf. Das bedeutet, dass Verbraucher bei kleineren Mängeln nicht an Verträge gefesselt bleiben. Sie dürfen beenden, selbst wenn der Mangel an sich gering wäre. In der Praxis erhöht das den Druck auf Anbieter, mangelfreie digitale Produkte zu liefern und die Qualität dauerhaft zu halten. Abgrenzungen und echte Ausnahmen Nicht jeder Datenaustausch aktiviert das System der §§ 327 ff. BGB. Ausgenommen sind etwa Verträge über freie und quelloffene Software, wenn der Verbraucher keinen Preis zahlt und der Unternehmer personenbezogene Daten ausschließlich zur Verbesserung von Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität der Software verarbeitet. Diese Ausnahme soll Innovation im Open Source Umfeld schützen und trägt der gemeinschaftlichen Entwicklungskultur Rechnung. Entscheidend ist die strikte Zweckbindung. Wird darüber hinaus monetarisiert, greift wieder das volle Regime. Schnittstelle zum Datenschutzrecht Die Verbraucherverträge mit Daten als Gegenleistung müssen datenschutzrechtlich tragfähig sein. Eine Einwilligung ist nur gültig, wenn sie freiwillig ist. Das Kopplungsverbot in Artikel 7 Absatz 4 der Datenschutz Grundverordnung und Erwägungsgrund 43 setzen enge Maßstäbe. Eine Dienstleistung darf nicht von einer Einwilligung in eine zusätzliche, für die Vertragserfüllung nicht erforderliche Datenverarbeitung abhängig gemacht werden. 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Erwartungen der Bundesverbraucherhilfe an den Markt Wir verlangen von der Digitalwirtschaft kompromisslose Klarheit. Wer mit Daten bezahlt, muss dieselbe Verlässlichkeit erhalten wie beim klassischen Kauf gegen Geld. Anbieter haben saubere Opt-in-Prozesse zu etablieren, Zweckbindungen real zu leben und Updatepflichten planbar zu erfüllen. Geschäftsmodelle, die Qualität aufschieben oder Einwilligungen verstecken, sind nicht marktfähig. Gleichzeitig erwarten wir von der Politik Rechtssicherheit statt weiterer Regelflut. Die §§ 327 ff. BGB und die EU Vorgaben bilden einen ausbalancierten Rahmen. Entscheidend ist die konsequente Anwendung in der Aufsicht und die Durchsetzung durch Zivilgerichte, nicht die nächste Reformwelle. Fazit Kostenlos ist im Digitalen die Ausnahme. Wer mit Daten zahlt, erhält dafür ausgewachsene Rechte. § 327 Abs. 3 BGB macht die Datenhingabe zum Preis und aktiviert die Gewährleistungsmechanik für digitale Produkte. Updates sind Pflicht. 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18. August 2025
Tomorrow im Fokus: Whitelabel-Konstruktionen im Bankensektor schaffen systemische Risiken Die Bundesverbraucherhilfe e.V. hat in den vergangenen drei Jahren fortlaufend Verbraucherbeschwerden dokumentiert, die über unser Beschwerdeformular, per E-Mail und telefonisch eingegangen sind. Ergänzend haben wir öffentlich zugängliche Erfahrungsberichte auf Portalen wie Finanzfluss ausgewertet, wo zum Stand August 2025 insgesamt 50 Bewertungen für Tomorrow verzeichnet sind – 38 Prozent davon negativ, mit einer Durchschnittsbewertung von 3,1 von 5 Punkten. Die Analyse zeigt wiederkehrende Muster: blockierte Guthaben, verweigerte Auszahlungen, nicht nachvollziehbare Kontosperren und massives Versagen im Kundenservice. Das eigentliche Problem liegt jedoch tiefer : Kunden von Whitelabel-Anbietern schließen ihre Vertragsbeziehung grundsätzlich nicht mit einer Bank ab, sondern mit einem Unternehmen ohne eigene Banklizenz. Die eigentlichen Bankgeschäfte werden im Falle von Tomorrow-Kunden im Hintergrund von der Solaris SE abgewickelt. Diese Konstruktion mag rechtlich zulässig sein, sie ist jedoch aus unserer Sicht hochgradig ineffizient und für Verbraucher intransparent. Denn während Tomorrow als Marke nach außen auftritt, sind die entscheidenden Prozesse – von der Freigabe von Überweisungen bis hin zu Pfändungsschutzkonten – von Solaris abhängig. Verbraucher haben jedoch keinen Zugang zu Solaris, keine Ansprechpartner und keine Möglichkeit, mit den tatsächlichen Entscheidungsträgern zu kommunizieren. Damit entsteht ein System der Verantwortungslosigkeit: Tomorrow verweist auf Prozesse von Solaris und Solaris ist für Verbraucher nicht erreichbar. Kritik an Whitelabel-Strukturen im Bankensektor Whitelabel-Banking bedeutet: Ein Unternehmen wirbt Kunden, baut eine Marke auf, verwaltet die Oberfläche – die eigentlichen Bankgeschäfte laufen über eine externe Lizenzbank. Für Verbraucher führt dieses Modell dazu, dass Probleme mit Bankbezug weitergereicht werden müssen. Genau dies spiegelt sich in den dokumentierten Beschwerden wider: verzögerte Auszahlungen, blockierte Guthaben, intransparente Prüfungen, mangelnde Erreichbarkeit. Dieses System gefährdet nicht nur die Rechte einzelner Verbraucher, sondern untergräbt das Vertrauen in den gesamten Finanzsektor. Denn Banken müssen für Verlässlichkeit stehen. Wer aber mit einem Unternehmen Verträge schließt, das selbst gar keine Bankgeschäfte durchführen darf, wird strukturell in eine Abhängigkeit gedrängt, in der Transparenz und Verantwortlichkeit fehlen. Unsere Forderung: Keine Whitelabels im Bankensektor Die Bundesverbraucherhilfe e.V. fordert eine klare politische Korrektur: Im Bankensektor darf es keine Whitelabel-Konstruktionen geben. Wer Konten anbietet, muss selbst über eine Banklizenz verfügen, direkte Verantwortung gegenüber Verbrauchern übernehmen und für Transparenz im gesamten Prozess sorgen. Nur so ist gewährleistet, dass Verbraucherrechte jederzeit durchgesetzt werden können und dass Entscheidungen nachvollziehbar und rechtssicher erfolgen. Es muss mindestens eine modifizierte BaFin-Lizenz für solche Anbieter eingeführt werden. Nur unter strengen Aufsichtskriterien sollten Bankgeschäfte vertrieben werden dürfen – ähnlich wie bei Assekuradeuren im Versicherungswesen oder bei Versicherungsgesellschaften in Kooperation mit Rückversicherern. Eine völlige Lizenzfreiheit für diese Marktakteure führt zu Intransparenz und Risiken, die im Finanzsektor nichts zu suchen haben. Botschaft des Präsidiums: „Die Erkenntnisse über Tomorrow zeigen nicht nur operative Schwächen, sondern offenbaren ein strukturelles Problem im Finanzsektor. Verträge werden mit einem Unternehmen geschlossen, das gar keine Banklizenz besitzt. Verbraucher zahlen den Preis dafür, dass Prozesse stocken und Verantwortlichkeiten verschwimmen. Irgendwann ist der Punkt erreicht, an dem wir dieses Modell nicht mehr akzeptieren können. Unsere Forderung ist klar: Keine Whitelabels im Bankensektor. Wer Bank sein will, muss Bank sein – mit allen Rechten und Pflichten gegenüber den Verbrauchern.“ – Ricardo Dietl, Präsident der Bundesverbraucherhilfe e.V. (selbst Betroffener von Tomorrow)
11. April 2025
CDU, CSU und SPD haben sich auf einen ambitionierten Kurs verständigt: Der Koalitionsvertrag 2025 setzt klare Prioritäten – wirtschaftliche Erneuerung, technologieoffener Klimaschutz, eine modernisierte Bundeswehr, ein digitaler Staat und gezielte Entlastungen für Familien, Arbeitnehmende und Rentner. Neben einer neuen Gründerfreundlichkeit und einem massiven Ausbau der Energie- und Wasserstoffinfrastruktur verspricht das Bündnis auch Fortschritte bei der Wohnraumschaffung, der Rentensicherheit, dem Bürokratieabbau und der frühkindlichen Bildung. Der Sozialstaat wird reformiert, Asylverfahren beschleunigt, und die Verwaltungsmodernisierung auf allen Ebenen angepackt. Zugleich bleibt die Handschrift einer stabilitätsorientierten Haushaltspolitik mit Schuldenbremse erkennbar. Verbraucher können sich auf verbesserte Verbraucherrechte im digitalen Raum, fairere Steuersätze und mehr Transparenz bei Lebensmitteln und Dienstleistungen einstellen. Die größten Investitionen werden in Verteidigung, Klima, Infrastruktur und Bildung fließen – vergleichsweise gering bleibt der Aufwand bei Justiz, Kultur und Ehrenamt. Wer alle Inhalte im Detail, aber in leicht verständlicher Sprache nachlesen möchte, findet unsere vollständige Zusammenfassung zum Download hier: