Gesundheitsausschuss

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Ein verlässliches Gesundheitswesen ist elementar für ein selbstbestimmtes Leben. Der Gesundheitsausschuss analysiert Missstände im System, macht Versorgungslücken sichtbar und setzt sich für eine faire, verständliche und leistungsfähige Gesundheitsstruktur ein.

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Gesundheitsausschuss

Ansprechperson: Elan Pinar, Koordinator Bundespolitik

Leipziger Platz 15, 10117 Berlin

Vorsitzende des Ausschusses

Franca Heuser

Vorsitzende des Gesundheitsausschusses


Chair of the Committee of Health

Aktuelles aus dem Ausschuss

15. Juni 2026
Präambel Die Bundesverbraucherhilfe e. V. nimmt die Gelegenheit der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vom 4. Juni 2026 mit dem gebotenen Nachdruck wahr. Als unabhängige, ehrenamtlich getragene Interessenvertretung der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland ist es unsere Kernaufgabe, gesetzgeberische Vorhaben, die unmittelbar in die Lebenswirklichkeit von Millionen von Menschen eingreifen, einer kritischen, sachlichen und lösungsorientierten Prüfung zu unterziehen. Die Pflegeversicherung betrifft gegenwärtig über 6 Millionen pflegebedürftige Menschen sowie deren An- und Zugehörige – sie ist eines der bedeutendsten Felder verbraucherpolitischer Relevanz. Unsere Stellungnahme orientiert sich an den Grundsätzen des Wertefundaments der Bundesverbraucherhilfe: Transparenz, Eigenverantwortung, Fairness und die Stärkung des Verbrauchers als souveränem Akteur. Pflegebedürftige sind keine passiven Empfänger staatlich verwalteter Fürsorge, sondern Verbraucher von Pflegedienstleistungen mit legitimen Ansprüchen auf Qualität, Transparenz und Wahlfreiheit. Dieser Grundsatz leitet unsere Bewertung des vorliegenden Entwurfs in seiner Gesamtheit. Wir erkennen an, dass das Bundesministerium für Gesundheit vor einer Aufgabe erheblicher Komplexität steht. Die soziale Pflegeversicherung ist strukturell unterfinanziert, die Zahl der Leistungsberechtigten wächst schneller als demografisch erwartet, und die Eigenanteile der Pflegebedürftigen erreichen vielfach existenzbedrohende Größenordnungen. Gleichwohl sieht die Bundesverbraucherhilfe an zentralen Punkten des Entwurfs erheblichen Korrektur- und Ergänzungsbedarf, der nachfolgend detailliert dargelegt wird. I. Gesamtbewertung des Referentenentwurfs Der Entwurf bündelt ein breites Maßnahmenpaket auf der Ausgaben- und Einnahmenseite. Er enthält strukturell beachtenswerte Elemente: die Einführung eines digitalen Pflege-Cockpits (§ 7a SGB XI-E), den neuen Anspruch auf Pflegebegleitung (§ 7c SGB XI-E), die Überführung fragmentierter Einzelleistungen in transparente Budgets (Sachleistungsbudget § 36, Entlastungsbudget § 37, Überbrückungsbudget § 39 SGB XI-E) sowie Anreize für Innovation und Digitalisierung in Pflegeeinrichtungen. Diese Ansätze entsprechen verbraucherpolitischen Forderungen nach Transparenz, Zugänglichkeit und Selbstbestimmung. Dem steht eine Reihe von Regelungen gegenüber, die in ihrer kumulativen Wirkung die finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen erhöhen und teilweise verfassungsrechtlich sowie sozialrechtlich erhebliche Fragen aufwerfen. Die Bundesverbraucherhilfe wertet den Entwurf in seiner Gesamtanlage als einen Stabilisierungsversuch, der die strukturellen Finanzierungsdefizite der sozialen Pflegeversicherung nicht behebt, sondern durch Leistungskürzungen und Beitragssteigerungen kurzfristig überbrückt – auf Kosten der Schwächsten im System. II. Anpassung der Begutachtungssystematik Der Entwurf benennt als explizites finanzpolitisches Ziel, den Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen durch eine Anpassung der Begutachtungssystematik zu verlangsamen (Teil B, Ausgabenseite). Die erwarteten Einsparungen belaufen sich auf 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2027, aufwachsend auf 4,2 Milliarden Euro im Jahr 2030. Konkret ist eine Anhebung der Schwellenwerte im Begutachtungsinstrument sowie eine Neufassung der Gutachteninhalte vorgesehen (§ 142b, § 142c SGB XI-E). Die Verknüpfung der Begutachtungsreform mit ausdrücklich benannten Einsparzielen wirft erhebliche sozialpolitische und sozialrechtliche Fragen auf und bedarf einer besonders sorgfältigen Rechtfertigung. Das Begutachtungsinstrument des Medizinischen Dienstes hat die Aufgabe, den tatsächlichen Pflegebedarf eines Menschen objektiv und einzelfallbezogen zu erheben – es ist kein Instrument der Ausgabensteuerung. Es besteht die Gefahr, dass die Reform in der öffentlichen Wahrnehmung primär als Instrument zur Begrenzung von Leistungsansprüchen verstanden wird. Die geplante Verknüpfung von Begutachtungsreform und fiskalischen Zielvorgaben wirft überdies Fragen hinsichtlich der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung nach § 1 SGB XI sowie der sozialstaatlichen Verantwortung des Gesetzgebers auf. Empfehlung: Die Anpassung der Begutachtungssystematik ist konsequent von fiskalischen Zielvorgaben zu entkoppeln. Änderungen am Begutachtungsinstrument sind ausschließlich auf pflegewissenschaftlicher Grundlage und unter transparenter Beteiligung der Betroffenenverbände vorzunehmen. Der neue Beirat nach § 18f SGB XI-E ist ausdrücklich zu begrüßen. Seine Empfehlungen sollten bei Änderungen des Begutachtungssystems regelmäßig berücksichtigt und Abweichungen hiervon transparent begründet werden. III. Eigenanteile, Leistungskürzungen und Verbraucherschutz Der Entwurf sieht mehrere Leistungskürzungen vor, die in der Summe die finanzielle Belastung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Familien erhöhen: Streichung des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI-E): Der bisherige Anspruch von 125 Euro monatlich entfällt ersatzlos. Dies trifft Menschen in einer frühen, präventionsrelevanten Phase und widerspricht dem im Entwurf selbst formulierten Ziel der Präventionsorientierung. Hälftige Auszahlung des Entlastungsbudgets in den Pflegegraden 2 und 3 in den ersten drei Monaten nach Ersteinstufung: Dies benachteiligt systematisch neu Pflegebedürftige in einer Phase besonders hoher Orientierungsunsicherheit und verstärkt die Belastung pflegender Angehöriger. Verlängerung der Verweildauerstufen beim Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI-E um jeweils sechs Monate: Der Höchstzuschlag von 75 Prozent wird erst nach 54 statt nach 36 Monaten erreicht – eine strukturelle Kostenverlagerung auf die Betroffenen im Umfang von 2,6 Milliarden Euro (2027) bis 2,0 Milliarden Euro (2030). Aussetzung der Tariftreueregelung (§ 72 Abs. 3g SGB XI-E) für vier Jahre: Die Verpflichtung zur tarif- oder tarifähnlichen Entlohnung in zugelassenen Pflegeeinrichtungen wird befristet aufgehoben. Eine angemessene Vergütung ist ein wesentlicher Faktor für die Gewinnung und Bindung von Fachkräften und kann damit zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen Versorgung beitragen – die befristete Aussetzung der Tariftreue birgt daher ein erhebliches Versorgungsrisiko. Pflegebedürftige stehen in einer strukturellen Machtasymmetrie: Sie sind auf die Versorgungsleistung angewiesen, können in akuten Situationen kaum zwischen Anbietern wählen und haben begrenzte Möglichkeiten, Qualität vorab zu beurteilen. Jede Regelung, die Qualitätsstandards abschwächt, trifft diesen besonders schutzbedürftigen Verbraucher unverhältnismäßig. Transparenz und Qualitätssicherung sind nicht verhandelbare Leitlinien der Reform. Empfehlung: Kumulierte Folgenabschätzung der Eigenanteilsentwicklung bis 2030 für alle Pflegesituationen und -grade, öffentlich zugänglich. Koppelung der Tariftreueaussetzung an verbindliche Qualitätssicherungsauflagen. Beibehaltung oder sachgerechter Ersatz des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1. IV. Beitragsrechtliche Maßnahmen und Belastungsverteilung Einnahmeseitig sieht der Entwurf vor: Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflegeversicherung auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze der GKV (Mehreinnahmen 2027: 1,6 Mrd. €), Erhöhung des Zuschlags für kinderlose Mitglieder um 0,1 Beitragssatzpunkte (1,1 Mrd. €), Einführung von Pflegebeiträgen für geringfügig Beschäftigte (§ 59b SGB XI-E, 1,2 Mrd. €) sowie Einschränkung der beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartnern (ab 2028: 350 Mio. €). Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze ist sachgerecht und im europäischen Vergleich längst überfällig. Die Einbeziehung von Minijobs ohne begleitende Schutzregelungen sowie die Einschränkung der beitragsfreien Mitversicherung treffen überproportional Personen, die aufgrund von Pflegeübernahme ihre Erwerbstätigkeit reduziert haben – eine Gruppe, die durch den Entwurf an mehreren Stellen bereits erheblich belastet wird und deren Rentenansprüche durch § 44 SGB XI-E zugleich weiter reduziert werden. Empfehlung: Detaillierte soziale Folgenabschätzung der Beitragsregelungen sowie Härtefallklauseln für Pflegepersonen, deren Mitversicherungsschutz entfällt. V. Strukturelle Reformansätze: Würdigung und Desiderate 1. Pflege-Cockpit (§ 7a SGB XI-E) Die Einführung eines einheitlichen digitalen Informations- und Kommunikationsportals für Pflegebedürftige und Angehörige ist ein überfälliger und konsequent verbraucherpolitischer Schritt. Die Bundesverbraucherhilfe begrüßt das Pflege-Cockpit ausdrücklich. Entscheidend ist barrierefreie, mehrsprachige Gestaltung sowie eine verpflichtende unabhängige Nutzerevaluation. Die Fristen (2028 Grundfunktionen, 2030 vollständiger Ausbau) sind als Mindestanforderung zu verstehen. 2. Pflegebegleitung (§§ 7c, 7d SGB XI-E) Der neue Anspruch auf individuelle Pflegebegleitung ab dem 1. Januar 2028 ist strukturell einer der wertvollsten Ansätze des Entwurfs. Die Bundesverbraucherhilfe unterstützt dieses Instrument, sieht jedoch Präzisierungsbedarf: Das Budget von 146 Euro je pflegebedürftiger Person in häuslicher Pflege (§ 7d Abs. 3 SGB XI-E) erscheint angesichts der Komplexität der Aufgaben unzureichend. Qualifikationsstandards für Pflegebegleitpersonen müssen rechtsverbindlich, nicht nur empfehlend, verankert werden. Kritisch bewertet die Bundesverbraucherhilfe die Sanktionsregelung in § 7c Abs. 6 SGB XI-E: Bei Nichtabruf der verpflichtenden jährlichen Pflegebegleitung kann das Entlastungsbudget gekürzt oder entzogen werden. Die Regelung führt zu einer Kürzung von Leistungsansprüchen bei Nichtinanspruchnahme eines Unterstützungsangebots und erscheint deshalb rechtssystematisch nur eingeschränkt überzeugend – insbesondere mit Blick auf kognitiv eingeschränkte und hochaltrige Betroffene. Empfehlung: Streichung der Sanktionsregelung in § 7c Abs. 6 SGB XI-E oder Ersatz durch Einzelfallprüfung. Anhebung des Finanzierungsbudgets auf mindestens 200 Euro. Rechtsverbindliche Qualifikationsstandards in den Richtlinien nach § 17 Abs. 1a SGB XI-E. 3. Budgetisierung der ambulanten Leistungen (§§ 36–39 SGB XI-E) Die Überführung bisheriger Einzelleistungen in ein Sachleistungsbudget (§ 36), Entlastungsbudget (§ 37) und Sozialraumbudget (§ 45b) sowie die Einführung eines Überbrückungsbudgets (§ 39) für akute Krisensituationen sind strukturell richtig: Sie erhöhen Flexibilität, reduzieren Bürokratie und ermöglichen antragsarme Nutzung. Die Bundesverbraucherhilfe begrüßt diese Vereinfachung ausdrücklich, verbindet sie mit der Forderung nach transparenter Verbraucherkommunikation über die geänderten Leistungsansprüche. 4. Innovation und Digitalisierung (§§ 10, 11, 75a, 113e SGB XI-E) Die Verstetigung des Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege, die Innovationsregel (§ 75a SGB XI-E) sowie die Bereitstellung von 1,6 Mrd. € aus dem Sondervermögen für die Digitalisierung von Langzeitpflegeeinrichtungen sind zu begrüßen. Digitale Innovation muss menschliche Zuwendung ergänzen, nicht ersetzen. Verbindliche Qualitäts- und Datenschutzstandards müssen alle Digitalisierungsmaßnahmen flankieren. 5. Prävention und Rehabilitation (§§ 5, 18 SGB XI-E) Die stärkere Ausrichtung auf Prävention und Rehabilitation ist verbraucherpolitisch richtig. Der Anspruch auf ergänzende Präventionsleistungen für über 60-Jährige sowie die systematische Nutzung von Versichertendaten zur Präventionssteuerung sind sinnvolle Ansätze. Entscheidend ist die Umsetzungsqualität – verbindliche Prozessstandards statt Ermessensregelungen. VI. Strukturelle Nachhaltigkeitslücke Der Entwurf stabilisiert die soziale Pflegeversicherung rechnerisch bis 2030. Er schließt die strukturelle Finanzierungslücke nicht. Die demografische Entwicklung, der wachsende Anteil hochaltriger Pflegebedürftiger und der anhaltende Fachkräftemangel werden die Ausgabendynamik über 2030 hinaus deutlich verstärken. Eine grundlegende Weichenstellung zur langfristigen Finanzierungsarchitektur fehlt im Entwurf. Die Bundesverbraucherhilfe fordert, parallel zur Umsetzung des PNOG einen transparenten Reformprozess zur langfristigen Finanzierungsstruktur zu initiieren. Ernsthaft zu prüfen sind: Steuerfinanzierte Sockelleistung für pflegerische Grundversorgung Einbeziehung von Beamten und Selbständigen in die Pflegebeitragspflicht Obligatorische private Pflegezusatzversicherung mit sozial gestaffelter Prämiengestaltung und staatlicher Förderung Neuordnung der Schnittstelle Pflegeversicherung / Hilfe zur Pflege (SGB XII) zur Verringerung kommunaler Sozialhilfelasten VII. Verfahrenskritik Der Referentenentwurf wurde den Verbänden am 4. Juni 2026 übermittelt; die Frist endete am 10. Juni 2026 um 13 Uhr. Ein Zeitraum von sechs Kalendertagen für die fachliche Auseinandersetzung mit einem Entwurf, der das gesamte SGB XI grundlegend neu strukturiert, ist nicht geeignet, eine qualifizierte Verbändebeteiligung zu gewährleisten. Die vorliegende Stellungnahme steht daher unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass einzelne Regelungsdetails aufgrund des Zeitdrucks nicht mit der gebotenen Tiefe analysiert werden konnten. Empfehlung: Bei Gesetzgebungsvorhaben dieser Komplexität ist eine Anhörungsfrist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Die mündliche Anhörung am selben Tag wie der Stellungnahmetermin ist verfahrensrechtlich nicht sachgerecht. VIII. Kernforderungen Entkopplung der Begutachtungsreform von fiskalischen Einsparzielen; ausschließlich pflegewissenschaftliche Grundlage für Änderungen (§§ 18f, 142b, 142c SGB XI-E) Kumulierte, öffentlich zugängliche Eigenanteils-Folgenabschätzung für alle Pflegesituationen und -grade bis 2030 Streichung oder grundlegende Umgestaltung der Sanktionsregelung bei Nichtabruf der Pflegebegleitung (§ 7c Abs. 6 SGB XI-E) Anhebung des Finanzierungsbudgets für Pflegebegleitung auf mindestens 200 Euro; rechtsverbindliche Qualifikationsstandards Koppelung der Tariftreueaussetzung (§ 72 Abs. 3g SGB XI-E) an verbindliche Qualitätssicherungsauflagen Beibehaltung oder sachgerechter Ersatz des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1; Überprüfung der Kürzungsregelung in den Pflegegraden 2 und 3 Soziale Folgenabschätzung der Beitragsregelungen; Härtefallklauseln für Pflegepersonen Initiierung eines strukturierten Reformdialogs zur langfristigen Finanzierungsarchitektur der sozialen Pflegeversicherung Verbändeanhörungsfristen von mindestens vier Wochen bei Gesetzgebungsvorhaben dieser Reichweite Die Bundesverbraucherhilfe e. V. steht dem Bundesministerium für Gesundheit für Rückfragen und eine vertiefte fachliche Erörterung jederzeit zur Verfügung. Wir verbinden unsere kritischen Anmerkungen mit dem Angebot zur konstruktiven Mitgestaltung – im Interesse der über 6 Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland und ihrer An- und Zugehörigen. Berlin, 9. Juni 2026 Für das Präsidium: gez. Ricardo Dietl Präsident der Bundesverbraucherhilfe e. V. Für den Gesundheitsausschuss: gez. Franca Heuser Vorsitzende des Gesundheitsausschusses Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht
von Publikation 28. Februar 2025
Anschreiben an die EU Kommision Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Die neue In-vitro-Diagnostik-Verordnung (IVDR) der EU ist ein wichtiges Thema für das Gesundheitswesen. Ihr Ziel ist es, europaweit hohe Standards zu setzen und die Sicherheit sowie Qualität von Diagnostika zu ver- bessern. Gleichzeitig sorgt die Umstellung von der bisherigen IVDD auf die IVDR jedoch für große Herausforderungen bei Unternehmen und Verbrauchern. Der Verband der Diagnostica-Industrie (VDGH) hat bereits auf Schwierigkeiten hingewiesen, insbesondere auf die hohen Anforderungen für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) und den langwierigen Zulassungsprozess neuer Produkte. Die IVDR birgt viele Chancen für das Gesundheitswesen, die genutzt werden sollten: Bessere Diagnostik für Patienten : Die neuen Standards sorgen für sicherere und verlässlichere Tests. Gerade für chronisch Kranke und Menschen mit seltenen Erkrankungen ist es wichtig, dass Diagnosen präziser werden und schnell zur Verfügung stehen. Innovationen fördern : Die IVDR kann neue Technologien und digitale Diagnostik vorantreiben. Wenn die Zulassungsverfahren effizienter gestaltet werden, können innovative Tests schneller auf den Markt kommen Verstärktes Vertrauen der Verbraucher : Transparente und verständliche Informationen sind der Schlüssel, um das Vertrauen der Menschen in medizinische Tests zu stärken. Eine klare Kennzeichnung und einfache Erklärungen helfen dabei. Bürokratieabbau und Digitalisierung : Standardisierte und digitale Dokumentationen, wie sie der VDGH vorgeschlagen hat, könnte den Zulassungsprozess erheblich erleichtern und beschleunigen. Unterstützung für KMU : Kleine und mittelständische Unternehmen sind oft die treibende Kraft hinter Innovationen. Um ihnen den Marktzugang zu erleichtern, braucht es gezielte Förderprogramme und pragmatische Lö sungen. Damit die IVDR nicht zur Innovationsbremse wird, sondern die Gesundheitsversorgung verbessert, braucht es vor allem schnellere und praktikable Zulassungsverfahren. Tests, die für die medizinische Versorgung dringend benötigt werden oder einen hohen Innovationsgrad haben, sollten bevorzugt behandelt werden. NRW hat mit dem Modellprojekt "MDR&IVDR - Digital Gesundheit NRW" gezeigt, dass eine gute Umsetzung möglich ist. Solche Lösungen sollten auch auf EU-Ebene gefördert werden. Wir fordern die EU-Kommission auf, die IVDR so weiterzuentwickeln, dass sie den Patientenschutz erhöht, aber nicht den Zugang zu neuen Diag  nostika erschwert.
von Publikation 1. Juli 2024
Unstrittig notwendige Reformen Grundsätzlich begrüßt die Bundesverbraucherhilfe die Initiative des Bundesgesundheitsministeriums, nach vielen Jahren der Stagnation und Prioritätenverschiebung, eine Reform der Notfallversorgung anzustoßen. Dennoch halten wir die vorgeschlagene Reform für unzureichend und verweisen auf die von der Bundesverbraucherhilfe bereits 2022 eingebrachte und mit Rettungskräften erarbeitete Gesetzesinitiative, die nur zu einem geringen Teil aufgegriffen wurde. Es ist erfreulich, dass einige unserer vorgeschlagenen Änderungen in den aktuellen Gesetzesentwurf zur Reform der Notfallversorgung übernommen wurden. Die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren (INZ) an Krankenhausstandorten, einschließlich einer zentralen Ersteinschätzungsstelle, war ein zentraler Bestandteil unseres Vorschlags und wurde im neuen Gesetzesentwurf berücksichtigt. Die Zusammenführung und digitale Vernetzung der Rufnummern 112 und 116117 zur besseren Steuerung der Hilfesuchenden wurde ebenfalls umgesetzt, was die Effizienz und Koordination der Notfallversorgung erheblich verbessern wird. Darüber hinaus wurde die verpflichtende Bereitstellung von telemedizinischen Dienstleistungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen übernommen, was die Erreichbarkeit und Effizienz der Notfallversorgung weiter stärkt. Definition einheitlich harmonisierter Grundätze Trotz dieser positiven Aspekte bleiben wesentliche Vorschläge der Bundesverbraucherhilfe unbehandelt. Die Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72 und 74), um die Kompetenz für die Notfallrettung von den Ländern auf den Bund zu übertragen, wurde nicht berücksichtigt. Diese Änderung hat sich in unseren Beratungen mit Notfallmedizinern als ein zentraler Bestandteil herausgestellt, um eine einheitliche und standardisierte Notfallversorgung bundesweit zu gewährleisten. Das Argument des Föderalismus greift unseres Erachtens zu kurz, um diesem gegenüber dem Nutzen einer einheitlichen Vorgehensweise bei der Notfallversorgung Vorrang einzuräumen. Wir halten diese essenzielle Grundgesetzänderung für dringend erforderlich, um Grundsätze der Notfallversorgung bundesweit zu harmonisieren. Eine zentrale Steuerung durch den Bund würde ohne Zweifel sicherstellen, dass alle Bundesländer einheitliche Grundkritieren und gemeinsam definierte Standards in der Notfallversorgung einhalten, was zu einer gleichwertigen und hochwertigen Versorgung in ganz Deutschland führt. Strafrechtliche Gefahrenlage Unsere Vorschläge zur Änderung des Strafgesetzbuches (§ 323c StGB), um Rettungskräfte besser vor ungerechtfertigten Strafanzeigen wegen unterlassener Hilfeleistung zu schützen, fanden ebenfalls keine Beachtung. Ein klarer rechtlicher Schutz würde das Vertrauen und die Sicherheit der Rettungskräfte erheblich stärken. Das Berufsbild leidet erheblich unter den psychischen Auswirkungen, die mögliche Strafanzeigen trotz fachkundiger Hilfe mit sich bringen. Ebenso wurde die geplante Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (§ 13 BtMG), die es Notfallsanitätern erlaubt hätte, bestimmte Betäubungsmittel nach spezieller Fortbildung zu verabreichen, nicht aufgenommen. Dies hätte die Handlungsfähigkeit von Rettungskräften erheblich verbessert. Es braucht dringend mehr Handlungsspielräume für Rettungskräfte, um die Erstversorgung zu stabilisieren. Ein rechtlicher Schutz der Rettungskräfte würde deren Handlungsfähigkeit stärken und das Vertrauen in ihre Entscheidungen erhöhen. Dies käme letztlich den Patienten zugute, da Rettungskräfte schneller und sicherer agieren könnten. Notfallsanitäter, die in der Verabreichung von Betäubungsmitteln ausgebildet sind, können schneller und effektiver auf schwere Notfälle reagieren, was lebensrettend sein kann und die Versorgungsqualität in akuten Situationen erheblich verbessert. Standardisierte Systeme und Entlastung der Berufsgruppe Auch die Einführung standardisierter Systeme und Ausstattungen, einschließlich Sicherheitsmaßnahmen wie Überwachungskameras, wurde im Gesetzesentwurf nicht berücksichtigt. Einheitliche Standards würden die Qualität und Sicherheit der Notfallversorgung bundesweit erhöhen. Schließlich wurden die vorgeschlagenen Bonuszahlungen und Gefahrenzulagen für Rettungsdienstmitarbeiter zur Anerkennung ihrer Leistungen und zur Motivation im neuen Gesetzesentwurf nicht berücksichtigt. Psychologischer Leiter Rettungsdienst Weiter haben wir als Bundesverbraucherhilfe den "Psychologischen Leiter Rettungsdienst" vorgeschlagen, der eine zentrale Rolle bei der Unterstützung der Rettungskräfte spielen soll. Dieser Leiter hätte das Potenzial, die psychologische und psychotherapeutische Betreuung der Rettungskräfte zu unterstützen, um deren Einsatzfähigkeit nach dem Notfallgeschehen wiederherzustellen. Er würde unmittelbar dafür sorgen, dass verfügbare Therapieplätze bereitgestellt würden, und könnte die notwendige Unterstützung koordinieren. Der Psychologische Leiter arbeitet dabei potenziell eng mit Krankenhäusern, niedergelassenen Therapeuten und weiteren Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zusammen, um eine umfassende Betreuung zu ermöglichen. Der vorliegende Entwurf geht auf die psychischen Herausforderungen in keinster Weise ein. Insgesamt entlastet der vorliegende Entwurf die Rettungskräfte nicht in genügendem Maße, wenn er überhaupt für Entlastung sorgen kann. Es braucht aktive rechtliche Veränderungen, um den Belastungen der Branche gerecht zu werden. Dies wird unsererseits nicht erkannt.
von Pressemitteilung 28. Mai 2024
Die Bundesverbraucherhilfe (BVH) äußert scharfe Kritik an der jüngsten Werbekampagne von McDonald's, in der dazu aufgerufen wird, sich mit McDonald's-Produkten wie beispielsweise Burgern oder Donuts zu belohnen, wenn man „einen Durchhänger“ hat. Diese Kampagne, die vor allem auf emotionale Schwächephasen abzielt, steht im direkten Widerspruch zu gesundheitsbewusstem Verhalten und verantwortungsvoller Werbung. Die neue Werbekampagne suggeriert, dass der Konsum von Fast Food eine angemessene und wohltuende Belohnung für stressige oder herausfordernde Momente sei. „Diese Botschaft ist höchst problematisch“, erklärt Ricardo Dietl, Präsident der Bundesverbraucherhilfe. „Sie fördert ein ungesundes Essverhalten und verharmlost die negativen gesundheitlichen Auswirkungen, die der übermäßige Konsum von stark verarbeiteten Lebensmitteln mit hohem Fett-, Zucker- und Salzgehalt mit sich bringt.“ Gesundheitliche Risiken und Wechselwirkungen Die regelmäßige Aufnahme von Fast Food ist nachweislich mit einer Vielzahl gesundheitlicher Risiken verbunden, darunter Fettleibigkeit, Diabetes Typ 2, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und andere chronische Leiden. Besonders problematisch ist die Botschaft der Kampagne im Kontext des zunehmenden öffentlichen Bewusstseins für die Bedeutung einer ausgewogenen Ernährung und eines gesunden Lebensstils. „Indem McDonald's seine Produkte als Belohnung für Durchhänger bewirbt, werden Verbraucher in die Irre geführt. Es wird ein Zusammenhang zwischen emotionalem Wohlbefinden und ungesundem Essen hergestellt, der langfristig zu schädlichen Essgewohnheiten führen kann“, sagt Generaldirektorin Marina Schneider weiter. „Die Verlockung, sich in stressigen Momenten mit hochkalorischen Lebensmitteln zu trösten, kann zu einer gefährlichen Spirale aus emotionalem Essen und gesundheitlichen Problemen führen.“ Verantwortung der Lebensmittelindustrie Die Bundesverbraucherhilfe fordert McDonald's auf, seine Werbestrategien zu überdenken und sich seiner Verantwortung als einer der größten Akteure in der Lebensmittelindustrie bewusst zu werden. „Unternehmen wie McDonald's haben eine besondere Verantwortung, wenn es um die Gesundheit ihrer Kunden geht“, betont Dietl. „Wir appellieren an McDonald's, Werbung zu betreiben, die sich an den Grundsätzen der Transparenz und der Förderung gesunder Lebensweisen orientiert.“ Die Bundesverbraucherhilfe ruft auch die zuständigen Aufsichtsbehörden dazu auf, die Werbemaßnahmen von Fast-Food-Ketten strenger zu überwachen und durch geeignete Regulierungen sicherzustellen, dass irreführende und gesundheitsgefährdende Werbebotschaften nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Fazit Die Bundesverbraucherhilfe wird weiterhin die Interessen der Verbraucher vertreten und sich für eine Werbelandschaft einsetzen, die nicht nur die kommerziellen Interessen der Unternehmen berücksichtigt, sondern vor allem das Wohl und die Gesundheit der Verbraucher im Blick hat.
von Publikation 17. April 2024
Als Bundesverbraucherhilfe verfolgen wir mit großem Interesse die gesellschaftlichen und politischen Diskussionen rund um die Legalisierung von Cannabis in Deutschland. Als Vertretung der Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher nehmen wir eine kritische Position ein, die auf einer umfassenden Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen Literatur, gesundheitlichen Überlegungen, sozioökonomischen Studien sowie rechtlichen Rahmenbedingungen beruht. Unsere Bedenken richten sich dabei insbesondere auf die potenziellen negativen Auswirkungen auf die individuelle und öffentliche Gesundheit, die sozioökonomischen Konsequenzen sowie die Herausforderungen im rechtlichen und internationalen Kontext.
von Publikation 6. November 2022
Mit der Gründung unserer Bundesarbeitsgruppe für Gesundheitsaufgaben am 1. Februar 2022 haben wir begonnen, uns für eine Reform der Notfallversorgung einzusetzen. Im Mittelpunkt stand dabei die Ausarbeitung einer Gesetzesinitiative, die wir sowohl fachlich als auch juristisch abgewogen haben. Neun Monate später ist der Entwurf einer Gesetzesinitiative zur Reform der Notfallversorgung am 27. Oktober 2022 vom Bundesplenum der Bundesverbraucherhilfe beschlossen worden.
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