Unsere Positionen

Wir machen Politik nicht aus dem Elfenbeinturm, sondern aus dem Alltag der Verbraucher heraus. Unsere Positionen entstehen im Dialog mit unseren Mitgliedern und orientieren sich an dem, was wirklich zählt: Transparenz, Fairness und Gestaltungswille. Auf dieser Seite findest Du unsere Stellungnahmen, Impulspapiere und Forderungskataloge.

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15. Juni 2026
Präambel Die Bundesverbraucherhilfe e. V. nimmt die Gelegenheit der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vom 4. Juni 2026 mit dem gebotenen Nachdruck wahr. Als unabhängige, ehrenamtlich getragene Interessenvertretung der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland ist es unsere Kernaufgabe, gesetzgeberische Vorhaben, die unmittelbar in die Lebenswirklichkeit von Millionen von Menschen eingreifen, einer kritischen, sachlichen und lösungsorientierten Prüfung zu unterziehen. Die Pflegeversicherung betrifft gegenwärtig über 6 Millionen pflegebedürftige Menschen sowie deren An- und Zugehörige – sie ist eines der bedeutendsten Felder verbraucherpolitischer Relevanz. Unsere Stellungnahme orientiert sich an den Grundsätzen des Wertefundaments der Bundesverbraucherhilfe: Transparenz, Eigenverantwortung, Fairness und die Stärkung des Verbrauchers als souveränem Akteur. Pflegebedürftige sind keine passiven Empfänger staatlich verwalteter Fürsorge, sondern Verbraucher von Pflegedienstleistungen mit legitimen Ansprüchen auf Qualität, Transparenz und Wahlfreiheit. Dieser Grundsatz leitet unsere Bewertung des vorliegenden Entwurfs in seiner Gesamtheit. Wir erkennen an, dass das Bundesministerium für Gesundheit vor einer Aufgabe erheblicher Komplexität steht. Die soziale Pflegeversicherung ist strukturell unterfinanziert, die Zahl der Leistungsberechtigten wächst schneller als demografisch erwartet, und die Eigenanteile der Pflegebedürftigen erreichen vielfach existenzbedrohende Größenordnungen. Gleichwohl sieht die Bundesverbraucherhilfe an zentralen Punkten des Entwurfs erheblichen Korrektur- und Ergänzungsbedarf, der nachfolgend detailliert dargelegt wird. I. Gesamtbewertung des Referentenentwurfs Der Entwurf bündelt ein breites Maßnahmenpaket auf der Ausgaben- und Einnahmenseite. Er enthält strukturell beachtenswerte Elemente: die Einführung eines digitalen Pflege-Cockpits (§ 7a SGB XI-E), den neuen Anspruch auf Pflegebegleitung (§ 7c SGB XI-E), die Überführung fragmentierter Einzelleistungen in transparente Budgets (Sachleistungsbudget § 36, Entlastungsbudget § 37, Überbrückungsbudget § 39 SGB XI-E) sowie Anreize für Innovation und Digitalisierung in Pflegeeinrichtungen. Diese Ansätze entsprechen verbraucherpolitischen Forderungen nach Transparenz, Zugänglichkeit und Selbstbestimmung. Dem steht eine Reihe von Regelungen gegenüber, die in ihrer kumulativen Wirkung die finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen erhöhen und teilweise verfassungsrechtlich sowie sozialrechtlich erhebliche Fragen aufwerfen. Die Bundesverbraucherhilfe wertet den Entwurf in seiner Gesamtanlage als einen Stabilisierungsversuch, der die strukturellen Finanzierungsdefizite der sozialen Pflegeversicherung nicht behebt, sondern durch Leistungskürzungen und Beitragssteigerungen kurzfristig überbrückt – auf Kosten der Schwächsten im System. II. Anpassung der Begutachtungssystematik Der Entwurf benennt als explizites finanzpolitisches Ziel, den Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen durch eine Anpassung der Begutachtungssystematik zu verlangsamen (Teil B, Ausgabenseite). Die erwarteten Einsparungen belaufen sich auf 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2027, aufwachsend auf 4,2 Milliarden Euro im Jahr 2030. Konkret ist eine Anhebung der Schwellenwerte im Begutachtungsinstrument sowie eine Neufassung der Gutachteninhalte vorgesehen (§ 142b, § 142c SGB XI-E). Die Verknüpfung der Begutachtungsreform mit ausdrücklich benannten Einsparzielen wirft erhebliche sozialpolitische und sozialrechtliche Fragen auf und bedarf einer besonders sorgfältigen Rechtfertigung. Das Begutachtungsinstrument des Medizinischen Dienstes hat die Aufgabe, den tatsächlichen Pflegebedarf eines Menschen objektiv und einzelfallbezogen zu erheben – es ist kein Instrument der Ausgabensteuerung. Es besteht die Gefahr, dass die Reform in der öffentlichen Wahrnehmung primär als Instrument zur Begrenzung von Leistungsansprüchen verstanden wird. Die geplante Verknüpfung von Begutachtungsreform und fiskalischen Zielvorgaben wirft überdies Fragen hinsichtlich der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung nach § 1 SGB XI sowie der sozialstaatlichen Verantwortung des Gesetzgebers auf. Empfehlung: Die Anpassung der Begutachtungssystematik ist konsequent von fiskalischen Zielvorgaben zu entkoppeln. Änderungen am Begutachtungsinstrument sind ausschließlich auf pflegewissenschaftlicher Grundlage und unter transparenter Beteiligung der Betroffenenverbände vorzunehmen. Der neue Beirat nach § 18f SGB XI-E ist ausdrücklich zu begrüßen. Seine Empfehlungen sollten bei Änderungen des Begutachtungssystems regelmäßig berücksichtigt und Abweichungen hiervon transparent begründet werden. III. Eigenanteile, Leistungskürzungen und Verbraucherschutz Der Entwurf sieht mehrere Leistungskürzungen vor, die in der Summe die finanzielle Belastung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Familien erhöhen: Streichung des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI-E): Der bisherige Anspruch von 125 Euro monatlich entfällt ersatzlos. Dies trifft Menschen in einer frühen, präventionsrelevanten Phase und widerspricht dem im Entwurf selbst formulierten Ziel der Präventionsorientierung. Hälftige Auszahlung des Entlastungsbudgets in den Pflegegraden 2 und 3 in den ersten drei Monaten nach Ersteinstufung: Dies benachteiligt systematisch neu Pflegebedürftige in einer Phase besonders hoher Orientierungsunsicherheit und verstärkt die Belastung pflegender Angehöriger. Verlängerung der Verweildauerstufen beim Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI-E um jeweils sechs Monate: Der Höchstzuschlag von 75 Prozent wird erst nach 54 statt nach 36 Monaten erreicht – eine strukturelle Kostenverlagerung auf die Betroffenen im Umfang von 2,6 Milliarden Euro (2027) bis 2,0 Milliarden Euro (2030). Aussetzung der Tariftreueregelung (§ 72 Abs. 3g SGB XI-E) für vier Jahre: Die Verpflichtung zur tarif- oder tarifähnlichen Entlohnung in zugelassenen Pflegeeinrichtungen wird befristet aufgehoben. Eine angemessene Vergütung ist ein wesentlicher Faktor für die Gewinnung und Bindung von Fachkräften und kann damit zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen Versorgung beitragen – die befristete Aussetzung der Tariftreue birgt daher ein erhebliches Versorgungsrisiko. Pflegebedürftige stehen in einer strukturellen Machtasymmetrie: Sie sind auf die Versorgungsleistung angewiesen, können in akuten Situationen kaum zwischen Anbietern wählen und haben begrenzte Möglichkeiten, Qualität vorab zu beurteilen. Jede Regelung, die Qualitätsstandards abschwächt, trifft diesen besonders schutzbedürftigen Verbraucher unverhältnismäßig. Transparenz und Qualitätssicherung sind nicht verhandelbare Leitlinien der Reform. Empfehlung: Kumulierte Folgenabschätzung der Eigenanteilsentwicklung bis 2030 für alle Pflegesituationen und -grade, öffentlich zugänglich. Koppelung der Tariftreueaussetzung an verbindliche Qualitätssicherungsauflagen. Beibehaltung oder sachgerechter Ersatz des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1. IV. Beitragsrechtliche Maßnahmen und Belastungsverteilung Einnahmeseitig sieht der Entwurf vor: Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflegeversicherung auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze der GKV (Mehreinnahmen 2027: 1,6 Mrd. €), Erhöhung des Zuschlags für kinderlose Mitglieder um 0,1 Beitragssatzpunkte (1,1 Mrd. €), Einführung von Pflegebeiträgen für geringfügig Beschäftigte (§ 59b SGB XI-E, 1,2 Mrd. €) sowie Einschränkung der beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartnern (ab 2028: 350 Mio. €). Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze ist sachgerecht und im europäischen Vergleich längst überfällig. Die Einbeziehung von Minijobs ohne begleitende Schutzregelungen sowie die Einschränkung der beitragsfreien Mitversicherung treffen überproportional Personen, die aufgrund von Pflegeübernahme ihre Erwerbstätigkeit reduziert haben – eine Gruppe, die durch den Entwurf an mehreren Stellen bereits erheblich belastet wird und deren Rentenansprüche durch § 44 SGB XI-E zugleich weiter reduziert werden. Empfehlung: Detaillierte soziale Folgenabschätzung der Beitragsregelungen sowie Härtefallklauseln für Pflegepersonen, deren Mitversicherungsschutz entfällt. V. Strukturelle Reformansätze: Würdigung und Desiderate 1. Pflege-Cockpit (§ 7a SGB XI-E) Die Einführung eines einheitlichen digitalen Informations- und Kommunikationsportals für Pflegebedürftige und Angehörige ist ein überfälliger und konsequent verbraucherpolitischer Schritt. Die Bundesverbraucherhilfe begrüßt das Pflege-Cockpit ausdrücklich. Entscheidend ist barrierefreie, mehrsprachige Gestaltung sowie eine verpflichtende unabhängige Nutzerevaluation. Die Fristen (2028 Grundfunktionen, 2030 vollständiger Ausbau) sind als Mindestanforderung zu verstehen. 2. Pflegebegleitung (§§ 7c, 7d SGB XI-E) Der neue Anspruch auf individuelle Pflegebegleitung ab dem 1. Januar 2028 ist strukturell einer der wertvollsten Ansätze des Entwurfs. Die Bundesverbraucherhilfe unterstützt dieses Instrument, sieht jedoch Präzisierungsbedarf: Das Budget von 146 Euro je pflegebedürftiger Person in häuslicher Pflege (§ 7d Abs. 3 SGB XI-E) erscheint angesichts der Komplexität der Aufgaben unzureichend. Qualifikationsstandards für Pflegebegleitpersonen müssen rechtsverbindlich, nicht nur empfehlend, verankert werden. Kritisch bewertet die Bundesverbraucherhilfe die Sanktionsregelung in § 7c Abs. 6 SGB XI-E: Bei Nichtabruf der verpflichtenden jährlichen Pflegebegleitung kann das Entlastungsbudget gekürzt oder entzogen werden. Die Regelung führt zu einer Kürzung von Leistungsansprüchen bei Nichtinanspruchnahme eines Unterstützungsangebots und erscheint deshalb rechtssystematisch nur eingeschränkt überzeugend – insbesondere mit Blick auf kognitiv eingeschränkte und hochaltrige Betroffene. Empfehlung: Streichung der Sanktionsregelung in § 7c Abs. 6 SGB XI-E oder Ersatz durch Einzelfallprüfung. Anhebung des Finanzierungsbudgets auf mindestens 200 Euro. Rechtsverbindliche Qualifikationsstandards in den Richtlinien nach § 17 Abs. 1a SGB XI-E. 3. Budgetisierung der ambulanten Leistungen (§§ 36–39 SGB XI-E) Die Überführung bisheriger Einzelleistungen in ein Sachleistungsbudget (§ 36), Entlastungsbudget (§ 37) und Sozialraumbudget (§ 45b) sowie die Einführung eines Überbrückungsbudgets (§ 39) für akute Krisensituationen sind strukturell richtig: Sie erhöhen Flexibilität, reduzieren Bürokratie und ermöglichen antragsarme Nutzung. Die Bundesverbraucherhilfe begrüßt diese Vereinfachung ausdrücklich, verbindet sie mit der Forderung nach transparenter Verbraucherkommunikation über die geänderten Leistungsansprüche. 4. Innovation und Digitalisierung (§§ 10, 11, 75a, 113e SGB XI-E) Die Verstetigung des Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege, die Innovationsregel (§ 75a SGB XI-E) sowie die Bereitstellung von 1,6 Mrd. € aus dem Sondervermögen für die Digitalisierung von Langzeitpflegeeinrichtungen sind zu begrüßen. Digitale Innovation muss menschliche Zuwendung ergänzen, nicht ersetzen. Verbindliche Qualitäts- und Datenschutzstandards müssen alle Digitalisierungsmaßnahmen flankieren. 5. Prävention und Rehabilitation (§§ 5, 18 SGB XI-E) Die stärkere Ausrichtung auf Prävention und Rehabilitation ist verbraucherpolitisch richtig. Der Anspruch auf ergänzende Präventionsleistungen für über 60-Jährige sowie die systematische Nutzung von Versichertendaten zur Präventionssteuerung sind sinnvolle Ansätze. Entscheidend ist die Umsetzungsqualität – verbindliche Prozessstandards statt Ermessensregelungen. VI. Strukturelle Nachhaltigkeitslücke Der Entwurf stabilisiert die soziale Pflegeversicherung rechnerisch bis 2030. Er schließt die strukturelle Finanzierungslücke nicht. Die demografische Entwicklung, der wachsende Anteil hochaltriger Pflegebedürftiger und der anhaltende Fachkräftemangel werden die Ausgabendynamik über 2030 hinaus deutlich verstärken. Eine grundlegende Weichenstellung zur langfristigen Finanzierungsarchitektur fehlt im Entwurf. Die Bundesverbraucherhilfe fordert, parallel zur Umsetzung des PNOG einen transparenten Reformprozess zur langfristigen Finanzierungsstruktur zu initiieren. Ernsthaft zu prüfen sind: Steuerfinanzierte Sockelleistung für pflegerische Grundversorgung Einbeziehung von Beamten und Selbständigen in die Pflegebeitragspflicht Obligatorische private Pflegezusatzversicherung mit sozial gestaffelter Prämiengestaltung und staatlicher Förderung Neuordnung der Schnittstelle Pflegeversicherung / Hilfe zur Pflege (SGB XII) zur Verringerung kommunaler Sozialhilfelasten VII. Verfahrenskritik Der Referentenentwurf wurde den Verbänden am 4. Juni 2026 übermittelt; die Frist endete am 10. Juni 2026 um 13 Uhr. Ein Zeitraum von sechs Kalendertagen für die fachliche Auseinandersetzung mit einem Entwurf, der das gesamte SGB XI grundlegend neu strukturiert, ist nicht geeignet, eine qualifizierte Verbändebeteiligung zu gewährleisten. Die vorliegende Stellungnahme steht daher unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass einzelne Regelungsdetails aufgrund des Zeitdrucks nicht mit der gebotenen Tiefe analysiert werden konnten. Empfehlung: Bei Gesetzgebungsvorhaben dieser Komplexität ist eine Anhörungsfrist von mindestens vier Wochen einzuräumen. Die mündliche Anhörung am selben Tag wie der Stellungnahmetermin ist verfahrensrechtlich nicht sachgerecht. VIII. Kernforderungen Entkopplung der Begutachtungsreform von fiskalischen Einsparzielen; ausschließlich pflegewissenschaftliche Grundlage für Änderungen (§§ 18f, 142b, 142c SGB XI-E) Kumulierte, öffentlich zugängliche Eigenanteils-Folgenabschätzung für alle Pflegesituationen und -grade bis 2030 Streichung oder grundlegende Umgestaltung der Sanktionsregelung bei Nichtabruf der Pflegebegleitung (§ 7c Abs. 6 SGB XI-E) Anhebung des Finanzierungsbudgets für Pflegebegleitung auf mindestens 200 Euro; rechtsverbindliche Qualifikationsstandards Koppelung der Tariftreueaussetzung (§ 72 Abs. 3g SGB XI-E) an verbindliche Qualitätssicherungsauflagen Beibehaltung oder sachgerechter Ersatz des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1; Überprüfung der Kürzungsregelung in den Pflegegraden 2 und 3 Soziale Folgenabschätzung der Beitragsregelungen; Härtefallklauseln für Pflegepersonen Initiierung eines strukturierten Reformdialogs zur langfristigen Finanzierungsarchitektur der sozialen Pflegeversicherung Verbändeanhörungsfristen von mindestens vier Wochen bei Gesetzgebungsvorhaben dieser Reichweite Die Bundesverbraucherhilfe e. V. steht dem Bundesministerium für Gesundheit für Rückfragen und eine vertiefte fachliche Erörterung jederzeit zur Verfügung. Wir verbinden unsere kritischen Anmerkungen mit dem Angebot zur konstruktiven Mitgestaltung – im Interesse der über 6 Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland und ihrer An- und Zugehörigen. Berlin, 9. Juni 2026 Für das Präsidium: gez. Ricardo Dietl Präsident der Bundesverbraucherhilfe e. V. Für den Gesundheitsausschuss: gez. Franca Heuser Vorsitzende des Gesundheitsausschusses Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht
von Publikation 6. März 2025
Anschreiben an den Fraktionsvorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Sehr geehrter Herr Vorsitzender Merz, es gibt einen grundlegenden Vertrag zwischen Politik und Gesellschaft: Die Bürgerinnen und Bürger schenken Parteien und Politikern ihr Vertrauen – im Gegenzug erwarten sie Verlässlichkeit, Ehrlichkeit und eine Führung, die an dem orientiert bleibt, was sie vor einer Wahl zugesagt hat. Doch was wir derzeit erleben, ist das exakte Gegenteil. Wenige Tage nach der Wahl wird genau das aufgekündigt, was zuvor als unverrückbare Gewissheit verkauft wurde. Ihre Partei hat im Wahlkampf klargestellt: Keine Reform der Schuldenbremse. Keine neuen Sondervermögen. Keine Tricks mit der Staatsverschuldung. Das waren keine nuancierten Formulierungen, keine leeren Floskeln – es waren knallharte Versprechen, die Vertrauengeschaffen haben. Nun, kaum dass die Wahl vorbei ist, wird dieser Kurs über Bord geworfen. Plötzlich soll die Schuldenbremse reformiert werden – und das noch im alten Bundestag, bevor der neue überhaupt zusammentreten kann. Plötzlich sind neue Schulden und Sondervermögen wieder auf dem Tisch. Plötzlich wird all das, was eben noch als alternativlos galt, mit einem Federstrich rückgängig gemacht. Wir, die Bundesverbraucherhilfe, sind die erste Verbraucherorganisation, die sich nicht mehr damit begnügt, am Seitenrand zu stehen und zuzusehen, wie die Glaubwürdigkeit der Politik weiter ausgehöhlt wird. Denn die Verbraucher in Deutschland sind nicht nur Käufer von Produkten oder Dienstleistungen – sie sind auch die Konsumenten des Wahlkampfes. Sie wurden mit politischen Versprechen umworben, ihnen wurde ein Produkt verkauft: Ein politischer Kurs, eine klare Haltung, eine Absicherung gegen eine Politik der Schuldenexzesse. Und jetzt? Jetzt stehen sie als getäuschte Käufer da, weil die versprochene Ware nicht geliefert wird. Was in der Wirtschaft als arglistige Täuschung gilt, kann in der Politik doch nicht einfach als „pragmatische Neuorientierung“ abgetan werden. So kann Politik nicht weitergehen. So darf Politik nicht weitergehen. Die Bürger haben ein Anrecht darauf, dass Wahlkampf nicht zur bloßen Marketingkampagne verkommt – mit Versprechen, die nur so lange gültig sind, bis das Wahlergebnis feststeht. Wer in der Wirtschaft so handeln würde, wer ein Produkt anpreist, das dann gar nicht existiert, würde mit Reklamationen, Klagen und Reputationsverlust konfrontiert werden. In der Politik darf sich ein solches Verhalten nicht als Normalität etablieren. Sehr geehrter Herr Merz, Sie haben stets betont, dass Sie für eine neue Ehrlichkeit in der Politik stehen. Dass Sie gegen Tricksereien sind. Dass Sie für eine CDU stehen, die sich nicht in Opportunismus verliert. Jetzt ist der Moment, in dem sich zeigt, ob diese Worte Substanz haben – oder ob sie nur eine weitere Werbebotschaft waren. Der erste und unverzichtbare Schritt zur Wiederherstellung des Vertrauens ist Aufrichtigkeit. Deshalb: Bekennen Sie offen , dass dieser abrupte Kurswechsel im Widerspruch zu Ihren eigenen Wahlversprechen steht. Erläutern Sie den Bürgerinnen und Bürgern , aus welchen Gründen Sie nun jene Positionen aufgeben, die Sie noch vor wenigen Tagen als unumstößlich dargestellt haben. Ermöglichen Sie eine offene, gesellschaftliche Debatte über diese tiefgreifende Kehrtwende – anstatt sie im alten Bundestag durch taktische Manöver und parlamentarische Winkelzüge vollendete Tatsachen schaffen zu lassen. Es geht hier nicht um eine parteipolitische Auseinandersetzung. Es geht um das Fundament unserer Demokratie: Glaubwürdigkeit. Verlässlichkeit. Respekt vor dem Wähler. Wenn diese Werte immer weiter erodieren, dann zerstört das langfristig die Bereitschaft der Menschen, sich überhaupt noch für politische Prozesse zu interessieren. Dann bestärken wir genau jene, die ohnehin behaupten, dass „die da oben“ nach der Wahl ohnehin tun, was sie wollen. Das darf nicht der Stil einer CDU sein, die sich als Partei der Verantwortung, der Stabilität und der Verlässlichkeit versteht. Herr Merz, Sie haben es in der Hand: Lassen Sie nicht zu, dass das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger zum Verschleißartikel wird. Ziehen Sie die Grundgesetzänderung nicht im alten Bundestag durch. Erklären Sie den Menschen offen und transparent, warum Sie diesen drastischen Kurswechsel wirklich vollziehen – oder kehren Sie zu Ihrer eigenen Haltung zurück. Letztendlich gilt: Wer das Vertrauen verspielt, verliert am Ende alles.
von Publikation 28. Februar 2025
Anschreiben an die EU Kommision Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Die neue In-vitro-Diagnostik-Verordnung (IVDR) der EU ist ein wichtiges Thema für das Gesundheitswesen. Ihr Ziel ist es, europaweit hohe Standards zu setzen und die Sicherheit sowie Qualität von Diagnostika zu ver- bessern. Gleichzeitig sorgt die Umstellung von der bisherigen IVDD auf die IVDR jedoch für große Herausforderungen bei Unternehmen und Verbrauchern. Der Verband der Diagnostica-Industrie (VDGH) hat bereits auf Schwierigkeiten hingewiesen, insbesondere auf die hohen Anforderungen für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) und den langwierigen Zulassungsprozess neuer Produkte. Die IVDR birgt viele Chancen für das Gesundheitswesen, die genutzt werden sollten: Bessere Diagnostik für Patienten : Die neuen Standards sorgen für sicherere und verlässlichere Tests. Gerade für chronisch Kranke und Menschen mit seltenen Erkrankungen ist es wichtig, dass Diagnosen präziser werden und schnell zur Verfügung stehen. Innovationen fördern : Die IVDR kann neue Technologien und digitale Diagnostik vorantreiben. Wenn die Zulassungsverfahren effizienter gestaltet werden, können innovative Tests schneller auf den Markt kommen Verstärktes Vertrauen der Verbraucher : Transparente und verständliche Informationen sind der Schlüssel, um das Vertrauen der Menschen in medizinische Tests zu stärken. Eine klare Kennzeichnung und einfache Erklärungen helfen dabei. Bürokratieabbau und Digitalisierung : Standardisierte und digitale Dokumentationen, wie sie der VDGH vorgeschlagen hat, könnte den Zulassungsprozess erheblich erleichtern und beschleunigen. Unterstützung für KMU : Kleine und mittelständische Unternehmen sind oft die treibende Kraft hinter Innovationen. Um ihnen den Marktzugang zu erleichtern, braucht es gezielte Förderprogramme und pragmatische Lö sungen. Damit die IVDR nicht zur Innovationsbremse wird, sondern die Gesundheitsversorgung verbessert, braucht es vor allem schnellere und praktikable Zulassungsverfahren. Tests, die für die medizinische Versorgung dringend benötigt werden oder einen hohen Innovationsgrad haben, sollten bevorzugt behandelt werden. NRW hat mit dem Modellprojekt "MDR&IVDR - Digital Gesundheit NRW" gezeigt, dass eine gute Umsetzung möglich ist. Solche Lösungen sollten auch auf EU-Ebene gefördert werden. Wir fordern die EU-Kommission auf, die IVDR so weiterzuentwickeln, dass sie den Patientenschutz erhöht, aber nicht den Zugang zu neuen Diag  nostika erschwert.
24. Februar 2025
A. Allgemeine Betrachtung des Entwurfs Der vorliegende Gesetzesentwurf zur Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes soll dem Bedürfnis nach einer Erweiterung der rechtlichen Möglichkeiten des orts- und zeitunabhängigen Arbeitens Rechnung tragen. Dies soll geschehen, indem unter weiteren Voraussetzungen die Einführung einer wöchentlichen, statt täglichen Höchstarbeitszeit gestattet wird und, indem, ebenfalls unter weiteren Voraussetzungen, die Ruhzeiten weitgehender als bisher gekürzt werden können. Flexibles Arbeiten in einer modernen und digitalen Arbeitswelt sind dem Arbeitszeitgesetz bislang kaum bekannt. Es begrenzt Arbeitgebende und vor allem auch Arbeitnehmende dadurch bislang vielmehr in ihren dahingehenden Gestaltungsfreiheiten. Eine Modernisierung, die zu einer Erweiterung des rechtlichen Rahmens führt, ist mithin auch aus Verbrauchersicht grundsätzlich zu begrüßen, da flexiblere Arbeitszeitmodelle zu mehr Möglichkeiten der Verbraucher führen, individuellen Lebensmodelle in Bezug auf Beruf und Privatleben besser umsetzen zu können. B. Kritische Punkte und Nachbesserungsbedarf a. Wöchentliche statt werkstägliche Höchstarbeitszeit auch bei Nachtarbeitnehmern und -arbeitnehmerinnen Unklar ist, wieso die Einführung des neuen Buchst. b) in § 7 Abs. 1 Nr. 1. ArbZG nicht ebenfalls auf die bisher parallellaufende Regelung in Nr. 4 übertragen wird. Gründe hierfür lassen sich weder dem Entwurf noch der EU-Arbeitszeitrichtlinie entnehmen. Hier wäre, um Nachtarbeitnehmende nicht zu benachteiligen, eine entsprechende Anpassung auch von § 7 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG erforderlich. Wir fordern daher eine entsprechende Erweiterung der Regelung auf Nachtarbeitnehmer, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden und den Schutzmechanismen der EU-Arbeitszeitrichtlinie vollumfänglich Rechnung zu tragen. b. Klarstellung für den Fall fehlender Tarifbindung In § 7 Abs. 3 ArbZG heißt es: “Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages (…)“. Hier ist für die Gesetzesanwender nicht eindeutig erkennbar, wann diese Voraussetzung erfüllt ist. So wird in der der Literatur vertreten, dass damit der nur fachliche und räumliche Geltungsbereich gemeint ist oder, dass auch der zeitliche und der persönliche Geltungsbereich eröffnet sein müssen. Es besteht daher eine Unsicherheit auch für Arbeitnehmende in Bezug auf die Anwendbarkeit von in Bezug genommenen Tarifverträgen auf Ihr Arbeitsverhältnis. Eine sprachliche Klarstellung könnte hier Abhilfe schaffen. C. Fazit Die Bundesverbraucherhilfe unterstützt die Grundziele des Gesetzesentwurfes. Es dürfte allerdings im Wege der Anpassung sinnvoll sein, auch andere Aspekte, wie die oben bezeichneten, zu regeln, um eine bessere Transparenz und ein erhöhtes Verständnis der Betroffenen – insbesondere der Arbeitnehmenden als Verbraucher – zu schaffen.
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