Bundesverbraucherhilfe wendet sich gegen die Ausdehnung von Markenrechten auf Grundformen und fordert eine höchstrichterliche Klärung.
Im Rechtsstreit zwischen der Alfred Ritter GmbH & Co. KG und dem Mannheimer Familienunternehmen Wacker GmbH um den quadratischen Haferriegel „Monnemer Quadrat“ hat das Oberlandesgericht Stuttgart am 15. Oktober 2026 in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass es einen Verstoß gegen das Markengesetz annimmt. Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage im Januar noch abgewiesen und eine Verwechslungsgefahr verneint. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts soll am 5. November 2026 verkündet werden.
Die Bundesverbraucherhilfe e. V. nimmt dazu offiziell Stellung. Aus Sicht des Verbandes führt ein quadratischer Haferriegel niemanden in die Irre. Verbraucherinnen und Verbraucher unterscheiden sehr genau zwischen einer Tafel Schokolade und einem Haferriegel, nach Zutaten, Zweck und Verzehranlass. Genau zu diesem Ergebnis war auch das Landgericht Stuttgart gekommen.
„Unsere Justiz sollte erkennen, dass sich Verbraucher bei quadratischen Haferriegeln genauso wenig in die Irre geführt fühlen wie bei veganer Wurst“, erklärt Ricardo Dietl, Präsident der Bundesverbraucherhilfe. Die Europäische Union hat sich im März 2026 darauf verständigt, dass Bezeichnungen wie „Veggie-Wurst“ weiter zulässig bleiben. Wer Verbraucherinnen und Verbrauchern dort zutraut, ein pflanzliches Produkt richtig einzuordnen, muss ihnen das auch bei der Form eines Riegels zutrauen.
Grundformen gehören allen
Das Quadrat ist eine geometrische Grundform. Wenn ein etablierter Hersteller sie über die eigene Produktkategorie hinaus für sich beanspruchen kann, verengt sich der Markt für alle, die nach ihm kommen. Betroffen sind gerade junge und mittelständische Unternehmen, die sich einen Rechtsstreit durch mehrere Instanzen kaum leisten können.
„Es kann nicht sein, dass sich Marken und Produkte nicht frei entfalten können. Das hemmt Wachstum und Produktvielfalt in Deutschland und Europa und macht uns erneut ein Stück unattraktiver“, so Dietl. „Hier hat jeder Rechte und Pflichten. Nur sollte es auch gerecht zugehen, wenn es um Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsregeln geht.“
Markenschutz ja, Marktabschottung nein
Die Bundesverbraucherhilfe stellt den Schutz eingetragener Marken nicht in Frage. Wer eine Marke aufgebaut hat, darf sie verteidigen. Markenschutz soll Herkunft kennzeichnen und Verwechslungen verhindern. Er darf aber nicht dazu dienen, Wettbewerber aus benachbarten Märkten fernzuhalten, in denen keine Verwechslung droht.
Der Verband hält es deshalb für geboten, dass die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wird. Die Frage, wie weit der Schutz einer Verpackungsform in benachbarte Warengruppen reicht, betrifft weit mehr als zwei Unternehmen. Sie verdient eine Antwort, auf die sich der gesamte Markt verlassen kann.
Die Bundesverbraucherhilfe e. V. ist ein bundesweit tätiger Verband für Verbraucherbildung, Unternehmensprüfung und Streitschlichtung.