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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Schutzes bei häuslicher Gewalt

Die Bundesverbraucherhilfe hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Schutzes bei häuslicher Gewalt Stellung genommen. Der Entwurf erstreckt gerichtliche Schutzmaßnahmen auf abhängige Personen und schafft Ansprüche der verletzten oder bedrohten Person gegen den Täter auf Mitwirkung an der Entlassung aus dem gemeinsamen Mietverhältnis oder an dessen Beendigung sowie auf Freistellung und Ausgleich. Wir unterstützen beide Regelungsziele. Vorrangigen Änderungsbedarf sehen wir an fünf Stellen; insgesamt enthält die Stellungnahme 21 Anregungen.

Verfahrensdaten

AdressatBundesministerium der Justiz, Referat IA1
GegenstandReferentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Schutzes bei häuslicher Gewalt
Aktenzeichen346336#00004#0009
Anhörung eingeleitetSchreiben vom 5. Oktober 2026
Unsere StellungnahmeBerlin, 31. Oktober 2026
LobbyregisterRegisternummer R000302

Worum es geht

Die Bundesverbraucherhilfe e. V. vertritt als unabhängiger Verbraucherverband die Interessen der Verbraucher gegenüber Politik, Verwaltung und Wirtschaft. Maßstab unserer Bewertung sind wirksamer Schutz, rechtssichere und praxistaugliche Regelungen, faire Verhältnisse zwischen Vertragsparteien und ein Rechtsschutz, den Betroffene tatsächlich in Anspruch nehmen können.

Der Entwurf betrifft auf den ersten Blick das Familien- und Gewaltschutzrecht. Sein zweiter Regelungsschwerpunkt greift jedoch unmittelbar in das Wohnraummietrecht und damit in eines der bedeutendsten Verbrauchervertragsverhältnisse ein. Wer nach einer Gewalttat aus einer gemeinsam gemieteten Wohnung flieht, bleibt nach geltendem Recht regelmäßig Mieter und Gesamtschuldner der Miete. Die daraus folgende wirtschaftliche Bindung an den Täter erschwert die Anmietung neuer Wohnung, belastet die Bonität und kann Betroffene faktisch in die Abhängigkeit zurückführen. Die Bundesverbraucherhilfe nimmt deshalb zu dem Entwurf Stellung.

Gegenstand des Entwurfs sind die Erstreckung gerichtlicher Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG auf abhängige Personen in Umsetzung von Artikel 16 Absatz 8 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1385 (§ 1d GewSchG-E), die Einführung von Ansprüchen der verletzten oder bedrohten Person gegen den Täter auf Mitwirkung an der Entlassung aus dem Mietverhältnis oder an dessen Beendigung sowie auf Freistellung und Ausgleich (§ 2a GewSchG-E), die Anpassung des § 3 Absatz 1 GewSchG sowie verfahrensrechtliche Folgeänderungen im FamFG.

Die Stellungnahme folgt der Systematik des Entwurfs. Zustimmung wird knapp festgehalten. Wo wir Änderungen anregen, legen wir die rechtlichen Gründe dar, prüfen vorhandene Instrumente des geltenden Rechts und begründen, weshalb naheliegende Alternativen verworfen werden sollten. Konkrete Formulierungsvorschläge und eine Übersicht aller Anregungen finden sich am Ende der Stellungnahme.

Zusammenfassung

Die Bundesverbraucherhilfe unterstützt den Entwurf in seinen beiden Regelungszielen. Die Erstreckung des Gewaltschutzes auf abhängige Personen schließt eine Schutzlücke, die Kinder und pflegebedürftige Angehörige im Haushalt der verletzten Person bislang trifft. Die Kodifizierung der mietrechtlichen Entflechtungsansprüche ersetzt eine uneinheitliche, auf das Eherecht beschränkte Rechtsprechung durch eine einheitliche Anspruchsgrundlage und führt die Verfahren im Gewaltschutzverfahren zusammen.

Vorrangigen Änderungsbedarf sehen wir an fünf Stellen:

  • Die Begriffsbestimmung der abhängigen Person in § 1d Absatz 1 Satz 2 GewSchG-E verlangt auch für Kinder der verletzten Person ein Leben im selben Haushalt. Nach der in der Entwurfsbegründung selbst wiedergegebenen Definition des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie ist ein Kind des Opfers dagegen unabhängig vom Haushalt abhängige Person. Wir empfehlen eine richtlinienkonforme Fassung (Schutz abhängiger Personen, I.).
  • Das Widerspruchsrecht nach § 1d Absatz 2 Nummer 2 GewSchG-E und die Aufhebungspflicht nach § 214 Absatz 3 FamFG-E wirken unbedingt. Sie sollten gegen einen Widerspruch abgesichert werden, der auf Druck oder Einflussnahme des Täters beruht (Schutz abhängiger Personen, III.).
  • Die Freistellungs- und Ausgleichsansprüche nach § 2a Absatz 5 GewSchG-E sind an die Voraussetzungen der Mitwirkungsansprüche und damit auch an das Fortbestehen einer Wiederholungsgefahr gebunden. Die vermögensrechtliche Entflechtung sollte davon gelöst werden; der Anteil an der Mietsicherheit sollte einbezogen werden (Mietrechtliche Entflechtung, IV.).
  • Das Erfordernis eines schriftlichen Verlangens gegenüber dem Täter binnen sechs Monaten nach der Tat (§ 2a Absatz 3 Nummer 1 GewSchG-E) sollte auf Textform umgestellt, an den Auszug angeknüpft und durch die Möglichkeit der Wahrung durch Antragstellung bei Gericht ergänzt werden (Mietrechtliche Entflechtung, II.).
  • Für die praktisch häufigste Konstellation, in der der Täter Elternteil des Kindes ist, läuft § 1d GewSchG-E wegen des Vorrangs des Kindschaftsrechts leer. Der Vorrang ist richtig; die verfahrensrechtliche Brücke zum kindschaftsrechtlichen Schutz sollte aber ausdrücklich geregelt werden (Schutz abhängiger Personen, II.).

Daneben regen wir eine Abstimmung des Inkrafttretens mit dem Gesetz vom 2. Juli 2026 und mit dem parallelen Referentenentwurf zu § 211a FamFG, eine Folgeänderung in § 49 FamGKG, ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für Verfahren nach § 2a GewSchG-E, eine Korrektur der Aussage zu den Folgen für Verbraucher sowie eine Evaluierung an.

Rechtlicher Rahmen

I. Unionsrecht

Die Richtlinie (EU) 2024/1385 ist bis zum 14. Juni 2027 umzusetzen (Artikel 49 Absatz 1). Nach Artikel 16 Absatz 8 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 sind Schutzmaßnahmen zugunsten des Opfers auf abhängige Personen zu erstrecken, es sei denn, es gibt Hinweise darauf, dass sie keinen besonderen Schutzbedarf haben. Erwägungsgrund 41 spricht von den „gleichen Schutzmaßnahmen“ und hält eine Maßnahme, die auf der unzutreffenden Annahme eines besonderen Schutzbedarfs beruht, für unverhältnismäßig.

Maßgeblich für den Anwendungsbereich ist die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie. Die Entwurfsbegründung gibt sie dahin wieder, dass eine abhängige Person „ein Kind des Opfers oder jede andere Person, bei der es sich nicht um den Täter oder Verdächtigen handelt, die im selben Haushalt wie das Opfer lebt und die vom Opfer betreut und unterstützt wird“ ist. Kind ist nach Artikel 2 Buchstabe f jede Person unter 18 Jahren. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Umsetzung folgt aus Artikel 288 Absatz 3 AEUV; der nationale Gesetzgeber darf den Anwendungsbereich nicht enger fassen als die Richtlinie.

II. Verfassungsrecht

Der Entwurf berührt mehrere grundrechtlich geschützte Positionen, die zum Ausgleich zu bringen sind: die Schutzpflicht des Staates für Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG), das Elternrecht und den Schutz der Familie (Artikel 6 Absatz 1 und 2 GG), das Selbstbestimmungsrecht der abhängigen Person (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG), das Besitzrecht des Mieters an der Wohnung als Eigentum im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 GG sowie das Eigentum und die Vertragsfreiheit des Vermieters.

Die Mitwirkungsansprüche nach § 2a GewSchG-E richten sich ausschließlich gegen den Täter. Die Rechtsstellung des Vermieters bleibt unberührt: Eine Entlassung setzt seine Zustimmung voraus, eine Beendigung erfolgt nach den allgemeinen mietrechtlichen Regeln. Dieser Ansatz ist verfassungsrechtlich tragfähig und sollte beibehalten werden.

III. Bestehendes Recht

Das geltende Recht enthält bereits Teillösungen, an denen der Entwurf ansetzt und deren Verhältnis zur Neuregelung klar sein muss: die vorübergehende Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG und § 1361b BGB, die aus § 1353 Absatz 1 Satz 2 BGB abgeleiteten Mitwirkungsansprüche getrennt lebender Ehegatten, der Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB, die Rechtsprechung zur Mitwirkung von Mitmietern an der Kündigung beim Auszug eines Mieters (BGH, Urteil vom 16. März 2005 – VIII ZR 14/04), die kindschaftsrechtlichen Schutzinstrumente der §§ 1666, 1684 BGB sowie die Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 ff. FamFG.

Die Entwurfsbegründung legt zutreffend dar, dass diese Instrumente lückenhaft sind: Die Ansprüche aus § 1353 BGB setzen eine Ehe voraus, ihr Verhältnis zueinander ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, und die Geltendmachung als sonstige Familiensache nach § 266 FamFG unterliegt den strengeren Regeln der Familienstreitsachen. Eine eigenständige Regelung im Gewaltschutzgesetz ist deshalb gerechtfertigt. Unsere Anregungen setzen dort an, wo die Neuregelung bestehende Instrumente nicht vollständig ersetzt oder wo Schnittstellen offenbleiben.

Was wir begrüßen

Die Bundesverbraucherhilfe stimmt insbesondere folgenden Regelungen zu:

  • der Erstreckung gerichtlicher Schutzmaßnahmen auf abhängige Personen ohne eigenen Antrag, verbunden mit einer widerleglichen Vermutung des Schutzbedarfs (§ 1d Absatz 1 und 2 Nummer 1 GewSchG-E);
  • der Anpassung der Maßnahmen an die persönliche Situation der abhängigen Person und der Akzessorietät zu den Maßnahmen zugunsten der verletzten Person (§ 1d Absatz 1 und 4 GewSchG-E);
  • der strengen Bindung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zugunsten abhängiger Personen an die Voraussetzungen des § 1a GewSchG (§ 1d Absatz 3 GewSchG-E);
  • dem Verzicht auf einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt und der Einbeziehung von Wohngemeinschaften und bereits getrennt lebenden Personen in § 2a GewSchG-E;
  • dem fehlenden Stufenverhältnis zwischen Entlassung und Beendigung; Gewaltopfer werden nicht auf langwierige Verhandlungen mit dem Vermieter verwiesen;
  • der Einbeziehung bedrohter Personen nach dem Maßstab der unbilligen Härte (§ 2a Absatz 4 GewSchG-E);
  • der eigenständigen Anspruchsgrundlage für Freistellung und Ausgleich und deren Zuordnung zu den Gewaltschutzsachen (§ 2a Absatz 5 GewSchG-E, § 210 FamFG-E); damit entfällt ein zweites Verfahren nach § 266 FamFG;
  • dem Ausschluss der Übermittlung von Anträgen nach § 2a GewSchG-E an die Polizei (§ 211a Absatz 3 Satz 2 FamFG-E) sowie der Beteiligung und Anhörung abhängiger Personen und des Jugendamts (§§ 212, 213, 213a FamFG-E).

Schutz abhängiger Personen (§ 1d GewSchG-E)

I. Begriff der abhängigen Person: richtlinienkonforme Fassung

§ 1d Absatz 1 Satz 2 GewSchG-E definiert abhängige Personen als „im selben Haushalt wie die verletzte Person lebende und von dieser betreute und unterstützte Personen, insbesondere Kinder der verletzten Person“. Kinder werden damit nur als Unterfall der Haushaltsangehörigen erfasst. Nach der Wiedergabe der Richtlinie in der Entwurfsbegründung ist ein Kind des Opfers dagegen eine eigenständige Alternative der Begriffsbestimmung; das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts sowie der Betreuung und Unterstützung bezieht sich auf „jede andere Person“.

Die Abweichung hat praktische Bedeutung. Nicht erfasst wären minderjährige Kinder, die im Wechselmodell betreut werden, die sich zum Tatzeitpunkt beim anderen Elternteil oder bei Großeltern aufhalten oder die in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe leben. Gerade diese Kinder können vom Täter als Druckmittel gegenüber der verletzten Person eingesetzt werden. Die Begrenzung auf den Haushalt ist mit Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie nach unserer Einschätzung nicht vereinbar.

Eine Überdehnung ist nicht zu befürchten. Die Vermutung des Schutzbedarfs ist nach § 1d Absatz 2 Nummer 1 GewSchG-E widerleglich, Nummer 3 sichert das Kindeswohl, und § 3 Absatz 1 GewSchG-E stellt den Vorrang des Kindschaftsrechts im Verhältnis zu den Eltern sicher.

Anregung. Fassung des § 1d Absatz 1 Satz 2 GewSchG-E nach dem Vorbild des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie: minderjährige Kinder der verletzten Person unabhängig vom Haushalt; sonstige Personen bei gemeinsamem Haushalt sowie Betreuung und Unterstützung (Formulierungsvorschlag 1).

Für sonstige abhängige Personen ist der maßgebliche Zeitpunkt offen. Häufig fliehen verletzte Personen gemeinsam mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen in ein Frauenhaus, zu Verwandten oder in eine Übergangsunterkunft, sodass im Zeitpunkt der Entscheidung kein gemeinsamer Haushalt im engeren Sinn mehr besteht. Die Entwurfsbegründung zu § 2a Absatz 4 GewSchG-E bezieht auch Personen ein, die mit der bedrohten Person nach der Tat aus der Wohnung geflohen sind. Diese Wertung sollte für § 1d GewSchG-E im Normtext gelten.

Anregung. Klarstellung, dass es auf den gemeinsamen Haushalt zum Zeitpunkt der Tat ankommt und eine durch die Tat veranlasste vorübergehende Trennung unschädlich ist.

II. Vorrang des Kindschaftsrechts: verfahrensrechtliche Brücke

Nach § 3 Absatz 1 GewSchG-E treten im Verhältnis zu den Eltern und sorgeberechtigten Personen an die Stelle der §§ 1 bis 2 GewSchG die kindschaftsrechtlichen Vorschriften. Ist der Täter Elternteil des Kindes, findet § 1d GewSchG-E deshalb keine Anwendung. Die Entwurfsbegründung legt selbst dar, dass Fälle der Gewalt eines Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil außen vor bleiben. Das ist die häufigste Konstellation häuslicher Gewalt mit Kindern im Haushalt.

Den Vorrang des Kindschaftsrechts halten wir für richtig. Schutzmaßnahmen gegenüber einem Elternteil berühren das Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 GG und erfordern eine Kindeswohlprüfung, die das Gewaltschutzverfahren nicht leisten kann. Eine Streichung oder Durchbrechung des § 3 Absatz 1 GewSchG scheidet daher aus.

Offen bleibt jedoch, wie der Schutz des Kindes in diesen Fällen zeitgleich mit dem Schutz der verletzten Person sichergestellt wird. § 211a Absatz 3 FamFG-E regelt nur die Übermittlung an ein bereits mit einer Kindschaftssache befasstes Gericht. Ist keine Kindschaftssache anhängig, hängt die Einleitung eines Verfahrens nach den §§ 1666, 1684 BGB davon ab, dass das Gericht oder das Jugendamt von sich aus tätig wird. Im Hinblick auf Artikel 16 Absatz 8 der Richtlinie, der die gleichen Schutzmaßnahmen für abhängige Personen verlangt, sollte die Schnittstelle verbindlich geregelt werden.

Anregung. Ergänzung des FamFG um eine Pflicht des Gerichts, in Verfahren nach § 1 GewSchG, in denen der Antragsgegner Elternteil eines im Haushalt lebenden minderjährigen Kindes ist, unverzüglich zu prüfen, ob ein Verfahren nach den §§ 1666, 1684 BGB von Amts wegen einzuleiten ist, und das Jugendamt zu unterrichten (Formulierungsvorschlag 6).

III. Widerspruchsrecht

Nach § 1d Absatz 2 Nummer 2 GewSchG-E ist eine Maßnahme nicht zu treffen, wenn die abhängige Person widerspricht. § 214 Absatz 3 FamFG-E verpflichtet das Gericht, eine einstweilige Anordnung bei Widerspruch aufzuheben oder zu ändern. Das Widerspruchsrecht dient dem Selbstbestimmungsrecht der abhängigen Person. Das ist im Ausgangspunkt zu begrüßen.

Die Regelung wirkt jedoch unbedingt. Häusliche Gewalt ist häufig von Kontrolle und Einschüchterung geprägt. Gerade erwachsene abhängige Personen, etwa pflegebedürftige Angehörige oder Volljährige mit Beeinträchtigung, können durch den Täter zu einem Widerspruch veranlasst werden. Eine Maßnahme nach § 1 GewSchG verpflichtet allein den Täter; der Eingriff in die Selbstbestimmung der abhängigen Person ist gering. Ein Widerspruch, der nicht frei gebildet ist, sollte den Schutz deshalb nicht zwingend beseitigen.

Hinzu kommt die unionsrechtliche Dimension. Artikel 16 Absatz 8 der Richtlinie lässt eine Ausnahme nur zu, wenn Hinweise darauf bestehen, dass kein besonderer Schutzbedarf vorliegt. Ein freier und ernsthafter Widerspruch einer verfahrensfähigen Person kann als ein solcher Hinweis gewertet werden. Ein unter Druck abgegebener Widerspruch kann es nicht.

Ein vollständiger Verzicht auf das Widerspruchsrecht wäre dagegen unverhältnismäßig und würde die Selbstbestimmung verfahrensfähiger Erwachsener missachten. Vorzugswürdig ist eine Rückausnahme für den Fall konkreter Anhaltspunkte für eine Einflussnahme des Täters.

Anregung. Ergänzung des § 1d Absatz 2 Nummer 2 GewSchG-E und des § 214 Absatz 3 FamFG-E um eine Rückausnahme, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Widerspruch auf einer Einwirkung des Täters beruht (Formulierungsvorschläge 1 und 7).

Für minderjährige abhängige Personen ist der Widerspruch mangels Verfahrensfähigkeit (§ 9 FamFG) in der Regel durch den gesetzlichen Vertreter zu erklären. Das ist häufig die verletzte Person selbst, die zugleich den Antrag gestellt hat. Der Kindeswille wird über § 1d Absatz 2 Nummer 3 GewSchG-E berücksichtigt. Wir regen an, in der Begründung klarzustellen, dass ein durch den gesetzlichen Vertreter erklärter Widerspruch am Maßstab des Kindeswohls zu prüfen ist und nicht automatisch zur Aufhebung nach § 214 Absatz 3 FamFG-E führt.

IV. Akzessorietät und Rücknahme des Antrags

Nach § 1d Absatz 4 GewSchG-E führt das Außerkrafttreten von Maßnahmen zugunsten der verletzten Person zum Außerkrafttreten der Maßnahmen zugunsten der abhängigen Person. Die Akzessorietät ist folgerichtig, weil die Maßnahme ohne eigenen Antrag der abhängigen Person ergeht.

Nimmt die verletzte Person ihren Antrag zurück oder verzichtet sie auf den Schutz, möglicherweise unter dem Einfluss des Täters, entfällt der Schutz der abhängigen Person ohne weitere Prüfung. Die abhängige Person kann zwar einen eigenen Antrag stellen, wenn sie selbst verletzte Person ist. Sie erfährt von der Rücknahme aber unter Umständen nicht rechtzeitig.

Anregung. Pflicht des Gerichts, die abhängige Person beziehungsweise ihren gesetzlichen Vertreter und bei Minderjährigen das Jugendamt über das Außerkrafttreten zu unterrichten; Hinweis in der Begründung auf die Möglichkeit eines eigenen Antrags und auf § 1666 BGB.

V. Elektronische Aufenthaltsüberwachung und Inkrafttreten

§ 1d Absatz 3 GewSchG-E verweist auf § 1a GewSchG. Nach der Entwurfsbegründung tritt § 1a in der Fassung des Gesetzes vom 2. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 198) erst am 1. Juli 2027 in Kraft. Der vorliegende Entwurf soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Bis zum 1. Juli 2027 liefe § 1d Absatz 3 GewSchG-E ins Leere.

Gleiches gilt für die Änderungen der §§ 94a und 94b FamFG in Artikel 2 Nummer 1 und 2, soweit diese Vorschriften ebenfalls erst mit dem Gesetz vom 2. Juli 2026 zum 1. Juli 2027 wirksam werden. Ein Änderungsbefehl, der sich auf noch nicht in Kraft getretene Vorschriften bezieht, ist rechtsförmlich zu vermeiden.

Anregung. Gestaffeltes Inkrafttreten: § 1d Absatz 3 GewSchG-E und Artikel 2 Nummer 1 und 2 am 1. Juli 2027, im Übrigen am Tag nach der Verkündung (Formulierungsvorschlag 8).

VI. Verfahrensstellung der abhängigen Person

Die abhängige Person ist nach § 212 Absatz 2 FamFG-E zwingend Beteiligte. Das ist folgerichtig. Bei minderjährigen Beteiligten stellt sich jedoch die Frage der Interessenvertretung, wenn die verletzte Person als gesetzlicher Vertreter zugleich Antragstellerin ist. Für Kindschaftssachen sieht § 158 FamFG die Bestellung eines Verfahrensbeistands vor; für Gewaltschutzsachen fehlt eine entsprechende Regelung.

Eine Pflicht zur Bestellung in jedem Fall wäre angesichts der Eilbedürftigkeit des Gewaltschutzverfahrens nicht sachgerecht. Eine Befugnis des Gerichts, bei erheblichem Interessengegensatz einen Verfahrensbeistand zu bestellen, schafft dagegen ein angemessenes Instrument, ohne das Verfahren zu verzögern. Soweit der parallele Referentenentwurf zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren hierzu Regelungen vorsieht, sollte die Abstimmung ausdrücklich erfolgen.

Anregung. Kann-Regelung zur Bestellung eines Verfahrensbeistands für minderjährige abhängige Personen entsprechend § 158 FamFG bei erheblichem Interessengegensatz.

§ 213a FamFG-E sieht eine Soll-Anhörung vor. Für die Anhörung minderjähriger abhängiger Personen sollten die Maßstäbe des § 159 FamFG entsprechend gelten, damit Anhörungen kindgerecht durchgeführt werden.

Eine abhängige Person, die ohne eigenen Antrag in ein Verfahren einbezogen wird, sollte keinem Kostenrisiko ausgesetzt sein. Für minderjährige Beteiligte enthält § 81 Absatz 3 FamFG eine Schutzregel für Verfahren, die ihre Person betreffen. Wir regen eine Klarstellung an, dass einer abhängigen Person keine Kosten auferlegt werden dürfen, die nicht selbst Antragstellerin ist.

Anregung. Entsprechende Geltung des § 159 FamFG für die Anhörung Minderjähriger; Klarstellung der Kostenfreiheit abhängiger Personen.

Mietrechtliche Entflechtung (§ 2a GewSchG-E)

I. Ausschluss bei fehlender Wiederholungsgefahr (Absatz 2)

Nach § 2a Absatz 2 GewSchG-E sind die Ansprüche nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, das weitere Zusammenleben ist wegen der Schwere der Tat unzumutbar. Die Begründung stellt einen Gleichlauf mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 GewSchG her.

Der Gleichlauf überzeugt nicht vollständig. Die Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr; die Wiederholungsgefahr ist dort tragendes Kriterium. § 2a GewSchG-E dient dagegen der dauerhaften vermögensrechtlichen Entflechtung nach einer bereits begangenen Tat. Die Wiederholungsgefahr wird zudem gerade dadurch geringer, dass die verletzte Person ausgezogen ist. Je konsequenter sich das Opfer schützt, desto eher könnte ihm der Anspruch auf Lösung vom Mietvertrag versagt werden. Dieses Ergebnis widerspricht dem Regelungsziel.

Für den Anspruch auf Mitwirkung an der Entlassung (Absatz 1 Nummer 1) ist der Ausschluss besonders schwer zu begründen. Der Täter behält die Wohnung; seine Belastung beschränkt sich auf die Mitwirkung an einer Vertragsänderung, der der Vermieter ohnehin zustimmen muss. Für den Anspruch auf Beendigung (Absatz 1 Nummer 2) werden die Interessen des Täters bereits durch Absatz 3 Nummer 2 und 3 gewahrt.

Eine ersatzlose Streichung ist dennoch nicht erforderlich. Sachgerecht ist, den Ausschluss auf den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 2 zu beschränken und klarzustellen, dass eine durch den Auszug der verletzten Person bedingte räumliche Trennung die Besorgnis weiterer Verletzungen nicht entfallen lässt.

Anregung. Beschränkung des § 2a Absatz 2 GewSchG-E auf den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 2; Klarstellung, dass die räumliche Trennung infolge des Auszugs außer Betracht bleibt (Formulierungsvorschlag 2).

II. Schriftliches Verlangen binnen sechs Monaten (Absatz 3 Nummer 1)

Der Anspruch auf Mitwirkung an der Beendigung ist ausgeschlossen, wenn die verletzte Person ihn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Tat schriftlich vom Täter verlangt. Die Regelung schützt das berechtigte Interesse des Täters an Klarheit über seinen Wohnraum. Das Anliegen ist anzuerkennen. Die Ausgestaltung wirft jedoch drei Probleme auf.

Formerfordernis: „Schriftlich“ bedeutet nach § 126 BGB eigenhändige Unterschrift und Zugang des Originals. Die verletzte Person muss damit unmittelbar an den Täter herantreten. Das birgt Sicherheitsrisiken, etwa durch Offenlegung einer Absenderadresse, und steht im Spannungsverhältnis zu den Vertraulichkeitsangaben nach § 211a Absatz 1 Nummer 4 FamFG-E. Textform (§ 126b BGB) genügt dem Klarstellungszweck, ermöglicht die Erklärung über Bevollmächtigte oder Beratungsstellen und erleichtert den Nachweis.

Fristwahrung durch Antrag: Es sollte klargestellt werden, dass die Frist auch durch Einreichung eines Antrags nach § 2a GewSchG-E bei Gericht gewahrt wird. Die Zustellung durch das Gericht vermeidet den unmittelbaren Kontakt. Eine Rückwirkung entsprechend § 167 ZPO ist sachgerecht.

Fristbeginn: Die Begründung lehnt die Frist an § 1361b Absatz 4 BGB an, der auf den Auszug abstellt. Der Normtext knüpft dagegen an die Tat an. Bei fortgesetzter Gewalt ist zudem unklar, welche Tat maßgeblich ist. Die Anknüpfung an den Auszug entspricht dem Vorbild, ist für alle Beteiligten feststellbar und vermeidet, dass die Frist abläuft, bevor die verletzte Person die Wohnung verlassen konnte. Der Täter wird dadurch nicht unangemessen belastet, weil er den Auszug kennt.

Die Annahme der Begründung, ein Opfer, das länger als sechs Monate zuwartet, sei auf die Beendigung nicht angewiesen, teilen wir nicht ohne Weiteres. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann die Suche nach neuem Wohnraum gerade wegen der fortbestehenden Haftung aus dem alten Mietverhältnis länger dauern. Wir regen deshalb jedenfalls eine Hemmung der Frist während laufender Verhandlungen über eine Entlassung entsprechend § 203 BGB an.

Anregung. Textform statt Schriftform; Wahrung der Frist durch Antragstellung bei Gericht; Fristbeginn mit dem Auszug, spätestens mit der letzten Tat; Hemmung während Verhandlungen über die Entlassung (Formulierungsvorschlag 3).

III. Weitere Mitmieter und Vermieter

Entlassung und Beendigung setzen nach allgemeinem Mietrecht die Mitwirkung aller Mieter voraus; eine Kündigung muss von allen Mietern erklärt werden. § 2a GewSchG-E gewährt Ansprüche nur gegen den Täter. In einer Wohngemeinschaft mit weiteren, nicht beteiligten Mietern ist der Anspruch ohne deren Mitwirkung nicht durchsetzbar. Das von der Begründung ausdrücklich angeführte Beispiel der Wohngemeinschaft wird damit nur teilweise erfasst.

Einen gesetzlichen Mitwirkungsanspruch gegen unbeteiligte Mitmieter auf Beendigung halten wir für nicht sachgerecht. Er würde Dritte, die keine Verantwortung für die Tat tragen, mit dem Verlust ihrer Wohnung belasten und wäre verfassungsrechtlich kaum zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung kann sich aus dem Innenverhältnis der Mitmieter bereits heute ein Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung ergeben, wenn ein Mieter auszieht und keine berechtigten Interessen entgegenstehen (BGH, Urteil vom 16. März 2005 – VIII ZR 14/04).

Anregung. Klarstellung in der Begründung, dass Ansprüche gegen weitere Mitmieter nach allgemeinen Regeln unberührt bleiben, und Darstellung ihres Verhältnisses zu § 2a GewSchG-E; Berücksichtigung der Belange unbeteiligter Mitmieter in der Abwägung nach Absatz 3 Nummer 2.

Gegen den Vermieter begründet der Entwurf zu Recht keine Ansprüche. Ein einseitiges Sonderkündigungsrecht der verletzten Person oder ein Anspruch auf Entlassung gegen den Vermieter würde das Bonitätsrisiko auf einen Unbeteiligten verlagern und in Eigentum und Vertragsfreiheit eingreifen. Wir haben diese Alternativen geprüft und halten sie nicht für vorzugswürdig. Sachgerecht ist, die Mitwirkungspflicht des Täters wie in der Begründung vorgesehen auf die Vorlage von Bonitätsnachweisen zu erstrecken, um die Zustimmungsbereitschaft des Vermieters zu fördern.

IV. Freistellung und Ausgleich (Absatz 5)

Absatz 5 ist für die verletzte Person die wirtschaftlich bedeutsamste Regelung. Ob Entlassung oder Beendigung gelingen, hängt vom Vermieter und von Kündigungsfristen ab; die Freistellung im Innenverhältnis greift dagegen mit dem Auszug.

Unabhängigkeit von Absatz 2: Der Freistellungsanspruch setzt voraus, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs nach Absatz 1 oder 4 vorliegen. Damit schlägt der Ausschluss nach Absatz 2 auf die Freistellung durch. Eine verletzte Person, bei der keine weiteren Verletzungen zu besorgen sind, bliebe ohne Freistellungsanspruch und auf den Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB in einem gesonderten Verfahren verwiesen. Die Verteilung der Mietlast nach dem Auszug hat jedoch mit der Gefahrenabwehr nichts zu tun. Der Anspruch sollte an die Tat und den Auszug anknüpfen.

Mietsicherheit: Bei einer Entlassung bleibt die gemeinsam geleistete Mietsicherheit regelmäßig beim Vermieter, weil das Mietverhältnis fortbesteht. Die verletzte Person kann ihren Anteil erst bei Beendigung zurückverlangen, möglicherweise nach Jahren und mit Abrechnungsrisiken, auf die sie keinen Einfluss hat. Der Entwurf regelt diese Frage nicht. Ein Anspruch gegen den Täter auf Ausgleich des Anteils an der Mietsicherheit mit Wirksamwerden der Entlassung beseitigt diese Lücke, ohne die Sicherheit des Vermieters zu berühren.

Anteilige Zuordnung: Nach Absatz 5 Satz 2 gilt die Freistellung nicht für Ansprüche, die mit der Nutzung durch die verletzte Person in Zusammenhang stehen. Bei Betriebskostennachforderungen für Zeiträume gemeinsamer Nutzung oder bei Rückbauverpflichtungen besteht häufig nur ein teilweiser Zusammenhang. Die Formulierung „Dies gilt nicht für Ansprüche“ legt einen vollständigen Ausschluss nahe. Eine Formulierung mit „soweit“ ermöglicht die sachgerechte anteilige Zuordnung.

Außenverhältnis: Die Freistellung wirkt nur im Innenverhältnis. Gegenüber dem Vermieter bleibt die verletzte Person bis zur Entlassung oder Beendigung Gesamtschuldnerin (§ 421 BGB) und trägt das Risiko der Leistungsunfähigkeit des Täters. Eine Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis würde den Vermieter belasten und scheidet aus den unter III. genannten Gründen aus. Umso wichtiger ist, dass Entlassung oder Beendigung zügig durchgesetzt werden können (V.). Die Begründung sollte dieses Restrisiko offen benennen.

Anregung. Lösung des Freistellungsanspruchs von Absatz 2; Einbeziehung des Anteils an der Mietsicherheit; „soweit“-Formulierung in Satz 2 (Formulierungsvorschlag 4).

V. Durchsetzung und Beschleunigung

Die Vollstreckung des Anspruchs auf Abgabe einer Willenserklärung richtet sich nach § 95 Absatz 1 Nummer 5 FamFG in Verbindung mit § 894 ZPO. Die Erklärung gilt danach erst mit Rechtskraft der Entscheidung als abgegeben. Eine einstweilige Anordnung nach § 214 FamFG ist für § 2a GewSchG-E nicht vorgesehen und wäre als Vorwegnahme der Hauptsache auch regelmäßig unzulässig.

Eine Vorverlagerung der Erklärungsfiktion vor Rechtskraft haben wir geprüft und verworfen. Eine Vertragsänderung mit dem Vermieter oder eine wirksame Kündigung ließe sich nach Aufhebung der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren nicht rückgängig machen. Der Rechtsschutz des Täters würde dadurch leerlaufen.

Der richtige Ansatz ist die Beschleunigung des Hauptsacheverfahrens. Für Vollstreckungsverfahren bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung sieht § 94a Absatz 3 FamFG bereits ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot vor. Ein entsprechendes Gebot für Verfahren nach § 2a GewSchG-E stellt sicher, dass die verletzte Person nicht über Monate an das Mietverhältnis gebunden bleibt. Bis zur Entscheidung bleibt die Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG einschließlich der einstweiligen Anordnung verfügbar.

Anregung. Vorrang- und Beschleunigungsgebot für Verfahren nach § 2a GewSchG-E im FamFG (Formulierungsvorschlag 5).

VI. Geprüfte und verworfene Alternativen

Im Sinne einer vollständigen Abwägung haben wir weitere naheliegende Regelungsoptionen geprüft und empfehlen, sie nicht aufzugreifen:

  • Einbeziehung von Miteigentum: Die Erstreckung auf gemeinsames Wohnungseigentum würde in die Systematik der Gemeinschaftsauflösung nach den §§ 749 ff. BGB und der Teilungsversteigerung eingreifen. Der mietrechtliche Regelungsansatz lässt sich darauf nicht übertragen.
  • Gerichtsstand am neuen Aufenthaltsort der verletzten Person: Ein solcher Gerichtsstand würde dem Täter Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort ermöglichen und dem Schutzziel zuwiderlaufen. Die bestehenden Gerichtsstände nach § 211 FamFG und die Möglichkeit der Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung sind vorzugswürdig.
  • Untermietverhältnisse mit dem Täter als Hauptmieter: Hier kann die verletzte Person ihr eigenes Vertragsverhältnis mit dem Täter nach allgemeinem Mietrecht, bei Gewalt auch fristlos aus wichtigem Grund, beenden. Einer Regelung im Gewaltschutzgesetz bedarf es nicht.

Verfahrens- und kostenrechtliche Folgeregelungen

I. Abhängigkeit vom parallelen Referentenentwurf (§ 211a FamFG-E)

Artikel 2 Nummer 5 ersetzt einen § 211a FamFG, der im geltenden Recht nicht existiert. Er soll erst durch den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz eingeführt werden. Der Änderungsbefehl setzt damit voraus, dass jenes Gesetz zuvor in Kraft tritt.

Anregung. Sicherstellung der Reihenfolge des Inkrafttretens oder alternativ Formulierung als Einfügung mit Kollisionsregel; Zusammenführung beider Vorhaben im weiteren Verfahren prüfen.

II. Verfahrenswert (§ 49 FamGKG)

Nach § 210 FamFG-E sind Verfahren nach § 2a GewSchG-E Gewaltschutzsachen. § 49 FamGKG sieht für Gewaltschutzsachen nach den §§ 1 und 2 GewSchG Festwerte vor. Für Verfahren nach § 2a GewSchG-E fehlt eine Regelung. Der Wert müsste nach § 42 FamGKG bestimmt werden, was angesichts des Bezugs zu wiederkehrenden Mietzahlungen zu hohen und uneinheitlichen Werten führen kann. Das erhöht das Kostenrisiko für die verletzte Person und die Belastung der Verfahrenskostenhilfe.

Anregung. Folgeänderung in § 49 FamGKG mit einem Festwert für die Mitwirkungsansprüche nach § 2a Absatz 1 und 4 GewSchG-E und Billigkeitskorrektur; für Zahlungsansprüche nach Absatz 5 Wert nach dem Betrag.

III. Verhältnis zu § 266 FamFG

Zwischen Ehegatten konnten Mitwirkungs- und Ausgleichsansprüche bislang als sonstige Familiensache nach § 266 Absatz 1 Nummer 3 FamFG geltend gemacht werden. Mit § 210 FamFG-E entsteht eine Überschneidung. Die Begründung sollte klarstellen, dass Ansprüche nach § 2a GewSchG-E ausschließlich als Gewaltschutzsache zu verfolgen sind und Ansprüche aus § 1353 BGB und § 426 BGB daneben bestehen bleiben.

IV. Beteiligung des Jugendamts

Die Erstreckung der Beteiligung und Anhörung des Jugendamts auf Verfahren nach § 2a Absatz 1 und 4 GewSchG-E (§§ 212, 213 FamFG-E) ist sachgerecht. Für Verfahren, die allein den Freistellungs- und Ausgleichsanspruch nach Absatz 5 betreffen, ist eine Beteiligung entbehrlich; der Entwurf sieht dies zutreffend nicht vor.

Folgenabschätzung und Folgen für Verbraucher

Die Begründung stellt fest, die Regelungen hätten keine Auswirkungen für Verbraucher. Dem widersprechen wir. Mieter von Wohnraum sind regelmäßig Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. § 2a GewSchG-E gestaltet ihre Rechtsstellung in einem Wohnraummietverhältnis unmittelbar und erheblich: Er eröffnet die Lösung von Mietschulden, verbessert die Bonität und erleichtert die Anmietung neuen Wohnraums. Diese Auswirkungen sind positiv und sollten so dargestellt werden.

Die Begründung verneint einen Erfüllungsaufwand für Bürger, begründet den Verzicht auf eine Evaluierung aber mit einem lediglich geringfügigen Erfüllungsaufwand für Bürger. Die Angaben sollten vereinheitlicht werden.

Die Schätzung von etwa 800 Verfahren jährlich beruht auf der Annahme, dass in mindestens zehn Prozent der Fälle abhängige Personen betroffen sind. Die Begründung räumt selbst ein, dass eine gesicherte Datenlage fehlt. Mit Blick darauf, dass § 1d GewSchG-E erstmals ein Widerspruchsrecht, eine Vermutungsregel und eine zwingende Beteiligung einführt und § 2a GewSchG-E Neuland betritt, halten wir eine Evaluierung für geboten. Die Richtlinie enthält zudem Vorgaben zur Datenerhebung, an die eine Evaluierung anknüpfen kann.

Die Feststellung, der Entwurf habe keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen, sollte überprüft werden. Die umgesetzte Richtlinie dient ausdrücklich der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen; die Begründung selbst nennt Frauenhäuser als typischen Zufluchtsort.

Neue Ansprüche wirken nur, wenn Betroffene sie kennen. Eine gesetzliche Belehrungspflicht der Gerichte halten wir für nicht erforderlich. Wir regen aber an, dass das Bundesministerium gemeinsam mit den Ländern verständliche Informationen zu § 2a GewSchG-E für Betroffene, Beratungsstellen und Vermieter bereitstellt.

Anregung. Korrektur der Aussage zu den Folgen für Verbraucher; Vereinheitlichung der Angaben zum Erfüllungsaufwand; Evaluierung nach fünf Jahren; Überprüfung der gleichstellungspolitischen Folgenabschätzung; Informationsangebot (Formulierungsvorschlag 9).

Rechtsförmliche und redaktionelle Hinweise

  • Die Eingangsformel zu Artikel 2 enthält einen Platzhalter („zuletzt durch … geändert“).
  • In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a fehlen das schließende Anführungszeichen nach „Nummer 1, 2, 3 oder 5“ und das öffnende Anführungszeichen vor der neuen Angabe. In der Synopse ist das Anführungszeichen in den Normtext übernommen worden (§§ 94a, 94b FamFG).
  • In § 1d Absatz 1 Satz 1 GewSchG-E sollte „zu treffen beziehungsweise zu verlängern“ durch „zu treffen oder zu verlängern“ ersetzt werden.
  • In Artikel 2 Nummer 6 steht zwischen öffnendem Anführungszeichen und Paragrafenzeichen ein Leerzeichen („ § 212“); Gleiches gilt vor den Absatzbezeichnungen in Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2 Nummer 9.
  • In der Begründung: „verletzen Person“ statt „verletzten Person“ (zu § 2a Absatz 1 Nummer 1), „Ehegattens“ statt „Ehegatten“, „Näherungserboten“ statt „Näherungsverboten“, „Kindschaftsrecht“ statt „Kindschaftsrechts“ (zu Nummer 3), „Zum Beispiel.“ (zu § 213a), „Bürgerinnen und Bürgern“ statt „Bürgerinnen und Bürger“ (Vorblatt E.1 und Begründung A. VII. 4.1).

Formulierungsvorschläge

1. § 1d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 GewSchG-E

Abhängige Personen im Sinne dieses Gesetzes sind minderjährige Kinder der verletzten Person sowie sonstige Personen, die zum Zeitpunkt der Tat im selben Haushalt wie die verletzte Person gelebt haben und von dieser betreut und unterstützt werden; eine durch die Tat veranlasste Aufgabe des gemeinsamen Haushalts ist unschädlich.

2. die abhängige Person der Maßnahme widerspricht, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Widerspruch auf einer Einwirkung des Täters beruht, oder

2. § 2a Absatz 2 GewSchG-E

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist. Eine räumliche Trennung, die auf dem Auszug der verletzten Person beruht, bleibt bei der Beurteilung außer Betracht.

3. § 2a Absatz 3 Nummer 1 GewSchG-E

1. die verletzte Person nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Auszug, spätestens nach der letzten Tat, die Mitwirkung an der Beendigung des Mietverhältnisses vom Täter in Textform verlangt oder einen hierauf gerichteten Antrag bei Gericht stellt; § 167 der Zivilprozessordnung und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend,

4. § 2a Absatz 5 GewSchG-E

(5) Hat der Täter eine Tat nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, begangen und zieht die verletzte oder bedrohte Person aus der gemeinsam gemieteten Wohnung aus, kann sie vom Täter die vollständige Freistellung von den nach dem Auszug entstandenen Ansprüchen des Vermieters aus dem Mietverhältnis und Ausgleich für die zur Erfüllung dieser Ansprüche erbrachten Leistungen verlangen. Dies gilt nicht, soweit die Ansprüche von der verletzten oder bedrohten Person verursacht worden sind oder in sonstiger Weise mit ihrer Nutzung der Wohnung zusammenhängen. Wird die verletzte oder bedrohte Person aus dem Mietverhältnis entlassen, kann sie vom Täter Ausgleich in Höhe ihres Anteils an der geleisteten Mietsicherheit verlangen; der Täter tritt insoweit in ihre Rechte gegenüber dem Vermieter ein.

5. Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 213 FamFG, neuer Absatz)

Verfahren nach § 2a Absatz 1 und 4 des Gewaltschutzgesetzes sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

6. Schnittstelle zum Kindschaftsrecht (§ 213a FamFG-E, neuer Satz)

Ist in einem Verfahren nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes der Antragsgegner Elternteil eines im Haushalt des Antragstellers lebenden minderjährigen Kindes, prüft das Gericht unverzüglich, ob ein Verfahren nach den §§ 1666 oder 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzuleiten ist, und unterrichtet das Jugendamt.

7. § 214 Absatz 3 FamFG-E

(3) Widerspricht eine nach § 1d Absatz 1 Satz 2 des Gewaltschutzgesetzes abhängige Person einer zu ihrem Schutz durch einstweilige Anordnung getroffenen vorläufigen Regelung, hat das Gericht diese aufzuheben oder zu ändern, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Widerspruch auf einer Einwirkung des Antragsgegners beruht.

8. Artikel 3 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1, soweit er § 1d Absatz 3 des Gewaltschutzgesetzes betrifft, und Artikel 2 Nummer 1 und 2 treten am 1. Juli 2027 in Kraft.

9. Begründung A. VIII. (Befristung; Evaluierung)

Die Bundesregierung wird die Anwendung der §§ 1d und 2a des Gewaltschutzgesetzes fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluieren. Gegenstand sind insbesondere die Zahl der Verfahren, die Ausübung des Widerspruchsrechts, die Dauer der Verfahren nach § 2a sowie die Durchsetzbarkeit der Freistellungs- und Ausgleichsansprüche.

Übersicht der Anregungen

Die Stellungnahme enthält 21 Anregungen.

Nr.AnregungRegelungsort
1Richtlinienkonforme Begriffsbestimmung: minderjährige Kinder der verletzten Person unabhängig vom Haushalt§ 1d Abs. 1 S. 2 GewSchG-E
2Maßgeblicher Zeitpunkt Tat; tatbedingte Aufgabe des Haushalts unschädlich§ 1d Abs. 1 S. 2 GewSchG-E
3Verfahrensrechtliche Brücke zu §§ 1666, 1684 BGB bei Täter als Elternteil; Unterrichtung des JugendamtsFamFG (§ 213a)
4Rückausnahme beim Widerspruch unter Einwirkung des Täters§ 1d Abs. 2 Nr. 2 GewSchG-E; § 214 Abs. 3 FamFG-E
5Prüfung des Widerspruchs des gesetzlichen Vertreters am KindeswohlBegründung zu § 1d Abs. 2
6Unterrichtung bei Außerkrafttreten akzessorischer Maßnahmen§ 1d Abs. 4 GewSchG-E
7Gestaffeltes Inkrafttreten für § 1d Abs. 3 und §§ 94a, 94b FamFGArt. 3
8Kann-Regelung Verfahrensbeistand; § 159 FamFG entsprechend; Kostenfreiheit abhängiger Personen§§ 212, 213a FamFG-E
9Beschränkung des Ausschlusses wegen fehlender Wiederholungsgefahr auf die Beendigung§ 2a Abs. 2 GewSchG-E
10Textform, Fristwahrung durch Antrag, Fristbeginn mit Auszug, Hemmung§ 2a Abs. 3 Nr. 1 GewSchG-E
11Klarstellung zu weiteren Mitmietern; Berücksichtigung ihrer Belange§ 2a Abs. 3 Nr. 2; Begründung
12Freistellung unabhängig von Abs. 2; Anteil an der Mietsicherheit; „soweit“-Formulierung§ 2a Abs. 5 GewSchG-E
13Vorrang- und BeschleunigungsgebotFamFG (§ 213)
14Abstimmung mit dem parallelen Entwurf zu § 211a FamFGArt. 2 Nr. 5
15Festwert für Verfahren nach § 2a GewSchG-E§ 49 FamGKG
16Klarstellung des Verhältnisses zu § 266 FamFGBegründung zu § 210 FamFG-E
17Korrektur der Folgen für Verbraucher; Vereinheitlichung ErfüllungsaufwandBegründung A. VII.
18Evaluierung nach fünf JahrenBegründung A. VIII.
19Überprüfung der gleichstellungspolitischen FolgenabschätzungBegründung A. VII. 6.
20Informationsangebot für Betroffene, Beratungsstellen und VermieterVollzug
21Rechtsförmliche und redaktionelle KorrekturenArt. 1, 2; Begründung

Schlussbemerkung

Der Entwurf verbessert den Schutz bei häuslicher Gewalt an zwei Stellen, an denen Betroffene bislang allein gelassen werden: beim Schutz der Kinder und Angehörigen, für die sie sorgen, und bei der wirtschaftlichen Lösung vom Täter. Die Bundesverbraucherhilfe unterstützt beide Anliegen. Damit sie in der Praxis tragen, sollten die Begriffsbestimmung richtlinienkonform gefasst, das Widerspruchsrecht gegen Einflussnahme abgesichert, die Freistellung von der Gefahrenprognose gelöst und die Durchsetzung beschleunigt werden. Unsere Anregungen wahren die Rechte des Vermieters und unbeteiligter Dritter und sind darauf gerichtet, das Gesetz rechtssicher, vollziehbar und wirksam zu machen.

Für Rückfragen und einen vertiefenden fachlichen Austausch stehen wir gern zur Verfügung. Die Bundesverbraucherhilfe e. V. ist im Lobbyregister des Deutschen Bundestages unter der Registernummer R000302 eingetragen.

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