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Widerspruchsverfahren

Rechtsbehelf gegen Ablehnung, Nichtverlängerung und Beendigung einer Eintragung. Vier Wochen Frist, begründete Entscheidung durch das Präsidium.

Rechtsbehelf

Jede Entscheidung lässt sich überprüfen.

Der Widerspruch richtet sich gegen Entscheidungen, die eine Eintragung im Vertrauensregister verhindern oder beenden.

Das Register führt ausschließlich Unternehmen, die das Prüfverfahren bestanden haben. Jede ablehnende Entscheidung ergeht deshalb schriftlich, begründet und mit Rechtsbehelfsbelehrung.

  • 4 WochenFrist für den Widerspruch, ab Zugang der Entscheidung
  • 6 Wochenbis zur begründeten Entscheidung des Präsidiums
  • TextformBegründet einlegen, maßgeblich ist der Zugang
  • VertraulichVerfahren und Ausgang werden nicht im Register vermerkt

Anwendungsbereich

Wogegen der Widerspruch offensteht.

  1. Ablehnung

    Ein Antrag auf Eintragung wird nach nicht bestandenem Audit abgelehnt.

  2. Nichtverlängerung

    Die Eintragung wird nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht verlängert.

  3. Beendigung

    Eine bestehende Eintragung wird beendet, etwa nach einer Zwischenprüfung.

Ablauf

Vom Widerspruch zur Entscheidung.

  1. Schritt 01

    Einlegen

    Der Widerspruch ist in Textform bei der Geschäftsstelle einzulegen und zu begründen. Maßgeblich ist der Zugang.

  2. Schritt 02

    Während des Verfahrens

    Richtet er sich gegen die Beendigung einer Eintragung, bleibt diese bis zur Entscheidung im Register sichtbar.

  3. Schritt 03

    Entscheidung

    Das Präsidium entscheidet innerhalb von sechs Wochen, begründet und schriftlich.

  4. Schritt 04

    Ergebnis

    Ist der Widerspruch begründet, bleibt die Eintragung bestehen oder wird wiederhergestellt; ein abgelehnter Antrag wird dort fortgesetzt, wo er unterbrochen wurde.

Werden die Voraussetzungen während des Verfahrens wiederhergestellt, endet es ohne weitere Entscheidung und die Eintragung wird fortgeführt.

Fristrechner

Bis wann muss der Widerspruch eingehen?

Widerspruch spätestens bis–
Entscheidung spätestens bis–

Tragen Sie das Datum des Zugangs ein.

Vertraulichkeit und Rechtsweg

Was nicht veröffentlicht wird.

Das Register bildet ausschließlich den aktuellen Bestand geprüfter Unternehmen ab. Das Widerspruchsverfahren ist ein vereinsinternes Verfahren.

  • Weder das Widerspruchsverfahren noch sein Ausgang wird im Register vermerkt
  • Gründe für das Ende einer Eintragung werden nicht veröffentlicht
  • Der ordentliche Rechtsweg bleibt unberührt; der Widerspruch ersetzt oder hemmt ihn nicht

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Was gehört in den Widerspruch?

Name des Unternehmens, die Entscheidung, gegen die Sie sich wenden, mit Datum, und eine Begründung. Fügen Sie Unterlagen bei, die Ihre Begründung stützen, etwa geänderte Vertragsbedingungen oder Nachweise zu einem Prüfkriterium.

Wie lege ich den Widerspruch ein?

In Textform bei der Bundesgeschäftsstelle, per E-Mail an poststelle@bundesverbraucherhilfe.de oder per Post an Leipziger Platz 15, 10117 Berlin. Maßgeblich ist der Zugang bei der Geschäftsstelle.

Bleibt meine Eintragung während des Verfahrens sichtbar?

Ja, wenn sich der Widerspruch gegen die Beendigung einer bestehenden Eintragung richtet. Sie bleibt bis zur Entscheidung im Register sichtbar.

Wer entscheidet über den Widerspruch?

Das Präsidium, innerhalb von sechs Wochen. Die Entscheidung wird begründet und schriftlich mitgeteilt. Zum Prüfungsablauf

Kann ich trotzdem vor Gericht gehen?

Ja. Der ordentliche Rechtsweg bleibt unberührt. Der Widerspruch ersetzt ihn nicht und hemmt ihn nicht.