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Streitschlichtung

Ein geordnetes Verfahren mit unverbindlichem Einigungsvorschlag, bevor Kosten entstehen.

Streitschlichtung

Bevor aus einer Beschwerde ein Rechtsstreit wird.

Viele Auseinandersetzungen zwischen Verbrauchern und Unternehmen scheitern nicht an der Rechtslage, sondern an fehlender Kommunikation.

Unsere Streitschlichtung bringt beide Seiten in ein geordnetes Verfahren, bevor Kosten entstehen. Am Ende steht ein Vorschlag zur gütlichen Einigung, den beide Seiten frei annehmen oder ablehnen.

Wichtig zu wissen

Wir sind keine Verbraucherschlichtungsstelle.

Die Bundesverbraucherhilfe e. V. ist keine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle und verfügt über keine Anerkennung oder Zulassung als solche. Unsere Streitschlichtung ist ein freiwilliges, vereinsinternes Angebot. Sie ist kein Verfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und kein Güteverfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle.

Eine Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen führt das Bundesamt für Justiz. Welche Stelle für Ihren Fall zuständig ist, nennen wir Ihnen auf Anfrage.

  • FreiwilligBeide Seiten nehmen aus eigenem Entschluss teil
  • UnverbindlichDer Einigungsvorschlag bindet keine Seite
  • VertraulichFür beide Seiten ergebnisoffen
  • KostenfreiFür Verbraucherinnen und Verbraucher

Voraussetzungen

Wann eine Schlichtung möglich ist.

  1. Erst selbst klären

    Der Verbraucher hat das Unternehmen zuvor selbst kontaktiert und eine angemessene Frist gesetzt.

  2. Teilnahme erklärt

    Das Unternehmen hat seine Teilnahmebereitschaft erklärt. Mitgliedsunternehmen haben diese generell erklärt.

  3. Kein Gerichtsverfahren

    Der Sachverhalt ist nicht Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens.

Ablauf

Von der Beschwerde zum Einigungsvorschlag.

  1. Schritt 01

    Beschwerde

    Der Verbraucher schildert den Fall über unser Beschwerdeformular.

  2. Schritt 02

    Beide Seiten

    Der Fall wird geprüft und beiden Seiten vorgelegt. Das Unternehmen kann Stellung nehmen.

  3. Schritt 03

    Vorschlag

    Die Schlichtung erarbeitet einen Vorschlag zur gütlichen Einigung.

  4. Schritt 04

    Entscheidung

    Beide Seiten entscheiden frei, ob sie den Vorschlag annehmen. Der Rechtsweg bleibt offen.

Grenzen des Verfahrens

Einigen, nicht entscheiden.

Die Schlichtung soll eine Einigung ermöglichen. Sie trifft keine Entscheidung über Ihre Rechte.

  • Der Vorschlag ersetzt keine gerichtliche Entscheidung und keine anwaltliche Vertretung
  • Als vereinsinternes Verfahren ist es kein Güteverfahren im Sinne des § 204 BGB; achten Sie auf Verjährungsfristen
  • Der Weg zu einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle und zu den Gerichten bleibt jederzeit offen

Für Unternehmen

Teilnehmen und richtig informieren.

  1. Mitgliedsunternehmen

    Mitglieder haben ihre Teilnahmebereitschaft generell erklärt. Die Schlichtung ist im Beitrag enthalten.

    Mitglied werden

  2. Ohne Mitgliedschaft

    Unternehmen ohne Mitgliedschaft erklären ihre Teilnahme im Einzelfall. Es gilt die Gebühr nach der Beitrags- und Gebührenordnung.

    Zur Gebührenordnung

  3. Informationspflicht

    Nennen Sie unsere Schlichtung in Angaben nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz nicht als Verbraucherschlichtungsstelle, denn sie ist keine.

Häufige Fragen

Kurz beantwortet.

Sind Sie eine Verbraucherschlichtungsstelle?

Nein. Die Bundesverbraucherhilfe ist keine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte Stelle und hat keine Anerkennung als solche. Unsere Schlichtung ist ein freiwilliges, vereinsinternes Angebot.

Ist der Einigungsvorschlag verbindlich?

Nein. Beide Seiten entscheiden frei, ob sie ihn annehmen. Eine Einigung entsteht erst, wenn beide zustimmen.

Was kostet die Schlichtung?

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist sie kostenfrei. Für Mitgliedsunternehmen ist sie im Beitrag enthalten, für andere Unternehmen gilt die Gebühr nach der Beitrags- und Gebührenordnung.

Läuft die Verjährung während der Schlichtung weiter?

Unser Verfahren ist kein Güteverfahren, das die Verjährung nach § 204 BGB hemmt. Verhandlungen zwischen den Parteien können die Verjährung nach § 203 BGB hemmen. Lassen Sie drohende Fristen im Zweifel anwaltlich prüfen.

Kann ich trotzdem vor Gericht gehen?

Ja. Die Schlichtung schließt den Rechtsweg nicht aus. Läuft bereits ein Gerichtsverfahren, ist eine Schlichtung zum selben Sachverhalt nicht möglich.