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Bundesausschuss: Wer bei Buchungsplattformen Ihr Vertragspartner ist

Wer online bucht, schließt nicht immer den Vertrag, den er zu schließen glaubt. Der Bundesausschuss der Bundesverbraucherhilfe sieht darin die häufigste Ursache für ins Leere laufende Reklamationen.

Drei Konstellationen

  • Vermittlung einer Einzelleistung: Vertragspartner ist das Hotel oder die Fluggesellschaft, die Plattform vermittelt lediglich.
  • Pauschalreise: Der Veranstalter schuldet die Gesamtleistung, Ansprüche richten sich gegen ihn.
  • Verbundene Reiseleistungen: Eine Zwischenform mit eingeschränktem Schutzniveau, die häufig nicht als solche erkannt wird.

Die Position des Ausschusses

Der Ausschuss hält eine klare Kennzeichnung der Vertragsrolle für eine Mindestanforderung an faire Buchungsprozesse. Sie liegt auch im Interesse der Anbieter, weil sie Reklamationen an die zuständige Stelle lenkt und Doppelbearbeitung vermeidet.

Empfehlung an Reisende

Sichern Sie unmittelbar nach der Buchung die Bestätigung als Datei. Aus ihr ergibt sich in aller Regel, wer Vertragspartner ist und welche Leistungen geschuldet sind.

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Verknüpft über die Rechtsgebiete Reiserecht.

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