Zum Inhalt springen

BGO

Beitrags- und Gebührenordnung

Neufassung aufgrund des Beschlusses des Präsidiums vom 3. Oktober 2026. Diese Fassung tritt am 1. Dezember 2026 in Kraft. Bis zum 30. November 2026 gilt die Fassung vom 12. März 2026.

Präambel

Die Bundesverbraucherhilfe e. V. (im Folgenden: BVH) arbeitet gemeinnützig und ehrenamtlich. Sie finanziert sich aus den Beiträgen ihrer Mitglieder und nicht aus Aufträgen. Diese Beitrags- und Gebührenordnung (BGO) legt auf Grundlage der §§ 8, 12 und 20 der Satzung fest, welche Mitgliedschaften die BVH anbietet, welche Beiträge dafür gelten und wie sie zu zahlen sind. Sie schafft Kosten- und Leistungstransparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie für Unternehmen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung regelt Art, Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge, die Laufzeit der Mitgliedschaften sowie Gebühren für Leistungen der BVH.

(2) Sie gilt für alle Mitglieder der BVH. Mit dem Beitrittsantrag erkennt das Mitglied diese Ordnung als verbindlich an (§§ 7 Abs. 3, 11 Abs. 3 der Satzung).

(3) Rechtliche oder steuerliche Beratung ist mit der Mitgliedschaft nicht verbunden.

§ 2 Mitgliedschaften und Beiträge

(1) Die BVH bietet folgende Mitgliedschaften an:

  • Verbrauchermitgliedschaft für natürliche Personen nach § 6 der Satzung: 10,00 Euro im Monat.
  • Unternehmensmitgliedschaft für Unternehmen nach § 10 der Satzung (Fördermitgliedschaft im Sinne der Satzung): 100,00 Euro im Monat.

(2) Die Verbrauchermitgliedschaft umfasst insbesondere das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung nach Ablauf der Wartefrist (§ 7 Abs. 6 der Satzung), den Zugang zum Mitgliederportal, die Teilnahme an Mitgliederbefragungen sowie Angebote und Vergünstigungen für Mitglieder.

(3) Die Unternehmensmitgliedschaft umfasst insbesondere das Auditverfahren nach dem veröffentlichten Kriterienkatalog einschließlich der Wiederholungs- und Zwischenprüfungen, die Eintragung im Vertrauensregister nach bestandenem Audit und Entscheidung des Präsidiums, die Teilnahme an der Streitschlichtung sowie die Möglichkeit, nach Maßgabe der Satzung einen Vertreter für den Wirtschaftsbeirat zu benennen. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ist mit der Unternehmensmitgliedschaft nicht verbunden (§ 11 Abs. 6 der Satzung).

(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 3 Erwerb der Unternehmensmitgliedschaft durch Audit

(1) Unternehmen erwerben die Mitgliedschaft ausschließlich durch das Bestehen eines Audits nach dem veröffentlichten Kriterienkatalog der BVH. Das Audit ist für das Unternehmen kostenfrei; es ist Bestandteil der Mitgliedschaft.

(2) Über die Aufnahme wird nach § 11 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 der Satzung erst nach bestandenem Audit entschieden. Besteht das Unternehmen das Audit nicht, kommt eine Mitgliedschaft nicht zustande. Es entstehen keine Kosten.

(3) Der Beitrag ist kein Entgelt für ein bestimmtes Prüfergebnis. Prüfungen und Entscheidungen über Eintragungen erfolgen allein nach den veröffentlichten Kriterien und unabhängig von wirtschaftlichen oder strategischen Erwägungen.

(4) Ein bestandenes Audit gilt zwei Jahre ab Prüfdatum. Wiederholungsprüfungen sowie von der BVH veranlasste Zwischenprüfungen sind im Beitrag enthalten. Besteht ein Mitgliedsunternehmen eine solche Prüfung nicht, wird die Eintragung im Vertrauensregister ausgesetzt. Über den Fortbestand der Mitgliedschaft entscheidet das Präsidium nach § 13 der Satzung.

§ 4 Beginn der Beitragspflicht

(1) Für Verbrauchermitglieder beginnt die Beitragspflicht mit dem Ersten des Monats, zu dem die Mitgliedschaft nach der Aufnahmebestätigung beginnt.

(2) Für Unternehmensmitglieder beginnt die Beitragspflicht mit dem Ersten des Monats, der auf die Aufnahme nach bestandenem Audit folgt. Vor der Aufnahme fallen keine Beiträge an.

(3) Eine anteilige Berechnung für angebrochene Monate erfolgt nicht.

§ 5 Fälligkeit und Zahlungsweise

(1) Die Beiträge werden monatlich erhoben. Sie sind jeweils zum Ersten eines Monats im Voraus fällig.

(2) Die Zahlung erfolgt per Überweisung oder SEPA-Lastschrift. Bei Überweisung ist der Beitrag so rechtzeitig anzuweisen, dass er zum Fälligkeitstag eingeht.

(3) Bei Zahlung per SEPA-Lastschrift wird der Beitrag zum Ersten eines Monats oder, wenn dieser kein Bankarbeitstag ist, am folgenden Bankarbeitstag eingezogen. Die Vorabankündigung (Pre-Notification) erfolgt mit der Aufnahmebestätigung, spätestens fünf Kalendertage vor dem ersten Einzug. Weitere Einzüge in gleicher Höhe werden nicht gesondert angekündigt.

(4) Kosten einer Rücklastschrift, die das Mitglied zu vertreten hat, trägt das Mitglied in der tatsächlich entstandenen Höhe.

(5) Mitglieder erhalten auf Wunsch eine Beitragsbestätigung für das Kalenderjahr. Unternehmensmitglieder erhalten auf Wunsch eine Beitragsrechnung.

§ 6 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Verbrauchermitgliedschaft kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden (§ 9 Abs. 1 der Satzung). Eine Mindestlaufzeit besteht nicht.

(2) Für Unternehmensmitglieder, die durch die Mitgliedschaft kein Stimmrecht erwerben, gilt eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten ab Beginn der Mitgliedschaft. Die Beiträge werden auch während der Mindestlaufzeit monatlich gezahlt. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann die Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden (§ 13 Abs. 1 der Satzung). Die Kündigung kann bereits während der Mindestlaufzeit zu deren Ende erklärt werden.

(3) Die Kündigung bedarf der Textform, zum Beispiel per E-Mail.

(4) Bereits entrichtete Beiträge werden nicht erstattet (§§ 9 Abs. 3, 13 Abs. 3 der Satzung).

(5) Mit dem Ende der Unternehmensmitgliedschaft endet auch die Eintragung im Vertrauensregister.

§ 7 Zahlungsverzug

(1) Ist ein Beitrag bis zum dritten Werktag des Monats nicht eingegangen, gerät das Mitglied in Verzug. Maßgeblich ist bei Überweisung die Zahlungshandlung des Mitglieds.

(2) Die BVH erinnert an ausstehende Beiträge in Textform. Mahnkosten können in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben werden.

(3) Befindet sich ein Mitglied mit zwei Monatsbeiträgen in Verzug, ruhen die Leistungen aus der Mitgliedschaft bis zum vollständigen Ausgleich des Rückstands. Bei Unternehmensmitgliedern kann die Eintragung im Vertrauensregister für diese Zeit ausgesetzt werden.

(4) Bleibt der Rückstand trotz Mahnung bestehen, kann ein Ausschlussverfahren nach §§ 9 und 13 der Satzung eingeleitet werden.

§ 8 Härtefälle

Verbrauchermitglieder können in besonderen Härtefällen, etwa bei Arbeitslosigkeit oder Krankheit, in Textform eine befristete Ermäßigung oder Stundung des Beitrags beantragen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Angaben werden vertraulich behandelt.

§ 9 Gebühren

(1) Neben den Beiträgen erhebt die BVH von ihren Mitgliedern keine Gebühren für das Audit, das Wiederholungsaudit nach Ablauf der Gültigkeit, von der BVH veranlasste Zwischenprüfungen, die Eintragung im Vertrauensregister und das Widerspruchsverfahren.

(2) Für folgende Leistungen werden Gebühren erhoben:

  • Zwischenprüfung auf Antrag des Unternehmens: 450,00 Euro.
  • Streitschlichtung für Unternehmen ohne Mitgliedschaft: 250,00 Euro je Verfahren. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist die Streitschlichtung kostenfrei.

(3) Die Gebühren nach Absatz 2 verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit sie anfällt.

(4) Weitere Gebühren für Zusatzleistungen oder für Leistungen an Nichtmitglieder legt das Präsidium durch Beschluss fest. Sie werden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht.

§ 10 Änderungen

(1) Änderungen dieser Ordnung beschließt das Präsidium (§ 20 der Satzung).

(2) Änderungen werden den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform bekannt gegeben und auf der Website veröffentlicht.

(3) Bei einer Erhöhung des Beitrags steht dem Mitglied ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zu. Das gilt auch während einer Mindestlaufzeit.

§ 11 Übergangsbestimmungen

(1) Bestehende Aktivmitgliedschaften werden mit Inkrafttreten dieser Fassung als Verbrauchermitgliedschaft zum Beitrag nach § 2 Abs. 1 fortgeführt. Den betroffenen Mitgliedern steht das Sonderkündigungsrecht nach § 10 Abs. 3 zu.

(2) Bestehende beitragsfreie Passivmitgliedschaften bleiben bis auf Weiteres beitragsfrei bestehen. Neuaufnahmen in diese Form finden nicht statt.

(3) Für Unternehmen, die vor Inkrafttreten dieser Fassung aufgenommen wurden, beginnt die Mindestlaufzeit nach § 6 Abs. 2 nicht neu.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Fassung der Beitrags- und Gebührenordnung wurde vom Präsidium am 3. Oktober 2026 beschlossen. Sie tritt am 1. Dezember 2026 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 12. März 2026.

Berlin, 3. Oktober 2026

Ricardo Dietl, Präsident

Bundesverbraucherhilfe e. V.

Ausgleich entsteht, wenn viele ihn tragen.

Mitglieder erfahren zuerst von neuen Eintragungen im Vertrauensregister und stimmen über unsere Positionen zu Gesetzentwürfen ab.

Mitglied werden