Marktplätze nehmen Händlern viel Technik ab, aber nicht die Verantwortung. Der Kaufvertrag kommt zwischen Händler und Kunde zustande. Deshalb muss der Händler die Pflichtinformationen bereitstellen, auch wenn die Plattform die Darstellung vorgibt.
Was im Händlerprofil stehen muss
- Impressum nach § 5 DDG mit Anschrift, Vertretungsberechtigten, Registerangaben und schneller Kontaktmöglichkeit
- Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular, passend zum Sortiment und zu den Ausnahmen
- AGB, falls Sie welche verwenden. Ohne AGB gilt das Gesetz, die Pflichtinformationen müssen trotzdem erteilt werden.
- Datenschutzhinweise zu den Daten, die Sie selbst als Verantwortlicher verarbeiten, etwa für Versand und Kundenservice
Was jedes Angebot erfüllen muss
- wesentliche Merkmale der Ware, vollständig und zutreffend
- Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer und, bei Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche, der Grundpreis
- Versandkosten und Lieferzeiten
- Angaben zur gesetzlichen Gewährleistung und zu Garantien, die seit dem 27. September 2026 zu den Informationspflichten gehören
Was der Marktplatz offenlegen muss
Betreiber von Online-Marktplätzen müssen Verbrauchern unter anderem mitteilen, ob ein Anbieter nach eigener Erklärung Unternehmer ist (§ 312l BGB). Halten Sie Ihre Angaben zum Unternehmerstatus deshalb korrekt. Wer gewerblich verkauft und sich als privat ausgibt, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.
Was weggefallen ist
Die EU hat die Plattform zur Online-Streitbeilegung im Juli 2025 eingestellt. Der bisherige Pflichtlink darauf ist damit entfallen, alte Verweise sollten aus Profil und AGB entfernt werden. Ob und wie Sie an Verbraucherschlichtung teilnehmen, erklärt unser Ratgeber zur Streitbeilegung.
Grenzen dieser Darstellung
Jeder Marktplatz hat eigene Vorgaben und Eingabefelder. Prüfen Sie nach Änderungen der Plattform, ob Ihre Angaben noch vollständig angezeigt werden. Der Ratgeber ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
