Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act um. Es verpflichtet Hersteller, Händler und Dienstleister, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne besondere Erschwernis nutzen können (§ 3 Abs. 1 BFSG).
Wer betroffen ist
Für die meisten Unternehmen ist der elektronische Geschäftsverkehr entscheidend: Websites und Apps, über die Verbraucher Verträge schließen, vom Online-Shop bis zur Terminbuchung mit Bezahlfunktion. Reine Unternehmenswebsites ohne Vertragsschluss und Angebote ausschließlich für Geschäftskunden fallen in der Regel nicht darunter.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, müssen die Anforderungen nicht erfüllen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro (§ 2 Nr. 17 BFSG). Für Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen oder vertreiben, gilt diese Ausnahme nicht.
Was konkret gefordert ist
- Inhalte, die sich mit Screenreadern erfassen lassen, etwa Textalternativen für Bilder
- vollständige Bedienbarkeit per Tastatur
- ausreichende Kontraste und skalierbare Schrift
- verständliche Formulare mit klaren Fehlermeldungen, auch im Bestell- und Bezahlvorgang
- Informationen dazu, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, etwa in einer Barrierefreiheitserklärung
In der Praxis orientieren sich Unternehmen an der europäischen Norm EN 301 549, die auf den Web Content Accessibility Guidelines aufbaut. Werkzeuge, die eine Seite nachträglich überlagern, ersetzen keine barrierefreie Gestaltung.
Kontrolle und Folgen
Die Einhaltung überwachen die Marktaufsichtsbehörden der Länder. Sie können Maßnahmen anordnen und Bußgelder verhängen. Verbraucher und Verbände können ein Einschreiten beantragen. Eine Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung ist eng begrenzt und muss begründet und dokumentiert werden.
Grenzen dieser Darstellung
Der Ratgeber gibt einen Überblick über die Pflichten für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Für Hersteller und Händler von Produkten wie Computern, E-Book-Readern oder Selbstbedienungsterminals gelten weitere Anforderungen. Er ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.