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Verträge und AGB · Vertragsrecht

Verkaufen auf Marktplätzen: Welche Pflichten beim Händler bleiben

Wer über Amazon, eBay oder andere Plattformen verkauft, bleibt selbst Vertragspartner der Kunden. Der Marktplatz stellt die Oberfläche, die Pflichten gegenüber Verbrauchern trägt der Händler. Dieser Ratgeber zeigt, was im Händlerprofil und in jedem Angebot stimmen muss.

Auf einen Blick

  • Vertragspartner des Kunden ist der Händler, nicht der Marktplatz. Er steht für fehlende oder falsche Pflichtangaben ein.
  • Impressum, Widerrufsbelehrung, AGB und Datenschutzhinweise gehören vollständig und aktuell in das Händlerprofil.
  • Preisangaben richten sich auch auf Marktplätzen nach der Preisangabenverordnung, einschließlich Grundpreis.
  • Der Pflichtlink zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung ist mit deren Einstellung im Juli 2025 entfallen.

Marktplätze nehmen Händlern viel Technik ab, aber nicht die Verantwortung. Der Kaufvertrag kommt zwischen Händler und Kunde zustande. Deshalb muss der Händler die Pflichtinformationen bereitstellen, auch wenn die Plattform die Darstellung vorgibt.

Was im Händlerprofil stehen muss

  • Impressum nach § 5 DDG mit Anschrift, Vertretungsberechtigten, Registerangaben und schneller Kontaktmöglichkeit
  • Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular, passend zum Sortiment und zu den Ausnahmen
  • AGB, falls Sie welche verwenden. Ohne AGB gilt das Gesetz, die Pflichtinformationen müssen trotzdem erteilt werden.
  • Datenschutzhinweise zu den Daten, die Sie selbst als Verantwortlicher verarbeiten, etwa für Versand und Kundenservice

Was jedes Angebot erfüllen muss

  • wesentliche Merkmale der Ware, vollständig und zutreffend
  • Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer und, bei Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche, der Grundpreis
  • Versandkosten und Lieferzeiten
  • Angaben zur gesetzlichen Gewährleistung und zu Garantien, die seit dem 27. September 2026 zu den Informationspflichten gehören

Was der Marktplatz offenlegen muss

Betreiber von Online-Marktplätzen müssen Verbrauchern unter anderem mitteilen, ob ein Anbieter nach eigener Erklärung Unternehmer ist (§ 312l BGB). Halten Sie Ihre Angaben zum Unternehmerstatus deshalb korrekt. Wer gewerblich verkauft und sich als privat ausgibt, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.

Was weggefallen ist

Die EU hat die Plattform zur Online-Streitbeilegung im Juli 2025 eingestellt. Der bisherige Pflichtlink darauf ist damit entfallen, alte Verweise sollten aus Profil und AGB entfernt werden. Ob und wie Sie an Verbraucherschlichtung teilnehmen, erklärt unser Ratgeber zur Streitbeilegung.

Grenzen dieser Darstellung

Jeder Marktplatz hat eigene Vorgaben und Eingabefelder. Prüfen Sie nach Änderungen der Plattform, ob Ihre Angaben noch vollständig angezeigt werden. Der Ratgeber ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Reicht das Impressum des Marktplatzes?

Nein. Sie brauchen ein eigenes Impressum im Händlerprofil, weil Sie Anbieter und Vertragspartner sind.

Muss ich eigene AGB verwenden?

Nein. Ohne AGB gelten die gesetzlichen Regeln. Die gesetzlichen Pflichtinformationen müssen Sie trotzdem erteilen.

Wer haftet, wenn der Marktplatz meine Angaben falsch darstellt?

Gegenüber Kunden und Mitbewerbern stehen Sie als Anbieter in der Verantwortung. Kontrollieren Sie die Darstellung regelmäßig und melden Sie Fehler der Plattform.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Grundlage sind die genannten Vorschriften, Stand 7. November 2026, sowie Veröffentlichungen der Industrie- und Handelskammern zur Einstellung der OS-Plattform.

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