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Mustersatzung für Landesverbraucherhilfen

Die verbindliche Vorlage für die Satzung jeder Landesverbraucherhilfe, abgestimmt auf die Satzung der Bundesverbraucherhilfe.

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Mustersatzung

Sechzehn Satzungen, ein Fundament.

Jede Landesverbraucherhilfe beschließt ihre Satzung nach diesem Muster. So sind alle Landesverbraucherhilfen gleich aufgebaut, mit der Satzung der Bundesverbraucherhilfe vereinbar und für Registergericht und Finanzamt nachvollziehbar.

Organe sind die Mitgliederversammlung und das Landespräsidium. Die Mustersatzung übernimmt die Grundsätze der Bundessatzung zu Stimmrecht, virtuellen Versammlungen, Haushalt und Schiedsgerichtsbarkeit und enthält die Festlegungen, die die Abgabenordnung für die Gemeinnützigkeit verlangt.

Mustersatzung

Satzung der Landesverbraucherhilfe [Land]

Fassung vom 1. November 2026

Präambel

Die Landesverbraucherhilfe [Land] trägt die Arbeit der Bundesverbraucherhilfe in das Land [Land]. Sie versteht sich als Teil eines Verbandes, der auf gegenseitigem Respekt, Wertschätzung, Vertrauen und Solidarität beruht, überparteilich handelt und Hilfe in den Mittelpunkt stellt. Sie wirkt eigenständig im Land und verbunden im Ganzen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Landesverbraucherhilfe [Land]“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in [Ort].

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Das Recht, den Namen und die Zeichen der Bundesverbraucherhilfe zu führen, beruht auf der Zustimmung des Präsidiums der Bundesverbraucherhilfe nach § 16 ihrer Satzung. Es endet mit dem Widerruf der Zustimmung.

§ 2 Stellung im Verband

(1) Der Verein ist die Landesverbraucherhilfe im Sinne der §§ 14 bis 16 der Satzung der Bundesverbraucherhilfe e. V. (im Folgenden: Bundesverband) und als nachgeordnete Wirkungsebene Teil seiner föderalen Gliederung.

(2) Die Satzung des Bundesverbandes geht dieser Satzung vor. Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, gelten die Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes und die auf ihrer Grundlage beschlossenen Ordnungen und Richtlinien entsprechend (§ 39 der Satzung des Bundesverbandes).

(3) Der Verein und seine Organe richten ihre Arbeit an den Ordnungen und Richtlinien des Bundesverbandes aus und setzen die Festlegungen um, die das Präsidium des Bundesverbandes zu ihrer einheitlichen Anwendung in den Wirkungsebenen trifft. Diese werden dem Landespräsidium in Textform bekannt gegeben.

(4) Der Verein arbeitet in Abstimmung mit dem Bundesverband. Öffentliche Positionen zu Angelegenheiten, die über das Land hinausreichen oder die Gesamtausrichtung des Verbandes berühren, stimmt das Landespräsidium vorab mit dem Präsidium des Bundesverbandes ab.

(5) Der Verein unterrichtet den Bundesverband halbjährlich über seine Tätigkeit, die Entwicklung seiner Mitgliedschaft und seine Finanzen und gewährt ihm auf Verlangen Einsicht in Protokolle, Bücher und Unterlagen.

(6) Die Bearbeitung von Beschwerden, die Mitgliederplattform und die Mitgliederverwaltung führt der Bundesverband. Beschwerden, die den Verein erreichen, leitet er an den Bundesverband weiter.

(7) Die Mitglieder des Landespräsidiums können nach Maßgabe der Satzung des Bundesverbandes als Beisitzer an den Sitzungen des Präsidiums des Bundesverbandes teilnehmen.

§ 3 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbraucherberatung sowie der Volks- und Berufsbildung auf Landesebene.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) den Aufbau und die Pflege eines Netzwerks im Land, insbesondere mit Angehörigen der rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe und weiterer beratender Berufe sowie mit Mitgliedern und Unternehmensmitgliedern, damit Verbraucherinnen und Verbraucher im Land fachkundigen Rat finden; b) die Mitwirkung am Vertrauensregister des Bundesverbandes im Land, insbesondere durch die Information von Unternehmen über das Prüfverfahren; c) unentgeltliche Information, Beratung und Bildung der Allgemeinheit zu Fragen, die Verbraucherinnen und Verbraucher und ihre Haushalte betreffen, mit Schwerpunkt auf dem Recht und der Verwaltungspraxis des Landes; d) die Vertretung von Verbraucherinteressen gegenüber Landtag, Landesregierung, Landesbehörden und Kommunen, insbesondere durch Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Landes; e) Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit; f) die Mitwirkung an den Vorhaben des Bundesverbandes im Land.

(4) Der Verein ist überparteilich und weltanschaulich neutral.

§ 4 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer Mitglied des Bundesverbandes nach Abschnitt 1 seiner Satzung ist und den Hauptwohnsitz im Land [Land] hat. Für den Erwerb der Mitgliedschaft gelten die Vorschriften der Satzung des Bundesverbandes entsprechend (§ 39 Abs. 2 der Satzung des Bundesverbandes). Der Beitritt kann zugleich mit dem Beitritt zum Bundesverband erklärt werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ende der Mitgliedschaft im Bundesverband, mit der Verlegung des Hauptwohnsitzes aus dem Land, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist in Textform mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu erklären. Für den Ausschluss gilt § 9 der Satzung des Bundesverbandes entsprechend.

(3) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nach einer Wartefrist von drei Monaten ab der schriftlichen Aufnahmebestätigung ausgeübt werden.

(4) Es gilt die Beitrags- und Gebührenordnung des Bundesverbandes. Der Verein erhebt keine eigenen Mitgliedsbeiträge.

§ 6 Organe

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und das Landespräsidium.

(2) Das Landespräsidium kann Beauftragte und Arbeitskreise einsetzen. Sie beraten das Landespräsidium und haben keine Vertretungsbefugnis.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Sie a) wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und auf deren oder dessen Vorschlag die weiteren Mitglieder des Landespräsidiums; b) nimmt den Jahresbericht entgegen und entscheidet über die Entlastung des Landespräsidiums; c) beschließt die Haushaltsprognose im Rahmen der Vorgaben des Bundesverbandes (§ 41 der Satzung des Bundesverbandes); d) beschließt über Änderungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins; e) kann Mitglieder des Landespräsidiums aus wichtigem Grund abberufen.

§ 8 Einberufung und Verfahren der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Das Landespräsidium beruft sie mit einer Frist von drei Wochen in elektronischer Textform ein; die Einberufung nennt Datum, Uhrzeit, Tagesordnung und Einwahldaten. Sie gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannten Kontaktdaten des Mitglieds übermittelt wurde.

(2) Die Mitgliederversammlung findet als virtuelle Versammlung ohne physische Anwesenheit statt (§ 32 Abs. 2 BGB). Das Landespräsidium kann eine Präsenzversammlung oder eine hybride Versammlung vorsehen. Die Einberufung gibt an, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(3) Ein Zehntel der Mitglieder kann die Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung in Textform verlangen; das Landespräsidium hat dem binnen drei Wochen zu entsprechen.

(4) Mitglieder, die nicht teilnehmen können, können ihre Stimme ab der Einberufung in Textform beim Landespräsidium abgeben. Stimmen, die bis drei Tage vor der Versammlung eingehen, werden gewertet.

(5) Die Versammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten, bei Verhinderung von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten geleitet. Sie wählt zu Beginn eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Sie tagt grundsätzlich öffentlich; die Öffentlichkeit kann durch Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Änderungen dieser Satzung und die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen sind namentlich, Wahlen geheim; die Versammlung kann im Einzelfall eine geheime Abstimmung beschließen.

(7) Die Mitglieder des Präsidiums des Bundesverbandes und von ihm beauftragte Personen können an der Mitgliederversammlung mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. Sie sind wie Mitglieder einzuladen.

(8) Über die Versammlung wird ein Protokoll gefertigt, das die Versammlungsleitung und die Schriftführung unterzeichnen. Eine Abschrift erhält der Bundesverband binnen vier Wochen.

§ 9 Landespräsidium

(1) Das Landespräsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied ist für die Finanzen verantwortlich.

(2) Die Mitglieder des Landespräsidiums sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Landespräsidiums gemeinsam vertreten, darunter die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.

(3) Die Amtszeit beträgt vier Jahre; die Amtszeit der weiteren Mitglieder endet mit der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolge im Amt. Die Amtszeit des in der Gründungsversammlung gewählten Landespräsidiums endet zwei Jahre nach der Gründungsversammlung.

(4) Wählbar ist, wer stimmberechtigtes Mitglied ist und die Eignungsvoraussetzungen nach den Richtlinien des Bundesverbandes erfüllt. Das Präsidium des Bundesverbandes stellt vor der Wahl fest, ob die Kandidierenden diese Voraussetzungen erfüllen.

(5) Das Landespräsidium führt die Geschäfte, setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um, verantwortet die Haushaltsführung, berichtet nach § 2 Abs. 5 und setzt die Festlegungen nach § 2 Abs. 3 um.

(6) Das Landespräsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt; es beschließt mit Mehrheit. Beschlüsse können auch in Textform oder in einer Videokonferenz gefasst werden. Jeder Beschluss wird protokolliert.

(7) Die Mitglieder des Landespräsidiums sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz nachgewiesener, erforderlicher Auslagen. Eine pauschale Vergütung im Rahmen von § 3 Nr. 26a EStG kann die Mitgliederversammlung mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes beschließen.

(8) Erfüllt das Landespräsidium seine Pflichten nach dieser Satzung nachhaltig nicht, kann das Präsidium des Bundesverbandes verlangen, dass binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen wird. Kommt das Landespräsidium dem nicht nach, kann das Präsidium des Bundesverbandes die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§ 10 Finanzen

(1) Der Haushalt des Vereins wird vor Beginn jedes Geschäftsjahres in einer Haushaltsprognose nach den Vorgaben des Bundesverbandes organisiert (§ 41 der Satzung des Bundesverbandes).

(2) Verpflichtungen dürfen nur im Rahmen der Haushaltsprognose eingegangen werden. Zahlungen werden von zwei Mitgliedern des Landespräsidiums freigegeben.

(3) Die Mitgliedsbeiträge stehen dem Bundesverband zu (§ 5 Abs. 4). Der Verein erhält vom Bundesverband auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung einen Kostenausgleich für seine Fixkosten und Auslagen. Die Vereinbarung wird in regelmäßigen Abständen neu verhandelt. Mittel, die der Bundesverband nicht für den Kostenausgleich aufwendet, verwendet er für seine bundesweiten Aufgaben.

(4) Die Kassenprüfung am Ende des Geschäftsjahres nimmt eine vom Präsidium des Bundesverbandes bestellte revisionsbeauftragte Person vor, die der Mitgliederversammlung die Entlastung vorschlägt.

§ 11 Auftritt und Öffentlichkeit

(1) Der Verein tritt nach den Gestaltungsvorgaben des Bundesverbandes auf.

(2) Vereinbarungen mit Dritten, die über das Land hinaus wirken oder den Bundesverband binden könnten, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes.

§ 12 Schiedsgerichtsbarkeit

Für Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und zwischen dem Verein und dem Bundesverband ist das Bundesschiedsgericht nach § 38 der Satzung des Bundesverbandes zuständig; es gilt dessen Schiedsgerichts-Verfahrensordnung.

§ 13 Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit nach § 8 Abs. 6 und der Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes.

(2) Änderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt verlangen, kann das Landespräsidium mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes vornehmen. Es unterrichtet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 14 Auflösung und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit nach § 8 Abs. 6.

(2) Widerruft das Präsidium des Bundesverbandes seine Zustimmung nach § 16 Abs. 4 der Satzung des Bundesverbandes, ist der Verein aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung nicht binnen drei Monaten eine Satzungsänderung beschließt, mit der Name und Zeichen des Bundesverbandes aufgegeben werden.

(3) Liquidatoren sind die vertretungsberechtigten Mitglieder des Landespräsidiums, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesverbraucherhilfe e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Datenschutz

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder nur, soweit dies für die Mitgliedschaft und die Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist. Die Mitgliederverwaltung erfolgt gemeinsam mit dem Bundesverband; Einzelheiten regeln die Datenschutzhinweise und, soweit erforderlich, eine Vereinbarung zwischen dem Verein und dem Bundesverband.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am [Datum] in [Ort] beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

[Ort], den [Datum]

Unterschriften von mindestens sieben Gründungsmitgliedern (§ 59 Abs. 3 BGB)

Stand: 1. November 2026. Die Mustersatzung ist vor ihrer Verwendung mit Registergericht und Finanzamt abzustimmen. Die Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.