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Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Altersvorsorge-Kosten- und -Informationspflichten-Verordnung

Die Bundesverbraucherhilfe hat zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Altersvorsorge-Kosten- und -Informationspflichten-Verordnung (AltvKInfV) Stellung genommen. Die Verordnung legt fest, wie Anbieter geförderter Altersvorsorgeverträge Kosten, Risiken und Leistungen ausweisen. Wir unterstützen den Entwurf in seiner Grundrichtung. Vorrangigen Änderungsbedarf sehen wir an sechs Stellen; insgesamt enthält die Stellungnahme 17 Anregungen.

Verfahrensdaten

AdressatBundesministerium der Finanzen
GegenstandReferentenentwurf einer Verordnung über die Kosten und Informationspflichten nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Kosten- und -Informationspflichten-Verordnung – AltvKInfV), Bearbeitungsstand 5. November 2026
GeschäftszeichenIV C 4 – S 2220-a/00107/008/001
DokumentCOO.7005.100.4.16112083
Unsere StellungnahmeBerlin, 7. November 2026
LobbyregisterRegisternummer R000302

Worum es geht

Die Bundesverbraucherhilfe e. V. ist ein 2021 gegründeter, privatrechtlich organisierter und unabhängiger Verbraucherverband. Sie vertritt die Interessen der Verbraucher gegenüber Politik, Verwaltung und Wirtschaft und ist im Lobbyregister des Deutschen Bundestages eingetragen. Maßstab ihrer Bewertungen sind faire und transparente Märkte, informierte Verbraucher, eine leistungsfähige Wirtschaft und Regelungen, die ihren Schutzzweck mit möglichst geringem bürokratischem Aufwand erreichen.

In ihrem Grundsatzbuch hat sich die Bundesverbraucherhilfe zur privaten Altersvorsorge klar positioniert: Private Vorsorge soll die gesetzliche Rente ergänzen, nicht ersetzen. Sie muss attraktiv, sicher und kostengünstig sein. Altersvorsorgeprodukte sollen eine effektive Gesamtkostenquote ausweisen, damit Sparer auf einen Blick erkennen, wie viel von ihrem Beitrag tatsächlich für sie arbeitet. Für jeden Bürger soll ein einfaches Standardprodukt mit minimalen Kosten zur Wahl stehen. Zugleich treten wir für eine smarte Regulierung ein, die Formular- und Dokumentationspflichten entschlackt, ohne den Schutzkern zu gefährden. An diesen Grundsätzen messen wir den Entwurf.

Der Entwurf konkretisiert die mit dem Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 eingeführten Informationspflichten: das individuelle Produktinformationsblatt, die Muster-Produktinformationen, die jährliche Information, die Information vor der Auszahlungsphase und die Kostenänderungsanzeige. Er legt zudem fest, wie Effektivkosten, Gesamtrisikoindikator und Performanceszenarien bis zur Festlegung eigener Berechnungsverfahren durch die Produktinformationsstelle Altersvorsorge zu ermitteln sind.

Die Stellungnahme folgt der Systematik des Entwurfs. Zustimmung wird knapp festgehalten. Wo wir Änderungen anregen, legen wir die Gründe dar, prüfen, was das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) und die europäische PRIIPs-Regulierung bereits leisten, und begründen, weshalb naheliegende Alternativen nicht aufgegriffen werden sollten. Konkrete Formulierungsvorschläge und eine Übersicht aller Anregungen finden sich am Ende der Stellungnahme.

Zusammenfassung

Die Bundesverbraucherhilfe unterstützt den Entwurf in seiner Grundrichtung. Die verbindliche Kostenstruktur, die Anlehnung an die PRIIPs-Methodik, die Beschränkung des Produktinformationsblatts auf das Wesentliche, die Pflicht zur Veröffentlichung von Muster-Produktinformationen und die Vorkehrungen gegen eine strategische Erhöhung des Gesamtrisikoindikators sind richtig. Mit dem Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge, auch in öffentlicher Trägerschaft, greift die Reform zudem eine Forderung auf, die die Bundesverbraucherhilfe in ihrem Grundsatzbuch erhoben hat.

Vorrangigen Änderungsbedarf sehen wir an sechs Stellen:

  • Für Produkte mit einem Gesamtrisikoindikator von 6 oder 7 fehlt in § 12 Abs. 2 eine Vorgabe für die Performanceszenarien, während § 8 Abs. 3 Nr. 5 diese Produkte erfasst. Die Lücke sollte geschlossen werden (Risikoindikator und Performanceszenarien, I.).
  • Effektivkosten in Prozent werden in ihrer Wirkung regelmäßig unterschätzt. Nach unserer Modellrechnung zehren Effektivkosten von 1,0 Prozent pro Jahr bei einem Monatsbeitrag von 75 Euro über 40 Jahre rund 25.300 Euro auf. Neben der Prozentangabe sollten deshalb die Gesamtkosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase in Euro ausgewiesen werden, entsprechend der PRIIPs-Kennzahl der Kosten insgesamt (Kostenausweis und Effektivkosten, I.).
  • Die Annahme eines mit Vollendung des 85. Lebensjahres endenden Auszahlungsplans als Regelfall der Hochrechnung bedarf eines deutlichen Hinweises auf das Langlebigkeitsrisiko (Risikoindikator und Performanceszenarien, III.).
  • Die „realistischen Annahmen“ zur Überschussbeteiligung und zum Auszahlungsprozentsatz in § 12 Abs. 4 sind zu unbestimmt, um vergleichbare Werte zu sichern (Risikoindikator und Performanceszenarien, IV.).
  • Der zentrale Zugang zu den Muster-Produktinformationen muss erst bis zum 1. Januar 2029 eröffnet werden. Bis dahin sollten die Anbieter die Daten zumindest in einem einheitlichen, maschinenlesbaren Format bereitstellen (Muster-Produktinformationen, I.).
  • Die Möglichkeit, Kosten in Bandbreiten oder als Höchstwerte anzugeben, sollte im Verordnungstext selbst auf enge Bandbreiten begrenzt und mit der Angabe des aktuellen Werts verbunden werden (Laufende Informationen, I.).

Daneben regen wir eine einheitliche Bezeichnung der vier Performanceszenarien, einen Hinweis auf den Nominalcharakter der Hochrechnungen, eine transparente Behandlung von Beratungskosten Dritter, Qualifikationsanforderungen an den externen Prüfer, eine zeitliche Perspektive für das Übergangsregime nach § 18 Abs. 1 sowie mehrere rechtsförmliche Korrekturen an, darunter die fehlerhafte Fundstelle „Delegierte Verordnung (EU) 2027/653“ in § 15 Abs. 5.

Rechtlicher Rahmen und Bewertungsmaßstab

I. Gesetzliche Grundlagen

Die Verordnung stützt sich auf § 2a Abs. 4 und § 6 Abs. 2 AltZertG in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt sein; die Verordnung darf den gesetzlich gezogenen Rahmen nur konkretisieren, nicht erweitern. Die materiellen Informationspflichten selbst ergeben sich aus §§ 7 bis 7c AltZertG, die Pflicht zur Ermittlung der Effektivkosten aus § 2a AltZertG.

Nach § 2a Abs. 1 Satz 2 AltZertG sind für die Effektivkosten grundsätzlich die Vorgaben der PRIIPs-Regulierung anzuwenden, also der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653. Diese Regelwerke sind auf Altersvorsorgeverträge nicht unmittelbar anwendbar; der Entwurf überträgt ihre Methodik entsprechend. Für die Übergangszeit bis zur Festlegung eigener Berechnungsverfahren durch die Produktinformationsstelle Altersvorsorge verlangt § 3 Abs. 2 Satz 3 AltZertG Verfahren, die in Übereinstimmung mit in der Branche bewährten Vorgehensweisen festgelegt sind.

II. Bewertungsmaßstab

Produktinformationen erfüllen ihren Zweck nur, wenn sie zwei Bedingungen zugleich genügen: Sie müssen verständlich sein, und sie müssen anbieterübergreifend vergleichbar sein. Verständlichkeit verlangt Beschränkung auf das Wesentliche; Vergleichbarkeit verlangt, dass die wesentlichen Kennzahlen nach einheitlichen, wenig manipulationsanfälligen Regeln ermittelt werden. Beide Ziele können in Spannung geraten, etwa wenn zusätzliche Angaben die Vergleichbarkeit erhöhen, aber das Blatt überfrachten.

Unsere Anregungen beschränken sich deshalb auf Punkte, an denen entweder die Vergleichbarkeit der zentralen Kennzahlen gefährdet ist oder eine für die Vorsorgeentscheidung wesentliche Information fehlt. Zusätzliche Pflichtangaben schlagen wir nur vor, wenn sie mit vorhandenen Rechengrößen ermittelt werden können und keinen nennenswerten Mehraufwand verursachen.

Was wir begrüßen

Die Bundesverbraucherhilfe stimmt insbesondere folgenden Regelungen zu:

  • dem Gebot einer eindeutigen, redlichen und nicht irreführenden Darstellung und dem Verbot werbender Inhalte im Produktinformationsblatt (§ 2 Abs. 1 und 2);
  • den fest vorgegebenen Produktkategorien einschließlich der Kennzeichnung des Standarddepot-Vertrags Altersvorsorge und seiner Variante in öffentlicher Trägerschaft (§ 3 Abs. 2 und 3 Nr. 3);
  • der Angabe der ISIN der anfänglich enthaltenen Vermögensanlagen (§ 3 Abs. 3 Satz 2) und den Hinweisen auf Kündigungsfolgen, Ruhenlassen und Vererblichkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 und 5);
  • der verbindlichen Kostengliederung mit getrenntem Ausweis der Kosten des Vertragsmantels und der Vermögensanlagen sowie dem Ausweis der Abschluss- und Vertriebskosten als Gesamtbetrag (§ 7 Abs. 1 und 2);
  • der vollständigen Einbeziehung der Kosten des Vertragsmantels in die Effektivkosten auch bei Verträgen, die keine Versicherungsverträge sind (§ 8 Abs. 2 Satz 3);
  • der Regel, dass ein freiwillig höher festgelegter Gesamtrisikoindikator für die Wertentwicklungsannahmen außer Betracht bleibt, wie die Begründung zu § 8 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 festhält;
  • der Pflicht, Muster-Produktinformationen vor dem Vertrieb zu veröffentlichen und auf jeder werbenden Internetseite deutlich erkennbar zu verlinken (§ 14 Abs. 4);
  • der Beschränkung zulässiger Abweichungen von den garantierten Werten in der Information vor der Auszahlungsphase (§ 16 Abs. 6) und der Pflicht des Anbieters, nachträglich festgestellte Kostenerhöhungen bis zur fristgemäßen Anzeige selbst zu tragen (§ 17 Abs. 4).

Kostenausweis und Effektivkosten (§§ 7 bis 9)

I. Kostenwirkung in Euro sichtbar machen

Die Bundesverbraucherhilfe hat in ihrem Grundsatzbuch gefordert, dass Altersvorsorgeprodukte ausweisen, wie viel vom Beitrag tatsächlich investiert wird. Die Effektivkosten in Prozent leisten das nur mittelbar. Ein Wert von 1,0 Prozent pro Jahr wird von vielen Verbrauchern als gering wahrgenommen. Über die Laufzeiten der Altersvorsorge entfaltet er jedoch eine erhebliche Wirkung.

Unsere Modellrechnung verdeutlicht dies. Sie legt die Annahmen des Muster-Vertragspartners zugrunde, also einen Monatsbeitrag von 75 Euro, ohne Berücksichtigung von Zulagen, sowie eine Wertentwicklung von 5 Prozent pro Jahr vor Kosten. Bei Effektivkosten von 1,0 Prozent pro Jahr beträgt die Kostenwirkung nach 40 Jahren rund 25.300 Euro. Das sind rund 23 Prozent des Kapitals, das ohne Kosten zur Verfügung stünde, und rund 70 Prozent der in diesem Zeitraum eingezahlten Eigenbeiträge von 36.000 Euro.

LaufzeitKostenwirkungAnteil am Kapital ohne Kosten
12 Jahre939 Euro6 Prozent
20 Jahre3.331 Euro11 Prozent
30 Jahre10.281 Euro17 Prozent
40 Jahre25.323 Euro23 Prozent
Kostenwirkung von Effektivkosten in Höhe von 1,0 Prozent pro Jahr nach Laufzeit. Modellrechnung der Bundesverbraucherhilfe: 75 Euro monatlich ohne Zulagen, 5 Prozent Wertentwicklung pro Jahr vor Kosten.

Noch deutlicher wird der Unterschied zwischen Produkten. Bei sonst gleichen Annahmen beträgt die Kostenwirkung nach 40 Jahren bei Effektivkosten von 0,5 Prozent rund 13.600 Euro, bei 1,5 Prozent rund 35.500 Euro. Ein Unterschied von einem Prozentpunkt, der auf dem Produktinformationsblatt unscheinbar wirkt, entspricht damit rund 21.900 Euro.

EffektivkostenKostenwirkung nach 40 Jahren
0,5 Prozent pro Jahr13.586 Euro
1,0 Prozent pro Jahr25.323 Euro
1,5 Prozent pro Jahr35.474 Euro
Kostenwirkung nach 40 Jahren bei unterschiedlichen Effektivkosten. Modellrechnung der Bundesverbraucherhilfe, Annahmen wie oben.

Die PRIIPs-Regulierung, an der sich der Entwurf ausdrücklich orientiert, kennt mit den Kosten insgesamt in Euro eine Kennzahl, die diese Wirkung unmittelbar sichtbar macht. Die Anbieter ermitteln die erforderlichen Rechengrößen für die Berechnung der Effektivkosten ohnehin. Ein Ausweis der Summe aller bis zum Beginn der Auszahlungsphase erwarteten Kosten in Euro verursacht daher keinen nennenswerten Mehraufwand. § 7 Abs. 2 verlangt bisher nur einen Gesamtbetrag der Abschluss- und Vertriebskosten; die Verwaltungskosten und die Kosten der Vermögensanlagen bleiben in Euro unsichtbar.

Anregung. Ergänzung des § 7 um den Ausweis der Gesamtkosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase in Euro, berechnet mit den Annahmen der Effektivkostenberechnung (Formulierungsvorschlag 1).

II. Risikoabhängige Wertentwicklung bei der Effektivkostenberechnung

Nach § 8 Abs. 3 hängt die Wertentwicklung vor Kosten, mit der die Effektivkosten berechnet werden, vom Gesamtrisikoindikator ab; sie reicht von 2 Prozent bei Risikoklasse 1 bis 6 Prozent ab Risikoklasse 5. Das wahrt den Gleichlauf mit dem mittleren Szenario der PRIIPs-Basisinformationsblätter. Wir haben geprüft, ob die unterschiedlichen Annahmen die Vergleichbarkeit der Effektivkosten über Risikoklassen hinweg beeinträchtigen. Nach unserer Modellrechnung ist das bei üblichen Kostenstrukturen nicht in nennenswertem Umfang der Fall: Für einen Vertrag mit Kosten von 0,5 Prozent des Vermögens und einer festen Gebühr von 2 Euro monatlich ergeben sich über 30 Jahre in allen Risikoklassen Effektivkosten von rund 0,68 Prozent. Die Regelung sollte daher beibehalten werden.

III. Bestimmtheit der Kostengliederung

Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 sind Abschluss- und Vertriebskosten und Verwaltungskosten „soweit möglich“ als Summe anzugeben. Die Einschränkung ist unbestimmt. Sie lässt offen, wann eine Summenbildung unmöglich ist, und eröffnet unterschiedliche Darstellungen gleichartiger Kosten.

Anregung. Klarstellung, dass eine Summe stets zu bilden ist, wenn die Kosten dieselbe Bezugsgröße haben; Hinweispflicht, wenn eine Summenbildung wegen unterschiedlicher Bezugsgrößen ausscheidet.

IV. Kosten Dritter, insbesondere Beratungshonorare

Nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 ist lediglich eine „Information“ zu Kosten zu geben, die Dritte für Vertrieb oder Beratung gesondert in Rechnung stellen und die nicht in den Effektivkosten enthalten sind. Daraus ergibt sich eine Verzerrung: Vergütungen für den Vertrieb, die über den Vertrag erhoben werden, erhöhen die Effektivkosten; gesondert vereinbarte Honorare tun es nicht. Ein Nettotarif mit separatem Honorar kann so günstiger erscheinen, als er für den Verbraucher tatsächlich ist; umgekehrt kann die Honorarberatung, die die Bundesverbraucherhilfe als provisionsunabhängige Beratung ausdrücklich unterstützt, ohne klare Angaben unter Generalverdacht geraten.

Eine Einrechnung solcher Honorare in die Effektivkosten ist nicht sachgerecht, weil sie dem Anbieter regelmäßig nicht bekannt sind und nicht aus dem Vertrag erhoben werden. Sinnvoll ist jedoch, die Information zu konkretisieren: Ist dem Anbieter die Höhe bekannt, sollte sie in Euro angegeben werden; andernfalls sollte der Hinweis ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass die Gesamtkosten für den Verbraucher entsprechend höher sind.

Anregung. Konkretisierung des § 7 Abs. 5 Nr. 1: Angabe in Euro, soweit dem Anbieter bekannt; andernfalls ausdrücklicher Hinweis, dass sich die Gesamtkosten um diese Kosten erhöhen.

Risikoindikator, Performanceszenarien und Hochrechnungsannahmen (§§ 5, 10 bis 12)

I. Regelungslücke für die Risikoklassen 6 und 7

§ 8 Abs. 3 Nr. 5 ordnet die Wertentwicklung von 6 Prozent Verträgen mit einem Gesamtrisikoindikator von „5 oder höher“ zu. § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 regelt die Performanceszenarien dagegen nur für den Gesamtrisikoindikator 5. Für Altersvorsorgedepot-Verträge mit Risikoklasse 6 oder 7, die sich nach § 10 etwa bei hohem Anteil schwankungsintensiver Aktienfonds ergeben können, fehlt damit eine Vorgabe. Die Begründung zu § 8 Abs. 3 setzt voraus, dass beide Vorschriften deckungsgleich sind.

Anregung. Fassung des § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 als „Gesamtrisikoindikator 5 oder höher“ (Formulierungsvorschlag 2).

II. Bezeichnung der Szenarien und Nominalcharakter

§ 12 Abs. 2 schreibt vier Szenarien vor, ohne sie zu benennen. § 15 Abs. 5 und die Begründung zu § 8 Abs. 3 sprechen von einem „mittleren“ Szenario, das bei vier Szenarien nicht eindeutig bestimmt ist; die Begründung meint das dritte Szenario. Die PRIIPs-Regulierung verwendet die Bezeichnungen Stressszenario, pessimistisches, mittleres und optimistisches Szenario. Eine Übernahme dieser Bezeichnungen in den Verordnungstext schafft Rechtsklarheit und Wiedererkennbarkeit für Verbraucher, die beide Dokumente nebeneinander lesen.

Sämtliche Hochrechnungen sind nominal. Über Laufzeiten von bis zu 40 Jahren weichen nominale Beträge erheblich von der Kaufkraft ab. Eine vollständige Kaufkraftrechnung würde eine weitere normierte Annahme erfordern und das Blatt verlängern; wir regen sie deshalb nicht an. Ein kurzer Pflichthinweis, dass die Beträge nicht inflationsbereinigt sind, ist dagegen ohne Aufwand möglich und für das Verständnis der ausgewiesenen Rentenhöhe wesentlich.

Anregung. Benennung der vier Szenarien in § 12 Abs. 2 entsprechend der PRIIPs-Terminologie; Hinweispflicht auf den Nominalcharakter der Hochrechnungen.

III. Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr als Hochrechnungsannahme

Bestehen Wahlmöglichkeiten bei der Form der Altersleistung, ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 anzunehmen, dass die Leistungen in Form eines mit Vollendung des 85. Lebensjahres endenden Auszahlungsplans erbracht werden. Eine lebenslange Zahlung ist nur zusätzlich anzugeben, wenn sie angeboten wird.

Ein bis zum 85. Lebensjahr befristeter Auszahlungsplan führt rechnerisch zu höheren Monatsbeträgen als eine lebenslange Leistung. Ein erheblicher Teil der Vertragspartner wird das 85. Lebensjahr jedoch überleben und danach aus diesem Vertrag keine Leistungen mehr erhalten. Ohne deutlichen Hinweis kann der höhere Betrag eine Versorgungssicherheit suggerieren, die das Produkt nicht bietet. Das widerspricht dem Gebot einer eindeutigen und nicht irreführenden Darstellung in § 2 Abs. 1.

Ein Vorrang der lebenslangen Leistung in der Hochrechnung wäre ein Eingriff in die vom Gesetz eröffnete Wahlfreiheit und ist nicht erforderlich. Es genügt eine Hinweispflicht, die das Ende der Zahlungen ausdrücklich benennt, verbunden mit der gleichrangigen Darstellung der lebenslangen Leistung, soweit sie angeboten wird.

Anregung. Ergänzung des § 5 Abs. 2 um einen Pflichthinweis, dass die Zahlungen aus dem Auszahlungsplan mit Vollendung des 85. Lebensjahres enden (Formulierungsvorschlag 3).

IV. Bestimmtheit der „realistischen Annahmen“ (§ 12 Abs. 4)

Für die monatliche Leistung sind nach § 12 Abs. 4 „realistische Annahmen“ zur Überschussbeteiligung in der Auszahlungsphase und zum Prozentsatz nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb AltZertG zugrunde zu legen. Der Begriff überlässt den Anbietern einen Spielraum, der die Vergleichbarkeit der ausgewiesenen Monatsrenten unterläuft. Gerade die Monatsrente ist für viele Verbraucher die entscheidende Zahl.

Eine objektive Anknüpfung ist ohne Mehraufwand möglich: für die Überschussbeteiligung an die vom Anbieter für das laufende Jahr deklarierte Überschussbeteiligung in der Auszahlungsphase, für den Prozentsatz an den vertraglich vereinbarten Wert oder, falls ein solcher nicht vereinbart ist, an den gesetzlichen Mindestwert. Weicht der Anbieter ab, sollte er dies begründen und dokumentieren.

Anregung. Ersetzung der „realistischen Annahmen“ durch objektive Anknüpfungspunkte mit Begründungs- und Dokumentationspflicht bei Abweichungen (Formulierungsvorschlag 4).

V. Festlegung der Risikoklasse bei Garantieprodukten (§ 11 Abs. 2)

Die pauschale Zuordnung von Garantieprodukten zur Marktrisikoklasse 3 bei 80-prozentiger und zur Klasse 2 bei 100-prozentiger Beitragsgarantie ist als Übergangslösung vertretbar. Die Begründung stützt sie auf Testrechnungen, nach denen die Ergebnisse den stochastischen Simulationen der Lebensversicherer nahekommen. Diese Testrechnungen sind nicht veröffentlicht.

Anregung. Veröffentlichung der Testrechnungen zu § 11 Abs. 2 und Einbeziehung der pauschalen Zuordnung in die Überprüfung nach § 18 Abs. 1.

Muster-Produktinformationen und Markttransparenz (§ 14, § 18 Abs. 2)

I. Zentraler Zugang erst ab 2029

Muster-Produktinformationen sind das wichtigste Instrument des vorvertraglichen Produktvergleichs. Ihren Nutzen entfalten sie erst, wenn Verbraucher sie anbieterübergreifend an einer Stelle vergleichen können. Nach § 18 Abs. 2 Satz 3 muss die Zertifizierungsstelle den zentralen Zugang jedoch erst bis zum 1. Januar 2029 eröffnen. Bis dahin sind die Muster-Produktinformationen auf den Internetseiten der einzelnen Anbieter verstreut.

Den Entwicklungsaufwand der Zertifizierungsstelle erkennen wir an. Damit die ersten beiden Jahre der neuen Produktwelt nicht ohne Vergleichsmöglichkeit verstreichen, sollten die Anbieter verpflichtet werden, die Muster-Produktinformationen von Beginn an zusätzlich in einem einheitlichen, maschinenlesbaren Format bereitzustellen. Das ermöglicht unabhängigen Vergleichsangeboten, Verbraucherverbänden und der Wissenschaft eine Auswertung schon vor 2029 und erleichtert der Zertifizierungsstelle später die Übernahme der Daten.

Anregung. Pflicht zur zusätzlichen Bereitstellung der Muster-Produktinformationen in einem einheitlichen, maschinenlesbaren Format ab Vertriebsbeginn; Prüfung, ob der zentrale Zugang früher als zum 1. Januar 2029 eröffnet werden kann (Formulierungsvorschlag 5).

II. Einheitliches Darstellungsmuster

Die bisherige Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung sah ein amtlich vorgeschriebenes Muster vor. Der Entwurf regelt Inhalte und Kostengliederung, aber kein verbindliches Layout. Ohne einheitliche Gestaltung leidet die Vergleichbarkeit, auch wenn die Inhalte übereinstimmen.

Anregung. Klarstellung, dass ein verbindliches Muster für Produktinformationsblatt und Muster-Produktinformationen vorgegeben wird, soweit dies nicht bereits auf anderer Grundlage vorgesehen ist.

III. Annahmen für den Muster-Vertragspartner

Die Annahmen in § 14 Abs. 1, insbesondere der Monatsbeitrag von 75 Euro und die Laufzeiten von 12, 20, 30 und 40 Jahren, halten wir für sachgerecht. Der niedrige Beitrag bildet die Zielgruppe kleiner und mittlerer Einkommen ab und macht die Wirkung fester Kosten sichtbar. Eine zweite Beitragsstufe haben wir geprüft und verworfen (Geprüfte und verworfene Alternativen).

Laufende Informationen und Kostenänderungsanzeige (§§ 15 bis 17)

I. Bandbreiten und Höchstwerte (§ 17 Abs. 3)

Nach § 17 Abs. 3 können Anbieter einzelne Kosten in Form von Bandbreiten oder Höchstwerten angeben; eine Kostenänderungsanzeige ist dann erst erforderlich, wenn diese überschritten werden. Die Begründung spricht von „engen“ Bandbreiten und hält die ergänzende Angabe der aktuellen Kostenbelastung für hilfreich. Der Verordnungstext enthält beides nicht.

Ohne normative Begrenzung können weite Bandbreiten oder großzügige Höchstwerte die Kostenänderungsanzeige praktisch entwerten und den Kostenvergleich im Produktinformationsblatt verwässern. Das Anliegen, Bürokratie bei schwer vorhersehbaren Kosten zu begrenzen, ist berechtigt; es lässt sich mit einer engen Begrenzung und der Pflichtangabe des aktuellen Werts verbinden.

Anregung. Aufnahme des Merkmals „eng“ in den Verordnungstext, Pflicht zur Angabe des aktuellen Werts neben der Bandbreite oder dem Höchstwert und Begründungspflicht für die gewählte Spanne (Formulierungsvorschlag 6).

II. Jährliche Information

Die Angaben zur garantierten und zur erwarteten Leistung bei beitragspflichtiger und beitragsfreier Fortführung (§ 15 Abs. 1 und 2) sind sachgerecht. Wir regen an, auch in der jährlichen Information die Gesamtkosten des abgelaufenen Jahres in Euro auszuweisen, soweit dies nicht bereits nach § 7a AltZertG geschieht. Das stärkt das Kostenbewusstsein über die gesamte Vertragslaufzeit und unterstützt informierte Wechselentscheidungen.

Prüfung, Governance und Übergangsregime (§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 8, § 18 Abs. 1)

§ 6 Abs. 1 verlangt für die Prüfung nach § 2a Abs. 3 AltZertG die Unabhängigkeit des Prüfers, regelt aber keine fachliche Qualifikation. Die Effektivkosten sind die Grundlage der Kostenbegrenzung beim Standarddepot-Vertrag; ihre Prüfung erfordert versicherungsmathematische und kapitalmarktbezogene Sachkunde. Eine Mindestanforderung, etwa die Qualifikation als Wirtschaftsprüfer oder als Aktuar, schafft Verlässlichkeit, ohne den Kreis geeigneter Prüfer unangemessen zu verengen.

Die Governance-Anforderungen des § 8 Abs. 8 unterstützen wir. Sie sollten sich ausdrücklich auch auf die Ermittlung des Gesamtrisikoindikators und der Performanceszenarien erstrecken, die ebenfalls auf festgelegten Annahmen beruhen.

Nach § 18 Abs. 1 gelten die Berechnungsverfahren der §§ 8 bis 12 als Branchenstandard, bis die Produktinformationsstelle Altersvorsorge eigene Verfahren festgelegt hat. Eine zeitliche Perspektive fehlt. Weil die Verfahren nach der Begründung unter dem Gesichtspunkt der kurzfristigen Umsetzbarkeit gewählt wurden, sollte eine Überprüfung binnen eines bestimmten Zeitraums vorgesehen werden, unter Einbeziehung der hier angesprochenen Punkte.

Anregung. Qualifikationsanforderung an den Prüfer in § 6 Abs. 1; Erstreckung des § 8 Abs. 8 auf Gesamtrisikoindikator und Performanceszenarien; Überprüfung des Übergangsregimes nach § 18 Abs. 1 spätestens nach drei Jahren (Formulierungsvorschlag 7).

Geprüfte und verworfene Alternativen

Im Sinne einer vollständigen Abwägung haben wir weitere Optionen geprüft und empfehlen, sie nicht aufzugreifen:

  • Einheitliche Wertentwicklung für alle Risikoklassen bei den Effektivkosten: Sie würde den Gleichlauf mit PRIIPs aufgeben und für chancenorientierte Produkte unrealistische Annahmen erzwingen, ohne die Vergleichbarkeit nennenswert zu verbessern (Kostenausweis und Effektivkosten, II.).
  • Einrechnung von Beratungshonoraren in die Effektivkosten: Die Honorare sind dem Anbieter regelmäßig nicht bekannt und werden nicht aus dem Vertrag erhoben. Eine konkretisierte Hinweispflicht ist sachgerechter (Kostenausweis und Effektivkosten, IV.).
  • Zweite Beitragsstufe für die Muster-Produktinformationen: Sie würde die Zahl der Muster-Produktinformationen verdoppeln. Den individuellen Beitrag bildet bereits das individuelle Produktinformationsblatt ab.
  • Stochastische Performanceszenarien im individuellen Produktinformationsblatt: Sie wären methodisch genauer, sind bis zum 1. Januar 2027 aber nicht umsetzbar und für Verbraucher kaum nachvollziehbar.
  • Vollständige Kaufkraftrechnung: Sie erfordert eine weitere normierte Annahme und verlängert das Blatt. Der Hinweis auf den Nominalcharakter genügt (Risikoindikator und Performanceszenarien, II.).
  • Pflicht zur Verlinkung der Muster-Produktinformationen auch durch Vermittler und Vergleichsportale: Die Ermächtigung in § 6 Abs. 2 AltZertG erfasst die Informationspflichten der Anbieter. Eine Erstreckung auf Dritte wäre im Verordnungsweg rechtlich angreifbar und sollte, falls gewollt, gesetzlich geregelt werden.

Folgenabschätzung und Evaluierung

Der Entwurf verneint einen Erfüllungsaufwand mit Verweis darauf, dass die Pflichten im Altersvorsorgereformgesetz begründet sind. Das ist rechtlich nachvollziehbar. Die vorgeschlagenen Ergänzungen beruhen auf Rechengrößen, die die Anbieter ohnehin ermitteln; zusätzlicher Erfüllungsaufwand von Gewicht entsteht dadurch nicht.

Die für 2031 vorgesehene Evaluierung begrüßen wir. Wir regen an, darin ausdrücklich zu untersuchen, ob Verbraucher die Produktinformationsblätter verstehen und für ihre Entscheidung nutzen, etwa durch Verständlichkeitstests mit Personen aus der Zielgruppe. Die Wirksamkeit von Informationspflichten bemisst sich nicht an ihrer Vollständigkeit, sondern an ihrer tatsächlichen Wirkung auf die Vorsorgeentscheidung.

Rechtsförmliche und redaktionelle Hinweise

  • In § 15 Abs. 5 Satz 1 und in der Begründung zu § 12 und zu § 15 Abs. 5 wird die „Delegierte Verordnung (EU) 2027/653“ zitiert. Gemeint ist die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653.
  • In § 3 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b wird auf § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 4 AltZertG verwiesen, in § 15 Abs. 1 Nr. 1 für denselben Inhalt auf § 1 Abs. 1b Satz 1 Nr. 4 AltZertG. Die Verweise sollten vereinheitlicht werden.
  • Im letzten Satz von § 8 Abs. 2 fehlt bei „Delegierten Verordnung 2017/653“ der Zusatz „(EU)“; in § 10 Abs. 5 Satz 2 fehlt die Fundstelle der Delegierten Verordnung; in § 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ist „Delegierten-Verordnung“ zu korrigieren.
  • In § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 muss es „Vermögensanlage“ statt „Vermögenslage“ heißen; in § 15 Abs. 3 Satz 2 fehlt vor „wesentlichen Formen“ der Artikel; § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 endet mit einem Semikolon.
  • Die Liste der EU-Rechtsakte am Ende des Verordnungstextes nennt die Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die im Text nicht in Bezug genommen wird, nicht aber die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653, auf die der Entwurf vielfach verweist.
  • Die Kurzbezeichnung lautet im Entwurf „Altersvorsorge-Kosten und Informationspflichten-Verordnung“, im Anschreiben „Altersvorsorge-Kosten- und Informationspflichten-Verordnung“. Nach den Regeln der Rechtsförmlichkeit ist „Altersvorsorge-Kosten- und -Informationspflichten-Verordnung“ zu schreiben.
  • In der Begründung zu § 3 Abs. 3 Nr. 2 ist „§ 1b Nummer 2“ durch „§ 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2“ zu ersetzen; die Überschrift „Zu § 14 (Muster-Produktinformationen)“ weicht von der Paragrafenüberschrift ab; ferner „auf-nehmen“, „er-bringenden“, „Verbrauchen“ und „besonderer wichtig“.

Formulierungsvorschläge

1. § 7 Absatz 2 (neuer Satz 3)

„Zusätzlich ist die Summe aller bis zum Beginn der Auszahlungsphase erwarteten Kosten des Altersvorsorgevertrags in Euro anzugeben; dabei sind die Annahmen zugrunde zu legen, die für die Ermittlung der Effektivkosten nach den §§ 8 und 9 maßgeblich sind.“

2. § 12 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5

„5. Gesamtrisikoindikator 5 oder höher sind die Wertentwicklungen -2 Prozent, 2 Prozent, 6 Prozent und 8 Prozent.“

Ergänzend in § 12 Absatz 2 (neuer Satz 4):

„Die Szenarien sind in der genannten Reihenfolge als Stressszenario, pessimistisches Szenario, mittleres Szenario und optimistisches Szenario zu bezeichnen; es ist darauf hinzuweisen, dass die Beträge nicht inflationsbereinigt sind.“

3. § 5 Absatz 2 (neuer Satz 3)

„Wird ein Auszahlungsplan zugrunde gelegt, ist deutlich darauf hinzuweisen, dass die Zahlungen mit Vollendung des 85. Lebensjahres enden und danach aus diesem Vertrag keine Leistungen erbracht werden.“

4. § 12 Absatz 4

„(4) Zur Ermittlung der monatlichen Leistungen gemäß Absatz 1 sind zugrunde zu legen: für die Überschussbeteiligung in der Auszahlungsphase die vom Anbieter für das laufende Kalenderjahr deklarierte Überschussbeteiligung und für den Prozentsatz gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes der vertraglich vereinbarte Wert oder, falls ein solcher nicht vereinbart ist, der gesetzliche Mindestwert. Abweichungen sind zu begründen und nach § 8 Absatz 8 zu dokumentieren.“

5. § 14 Absatz 4 (neuer Satz 4)

„Die Muster-Produktinformationen sind zusätzlich in einem von der Zertifizierungsstelle bekannt gemachten, einheitlichen und maschinenlesbaren Format auf der Internetseite des Anbieters bereitzustellen.“

6. § 17 Absatz 3

„(3) Sofern ein Anbieter im Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zu einzelnen Kosten Angaben in Form enger Bandbreiten oder von Höchstwerten macht, hat er zugleich den zum Zeitpunkt der Erstellung aktuellen Wert anzugeben und die gewählte Bandbreite oder den Höchstwert zu begründen. Eine Kostenänderungsanzeige ist notwendig, falls sich durch eine Kostenänderung Kosten oberhalb der angegebenen Bandbreite oder oberhalb des angegebenen Höchstwertes ergeben.“

7. § 6 Absatz 1 (neuer Satz 3) und § 18 Absatz 1 (neuer Satz 2)

„Die Person muss über die für die Prüfung erforderliche Sachkunde verfügen; dies ist insbesondere bei Wirtschaftsprüfern und bei Aktuaren anzunehmen.“

„Das Bundesministerium der Finanzen überprüft die in Satz 1 genannten Verfahren spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern bis dahin keine Festlegung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erfolgt ist.“

Übersicht der Anregungen

Die Stellungnahme enthält 17 Anregungen.

Nr.AnregungRegelungsort
1Schließung der Regelungslücke für Gesamtrisikoindikator 6 und 7§ 12 Abs. 2 S. 3 Nr. 5
2Ausweis der Gesamtkosten bis Beginn der Auszahlungsphase in Euro§ 7 Abs. 2
3Bestimmte Regel zur Summenbildung§ 7 Abs. 2 S. 1
4Konkretisierung der Information zu Kosten Dritter§ 7 Abs. 5 Nr. 1
5Benennung der vier Szenarien; Hinweis auf Nominalcharakter§ 12 Abs. 2
6Pflichthinweis auf das Ende des Auszahlungsplans mit 85 Jahren§ 5 Abs. 2
7Objektive Annahmen zu Überschussbeteiligung und Auszahlungsprozentsatz§ 12 Abs. 4
8Veröffentlichung der Testrechnungen zur Risikoklasse von Garantieprodukten§ 11 Abs. 2; Begründung
9Maschinenlesbares Format der Muster-Produktinformationen; früherer zentraler Zugang§ 14 Abs. 4; § 18 Abs. 2
10Verbindliches Darstellungsmuster§§ 2, 14
11Enge Bandbreiten, Angabe des aktuellen Werts, Begründungspflicht§ 17 Abs. 3
12Jahreskosten in Euro in der jährlichen Information§ 15
13Qualifikationsanforderung an den Prüfer§ 6 Abs. 1
14Governance auch für Gesamtrisikoindikator und Performanceszenarien§ 8 Abs. 8
15Überprüfung des Übergangsregimes spätestens nach drei Jahren§ 18 Abs. 1
16Verständlichkeitstests im Rahmen der Evaluierung 2031Begründung A. VIII.
17Rechtsförmliche und redaktionelle Korrekturen, insbesondere Fundstelle 2017/653§§ 3, 7, 8, 10, 12, 15; Begründung

Schlussbemerkung

Der Entwurf schafft für die neue Produktwelt der geförderten Altersvorsorge eine tragfähige Informationsordnung. Er setzt auf europäisch erprobte Methoden, beschränkt das Produktinformationsblatt auf das Wesentliche und macht Kosten sichtbar. Die Bundesverbraucherhilfe unterstützt diesen Weg. Damit Verbraucher die Produkte tatsächlich vergleichen können, sollten die Regelungslücke bei den Risikoklassen 6 und 7 geschlossen, die Kosten zusätzlich in Euro ausgewiesen, die Annahmen zur Monatsrente objektiviert und die Muster-Produktinformationen früh maschinenlesbar zugänglich gemacht werden. Unsere Anregungen sind bewusst so gewählt, dass sie den Schutzzweck stärken, ohne neue Bürokratie zu erzeugen.

Für Rückfragen und einen vertiefenden fachlichen Austausch stehen wir gern zur Verfügung. Die Bundesverbraucherhilfe e. V. ist im Lobbyregister des Deutschen Bundestages unter der Registernummer R000302 eingetragen.

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