Bund der Steuerzahler
Gefordert wird der vollständige Abbau der kalten Progression und die Anpassung aller Tarifeckwerte.
Was der Gesetzentwurf zur Einkommensteuer 2027 vorsieht, was das für Sie bedeutet und wie Bund der Steuerzahler, Gewerkschaften und Institute die Reform bewerten.
Gesetzentwurf zur Einkommensteuerreform 2027, Anhörung im Finanzausschuss am 4. November 2026
Die Eckpunkte der Reform, wie sie im Gesetzentwurf stehen. Bis zur Verabschiedung kann sich noch etwas ändern.
Grundfreibetrag
12.564€
+216 €
Kindergeld
267€ im Monat
+8 € je Kind
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
1.430€
+200 €
Neuer Höchstsatz
47%
ab 280.000 € Einkommen
Laut Bundesregierung über 10 Mrd. € Entlastung in den Jahren 2027 und 2028, der Bund der Steuerzahler hält höchstens 7 Mrd. € für realistisch.
Der Prüfer zeigt die Änderungen, die sich schon heute sicher berechnen lassen. Die vollständige Steuerberechnung folgt, sobald der Tarif 2027 beschlossen ist.
Ihre Änderungen 2027
Steuerwirkungen beim Pauschbetrag hängen von Ihrem Grenzsteuersatz ab, gesetzlich zwischen 14 % und 45 %. Keine Steuerberatung.
Steigt Ihr Lohn genau so stark wie die Preise, haben Sie real nicht mehr Geld. Weil der Steuertarif progressiv ist, steigt Ihre Steuer aber stärker als Ihr Lohn. Ohne Anpassung der Tarifeckwerte bleibt Ihnen am Ende weniger Kaufkraft. Der Gesetzgeber gleicht das üblicherweise aus, indem er die Eckwerte des Tarifs verschiebt.
Schematisch, ohne Anpassung des Tarifs
Darstellung des Prinzips, keine Berechnung.
Aus der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss und veröffentlichten Stellungnahmen.
Gefordert wird der vollständige Abbau der kalten Progression und die Anpassung aller Tarifeckwerte.
Die arbeitende Mitte werde praktisch nicht entlastet. Besser Steuervergünstigungen und Subventionen abbauen.
Die kalte Progression werde nicht ausgeglichen. Kurzfristige weitergehende Entlastungen lehnt das Institut wegen der Haushaltslage ab.
Die höhere Belastung erfolgreicher mittelständischer Unternehmen könnte das künftige Steueraufkommen schwächen.
Der Grundfreibetrag sei zu niedrig, gefordert werden mindestens 15.800 €. Körperschaftsteuersenkung zurücknehmen, Vermögen und Spitzeneinkommen stärker belasten.
Grundsätzlich am 1. Januar 2027, einzelne Regelungen erst am 1. Januar 2028. Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch, der Finanzausschuss hat am 4. November 2026 öffentlich angehört. Bis zur Verabschiedung kann sich der Inhalt ändern.
Laut Gesetzentwurf 12.564 €, also 216 € mehr als bisher. Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine Einkommensteuer an.
Nach dem Entwurf nicht vollständig. Der Grundfreibetrag steigt, die übrigen Tarifeckwerte werden nicht an die erwartete Inflation angepasst. Das ZEW kommt zu dem Ergebnis, dass die Entlastung bei 98 % der Steuerpflichtigen hinter einem vollständigen Ausgleich zurückbleibt.
Er soll für den Teil des zu versteuernden Einkommens ab 280.000 € gelten. Mit Solidaritätszuschlag ergibt sich ein Grenzsteuersatz von knapp 49,6 %. Zudem soll der Satz von 45 % früher greifen.
Begünstigt werden sollen nur noch 15 statt 20 % der Arbeitskosten, höchstens 900 statt 1.200 € im Jahr.
Ja, laut Entwurf auf 267 € je Kind und Monat, bisher 259 €.
Alle Werte mit Herkunft. Haushaltszahlen aus dem Regierungsentwurf 2027, amtlicher Datenstand 04.09.2026.
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