Abmahnungen sind im Wettbewerbsrecht das übliche Mittel, um Verstöße ohne Gericht zu beenden. Sie verlangen in der Regel drei Dinge: den Verstoß abzustellen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten der Abmahnung zu erstatten. Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert eine einstweilige Verfügung.
Die ersten Schritte
- Eingang und Frist dokumentieren. Die Frist setzt der Abmahnende. Bei sehr knappen Fristen können Sie schriftlich und begründet um eine angemessene Verlängerung bitten.
- Beweise sichern. Halten Sie den beanstandeten Zustand fest, etwa mit Screenshots, und stellen Sie ihn danach ab.
- Nichts vorschnell unterschreiben oder zahlen. Prüfen Sie zuerst Absender, Vorwurf und Forderungen.
Was Sie prüfen sollten
- Berechtigung: Abmahnen dürfen nach § 8 Abs. 3 UWG Mitbewerber, die in nicht unerheblichem Maß ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben, Wirtschaftsverbände auf der Liste des Bundesamts für Justiz, qualifizierte Einrichtungen sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern.
- Form: Nach § 13 Abs. 2 UWG muss die Abmahnung klar und verständlich angeben, wer abmahnt, welche Rechtsverletzung vorliegt und wie sich geforderte Kosten berechnen.
- Kosten: Mitbewerber können nach § 13 Abs. 4 UWG keinen Ersatz ihrer Kosten verlangen bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. Dasselbe gilt bei Datenschutzverstößen von Unternehmen mit in der Regel weniger als 250 Mitarbeitern.
- Vertragsstrafe: Bei einer ersten Abmahnung durch einen Mitbewerber wegen solcher Verstöße darf keine Vertragsstrafe vereinbart werden, wenn das Unternehmen in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt (§ 13a Abs. 2 UWG).
- Reichweite: Die beigefügte Unterlassungserklärung ist oft weiter gefasst als der konkrete Verstoß. Eine eigene, auf den Verstoß begrenzte Erklärung ist zulässig.
Wenn die Abmahnung unberechtigt ist
Ist die Abmahnung unberechtigt oder entspricht sie nicht den Formvorgaben, kann der Abgemahnte nach § 13 Abs. 5 UWG Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten verlangen. Missbräuchliche Abmahnungen sind nach § 8c UWG unzulässig, etwa wenn sie vorwiegend dazu dienen, Kosten oder Vertragsstrafen zu erzielen.
Vorbeugen ist günstiger
Häufige Anlässe sind Pflichtangaben: Impressum, Widerrufsbelehrung, Preisangaben und Datenschutzerklärung. Unsere Ratgeber zu diesen Themen und das kostenfreie Vertrauensaudit helfen, Lücken zu schließen, bevor jemand anderes sie findet. Was ein Rechtsstreit kosten kann, berechnet unser Prozesskostenrechner.
Grenzen dieser Darstellung
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick über Abmahnungen im Wettbewerbsrecht. Für Abmahnungen wegen Marken-, Urheber- oder Persönlichkeitsrechten gelten andere Regeln. Er ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall.