Gründung einer Landesverbraucherhilfe
Voraussetzungen, Eignung und Ablauf: Wie aus einer Initiative eine Landesverbraucherhilfe wird.
Grundlage
Eine Landesverbraucherhilfe entsteht durch Zustimmung, nicht durch Anmeldung.
Auf Antrag von mindestens sieben Mitgliedern kann eine Landesverbraucherhilfe errichtet werden. Die Errichtung bedarf der Zustimmung des Präsidiums der Bundesverbraucherhilfe.
So regelt es § 16 der Satzung. Die Landesverbraucherhilfe wird als eingetragener Verein gegründet: mit eigener Satzung nach dem Muster, eigenem Landespräsidium, eigener Mitgliederversammlung und eigener Gemeinnützigkeit. Ihre Satzung darf der Satzung der Bundesverbraucherhilfe nicht widersprechen (§ 39 der Satzung).
- 7stimmberechtigte Mitglieder mindestens
- 3 MonateWartefrist bis zum Stimmrecht
- 2Organe: Mitgliederversammlung und Landespräsidium
- 24 Monatebegleitete Aufbauphase
Eignungskriterien
Eignung ist keine Frage von Titeln.
Wir verlangen kein Studium und keine Ämter. Wir verlangen Integrität, Unabhängigkeit und ein Team, das die Aufgabe tragen kann. Jedes Kriterium nennt den Nachweis, den wir erwarten.
Persönliche Eignung
Für jedes Mitglied des künftigen Landespräsidiums.
- Stimmberechtigte MitgliedschaftNachweisMitglieds-ID im Antrag
Mitglied der Bundesverbraucherhilfe, Wartefrist von drei Monaten ab der Aufnahmebestätigung erfüllt (§ 7 Abs. 6 der Satzung).
- Bezug zum LandNachweisAngabe im Antrag, Abgleich mit den Mitgliedsdaten
Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz im jeweiligen Land.
- IntegritätNachweisFührungszeugnis, nicht älter als drei Monate, vor der Zustimmung
Keine Verurteilung wegen Vermögens-, Betrugs-, Untreue- oder Urkundendelikten.
- Unabhängigkeit und ÜberparteilichkeitNachweisErklärung im Antrag
Kein Vorstandsamt in einer Partei oder parteinahen Organisation. Interessenvertretung für Unternehmen oder Branchen und sonstige Interessenkonflikte werden offengelegt.
- VerfassungstreueNachweisErklärung im Antrag
Keine Bestrebungen und keine Mitgliedschaft in Organisationen, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufen (§ 9 Abs. 5 der Satzung).
- Geordnete VerhältnisseNachweisErklärung im Antrag
Wer Verantwortung für Finanzen übernimmt, lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Fachliche Eignung
Im künftigen Landespräsidium gemeinsam abgedeckt, nicht von jeder Person einzeln.
- FührungserfahrungNachweisKurzprofil
Erfahrung in der Leitung eines Vereins, Verbandes, einer Kammer, Behörde oder eines Unternehmens.
- FinanzenNachweisKurzprofil
Sicherer Umgang mit Buchführung, Haushaltsplanung und den Regeln der Gemeinnützigkeit.
- Recht oder VerwaltungNachweisKurzprofil
Kenntnisse in Recht, öffentlicher Verwaltung oder Landesgesetzgebung.
- KommunikationNachweisKurzprofil
Sichere schriftliche Ausdrucksfähigkeit und Erfahrung im öffentlichen Auftreten.
Organisatorische Eignung
Für die Initiative als Ganzes.
- Tragfähiges KonzeptNachweisKonzept im Antrag
Ausgangslage im Land, Schwerpunkte, Ziele für 24 Monate, Aufgabenverteilung, Ressourcen sowie Netzwerk und Mitgliedergewinnung.
- Verlässliche ZeitNachweisAngabe im Antrag
Ein Zeitbudget, das die Arbeit über Jahre trägt, nicht nur die Gründung.
- Bereitschaft zur EinarbeitungNachweisErklärung im Antrag
Teilnahme an der Einführung durch die Bundesgeschäftsstelle und Halbjahresberichte in der Aufbauphase.
- Gemeinsames RegelwerkNachweisErklärung im Antrag
Anerkennung der Satzung, der Ordnungen und Richtlinien der Bundesverbraucherhilfe sowie der Mustersatzung für die Landesebene.
Ablauf
Sieben Schritte bis zur eingetragenen Landesverbraucherhilfe.
Schritt 1: Initiativkreis bilden
- Mindestens sieben
- Stimmberechtigt
Sieben oder mehr stimmberechtigte Mitglieder mit Hauptwohnsitz im Land schließen sich zusammen. Aus ihrer Mitte schlagen sie das künftige Landespräsidium vor: Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident und bis zu drei weitere Mitglieder.
Schritt 2: Antrag mit Konzept einreichen
- Online
- Vollständig
Der Antrag enthält das Konzept, die Kurzprofile und Erklärungen des vorgeschlagenen Präsidiums und die sieben Mitglieder mit Mitglieds-ID. Unvollständige Anträge können wir nicht bearbeiten.
Schritt 3: Prüfung durch die Bundesgeschäftsstelle
- Mitgliedsstatus
- Vollständigkeit
Die Bundesgeschäftsstelle gleicht Mitgliedschaft, Stimmrecht und Wohnsitz ab, prüft die Vollständigkeit und bereitet die Entscheidung vor. Rückfragen stellen wir der benannten Ansprechperson.
Schritt 4: Gespräch mit dem Präsidium
- Konzept
- Persönlich
Das vorgeschlagene Landespräsidium stellt das Konzept vor. Im Gespräch geht es um Ziele, Zusammenarbeit und Erwartungen auf beiden Seiten.
Schritt 5: Zustimmung zur Errichtung
- Präsidium
- Schriftlich
Das Präsidium der Bundesverbraucherhilfe entscheidet über die Zustimmung (§ 16 Abs. 2 der Satzung) und teilt die Entscheidung schriftlich mit. Vor der Zustimmung legen die vorgesehenen Präsidiumsmitglieder ihr Führungszeugnis vor.
Schritt 6: Gründungsversammlung
- Mustersatzung
- Wahlen
- Protokoll
Die Gründungsmitglieder beschließen die Landessatzung nach dem Muster, wählen das Landespräsidium und unterzeichnen die Satzung. Ein Mitglied des Präsidiums der Bundesverbraucherhilfe oder eine beauftragte Person kann teilnehmen.
Schritt 7: Eintragung und Gemeinnützigkeit
- Notar
- Registergericht
- Finanzamt
Das Landespräsidium meldet die Landesverbraucherhilfe mit öffentlich beglaubigter Erklärung zum Vereinsregister an; die Beglaubigung ist auch per Videoverfahren möglich. Parallel stellt das Finanzamt fest, dass die Satzung die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt.
Antrag mit Konzept, Eignung und sieben Mitgliedern.Der Antrag dauert etwa eine Stunde, das Konzept sollte vorher stehen.
Gründungsinitiative anmeldenDie ersten zwei Jahre
Begleiteter Aufbau statt Sprung ins kalte Wasser.
Einführung
Die Bundesgeschäftsstelle führt das Landespräsidium in Regelwerk, Abläufe, Finanzen und Kommunikation ein.
Halbjahresberichte
Zweimal im Jahr berichtet das Landespräsidium über Vorhaben, Mitglieder, Finanzen und Ergebnisse.
Abstimmung
Öffentliche Positionen zu Themen, die über das Land hinausreichen, stimmen wir gemeinsam ab, damit der Verband mit einer Stimme spricht.
Häufige Fragen
Zur Gründung.
Zählen die Präsidiumsmitglieder zu den sieben Mitgliedern?
Ja. Alle vorgesehenen Präsidiumsmitglieder gehören zum Initiativkreis. Insgesamt müssen mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder mit Hauptwohnsitz im Land benannt werden.
Können sich mehrere Initiativen für dasselbe Land melden?
Ja. In jedem Land kann es nur eine Landesverbraucherhilfe geben. Liegen mehrere Initiativen vor, sprechen wir mit allen und regen an, die Kräfte zu bündeln.
Warum ein Führungszeugnis?
Weil das Landespräsidium den Namen des Verbandes trägt und über Mittel verfügt. Das Führungszeugnis wird erst vor der Zustimmung angefordert, nicht mit dem Antrag hochgeladen.
Muss die Mustersatzung unverändert übernommen werden?
Im Kern ja. Anpassungen sind nur dort vorgesehen, wo die Mustersatzung Platzhalter enthält, oder wenn Registergericht oder Finanzamt es verlangen; sie bedürfen der Zustimmung des Präsidiums der Bundesverbraucherhilfe.
Ihre Initiative steht?
Dann reichen Sie Konzept, Eignungsnachweis und die sieben Mitglieder ein.
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