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Rechte, Pflichten und Haftung

Ein Haftungsratgeber für Präsidien der Landesverbraucherhilfen: was das Amt erlaubt, was es verlangt und wie Sie sich absichern.

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Haftungsratgeber

Verantwortung übernehmen heißt, die Regeln zu kennen.

Ein Ehrenamt im Präsidium ist kein Risiko, wenn man weiß, wo die Grenzen liegen. Die meisten Haftungsfälle entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus Unkenntnis, Eile und fehlender Dokumentation.

Dieser Ratgeber richtet sich an die Mitglieder künftiger Landespräsidien. Er zeigt, was das Amt erlaubt, was es verlangt, wo persönliche Haftung droht und wie Sie sich absichern.

Das Amt im Überblick

Das Landespräsidium leitet die Landesverbraucherhilfe und vertritt sie nach außen. Es ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Nach der Mustersatzung vertreten jeweils zwei Mitglieder des Landespräsidiums gemeinsam, darunter die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Das schafft ein Vier-Augen-Prinzip schon in der Satzung.

Das Amt ist ein Ehrenamt. Für die Geschäftsführung gelten die Vorschriften über den Auftrag entsprechend (§ 27 Abs. 3 BGB): Sie handeln im Interesse des Vereins, berichten und legen Rechenschaft ab.

Ihre Rechte

  • Leitung und Vertretung: Das Landespräsidium führt die Geschäfte im Rahmen der Satzung, des gemeinsamen Regelwerks und der beschlossenen Haushaltsprognose.
  • Ersatz von Auslagen: Nachgewiesene, erforderliche Auslagen werden erstattet (§§ 27 Abs. 3, 670 BGB) nach den Regeln des Verbandes.
  • Haftungsprivileg: Bei unentgeltlicher Tätigkeit oder einer Vergütung bis 3.300 Euro im Jahr haften Sie dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 31a Abs. 1 BGB, Betrag seit 1. Januar 2026).
  • Freistellung: Werden Sie von Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen, den Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, können Sie vom Verein verlangen, von der Verbindlichkeit befreit zu werden (§ 31a Abs. 2 BGB).
  • Kostenausgleich: Die Landesverbraucherhilfe erhält auf Grundlage einer regelmäßig neu verhandelten Vereinbarung einen Kostenausgleich der Bundesverbraucherhilfe für Fixkosten und Auslagen.
  • Mitwirkung im Bund: Die Mitglieder des Landespräsidiums können als Beisitzer an den Sitzungen des Präsidiums der Bundesverbraucherhilfe teilnehmen.
  • Unterstützung: Die Bundesgeschäftsstelle führt in Regelwerk, Abläufe und Finanzen ein und steht bei Fragen zur Seite.
  • Entlastung: Mit der Entlastung durch die Mitgliederversammlung verzichtet der Verein auf Ersatzansprüche, die ihr bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar gewesen wären.

Ihre Pflichten

Sorgfalt und Satzungstreue

Das Landespräsidium handelt im Rahmen der Landessatzung, der Satzung der Bundesverbraucherhilfe und des gemeinsamen Regelwerks. Entscheidungen werden vorbereitet, im Präsidium beschlossen und protokolliert. Informations-, Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber der Mitgliederversammlung folgen aus dem Auftragsrecht (§§ 666, 667 BGB).

Finanzen und Gemeinnützigkeit

  • Ordnungsgemäße Buchführung und die Einhaltung der Haushaltsprognose (§ 41 der Satzung der Bundesverbraucherhilfe).
  • Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden, keine Zuwendungen an Mitglieder, keine unverhältnismäßigen Vergütungen. Den Kostenausgleich nach der Vereinbarung mit der Bundesverbraucherhilfe verwenden.
  • Keine eigenen Mitgliedsbeiträge erheben; die Beiträge werden zentral an die Bundesverbraucherhilfe gezahlt.
  • Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt seit 1. Januar 2026 für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen bis 100.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).
  • Zuwendungsbestätigungen nur ausstellen, wenn die Gemeinnützigkeit festgestellt ist, und nur nach amtlichem Muster.

Steuern und Register

  • Steuererklärungen fristgerecht abgeben; bei Beschäftigten Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen.
  • Änderungen im Landespräsidium unverzüglich zum Vereinsregister anmelden (§ 67 BGB). Das Transparenzregister übernimmt die Daten eingetragener Vereine in der Regel automatisch aus dem Vereinsregister; eine eigene Meldung ist nur in Ausnahmefällen nötig, etwa wenn eine Änderung nicht rechtzeitig zum Vereinsregister angemeldet wurde (§ 20a GwG).
  • Gemeinnützige Körperschaften werden von Amts wegen in das Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern aufgenommen (§ 60b AO).

Versammlungen

Mitgliederversammlungen werden form- und fristgerecht einberufen, ordnungsgemäß geleitet und protokolliert. Die Mustersatzung sieht virtuelle Versammlungen ausdrücklich vor; das ist die Grundlage, die § 32 Abs. 2 BGB dafür verlangt.

Datenschutz

Der Verein ist Verantwortlicher für die Daten seiner Mitglieder. Ein Datenschutzbeauftragter ist nach § 38 BDSG zu benennen, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Die Bundesregierung hat angekündigt, diese Pflicht abzuschaffen; bis zu einer Gesetzesänderung gilt sie.

Zusammenarbeit im Verband

Das Landespräsidium berichtet der Bundesverbraucherhilfe regelmäßig, stimmt öffentliche Positionen zu Themen, die über das Land hinausreichen, mit der Bundesebene ab und setzt die gemeinsamen Festlegungen im Land um.

Wo persönliche Haftung droht

Die folgende Übersicht nennt die wichtigsten Haftungsrisiken, ihren Maßstab und die wirksamste Vorsorge.

Haftungsrisiken im Landespräsidium
RisikoGrundlageMaßstabVorsorge
Gegenüber dem eigenen Verein und den Mitgliedern§ 31a BGBWer unentgeltlich tätig ist oder höchstens 3.300 Euro im Jahr erhält, haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ob ein solcher Fall vorliegt, muss der Verein beweisen.Beschlüsse sauber vorbereiten und protokollieren, Vier-Augen-Prinzip
Gegenüber Dritten§ 31, § 31a Abs. 2 BGBFür Schäden aus der Amtsführung haftet nach außen grundsätzlich der Verein. Wer persönlich in Anspruch genommen wird, kann bei einfacher Fahrlässigkeit Freistellung vom Verein verlangen.Vereinshaftpflichtversicherung
Vor der Eintragung§ 54 Abs. 2 BGBWer vor der Eintragung im Namen des Vereins Verträge schließt, haftet daraus persönlich, mehrere als Gesamtschuldner.Vor der Eintragung keine Verpflichtungen eingehen
Steuern§§ 34, 69 AODas Präsidium haftet persönlich für Steuern und Säumniszuschläge, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden.Fristenkalender, steuerliche Beratung bei Unklarheiten
Zuwendungsbestätigungen§ 10b Abs. 4 EStGWer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder die Fehlverwendung von Spenden veranlasst, haftet für die entgangene Steuer, pauschal 30 Prozent der Zuwendung.Bestätigungen nur nach Vorlage und nach Muster
Sozialversicherung§ 266a StGB, § 823 Abs. 2 BGBWer Beiträge von Beschäftigten vorenthält, macht sich strafbar und haftet persönlich.Beschäftigung nur mit geprüfter Lohnabrechnung
Zahlungsunfähigkeit§ 42 Abs. 2 BGBBei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss das Präsidium den Insolvenzantrag stellen. Für den Schaden aus einer Verzögerung haftet es den Gläubigern schon bei einfacher Fahrlässigkeit; § 31a BGB hilft hier nicht.Haushaltsprognose einhalten, Liquidität laufend prüfen, früh melden
DatenschutzArt. 82 und 83 DSGVOFür Datenschutzverstöße haftet der Verein als Verantwortlicher, einschließlich möglicher Bußgelder. Grobe Pflichtverletzungen des Präsidiums können intern Ersatzansprüche auslösen.Verzeichnis der Verarbeitungen, Verträge mit Dienstleistern, Schulung

So sichern Sie sich ab

  1. Vier Augen: Zahlungen und Verträge immer zu zweit freigeben, wie es die Mustersatzung für die Vertretung vorsieht.
  2. Protokolle: Jeden Beschluss des Landespräsidiums mit Datum, Teilnehmenden und Ergebnis festhalten. Im Streitfall ist das Protokoll Ihr wichtigster Beleg.
  3. Kein Geld ohne Haushalt: Keine Verpflichtung eingehen, die nicht in der Haushaltsprognose steht.
  4. Vor der Eintragung nichts unterschreiben: Bis zur Eintragung haften Handelnde persönlich.
  5. Versicherungen prüfen: Eine Vereinshaftpflichtversicherung deckt Schäden Dritter; eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organmitglieder kann Ansprüche des Vereins selbst abdecken. Umfang und Ausschlüsse vor Abschluss genau prüfen.
  6. Früh fragen: Bei Unklarheiten zuerst die Bundesgeschäftsstelle einbeziehen, bei steuerlichen und rechtlichen Einzelfragen fachkundigen Rat einholen.
  7. Entlastung beantragen: Jährlich Rechenschaft ablegen und die Entlastung durch die Mitgliederversammlung herbeiführen.

Wenn das Amt endet

Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, durch Rücktritt oder durch Abberufung. Übergeben Sie Unterlagen, Zugänge und offene Vorgänge geordnet an die Nachfolge, melden Sie das Ausscheiden zum Vereinsregister an und lassen Sie sich die Übergabe bestätigen. Ein Rücktritt zur Unzeit kann Ersatzansprüche auslösen; stimmen Sie den Zeitpunkt deshalb mit dem übrigen Präsidium ab.

Stand: 1. November 2026. Rechtsstand einschließlich der Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2025. Die Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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