Meldung Kündigungsbutton und Vertragslaufzeiten: Was für Abonnements giltKündigungsbutton und Vertragslaufzeiten: Was für Abonnements giltKündigungsbutton und Vertragslaufzeiten: Was für Abonnements giltKündigungsbutton und Vertragslaufzeiten: Was für Abonnements giltKündigungsbutton und Vertragslaufzeiten: Was für Abonnements gilt
Zum Inhalt springen

Datenschutz und IT · Datenschutzrecht

Impressum und Datenschutzerklärung: Pflichtangaben für Website, Social Media und Marktplätze

Impressum und Datenschutzerklärung sind die bekanntesten Pflichtangaben im Netz und ein häufiger Abmahnanlass. Dieser Ratgeber zeigt, was das Impressum nach dem Digitale-Dienste-Gesetz enthalten muss, was in die Datenschutzerklärung gehört und wie beides auf Social Media erreichbar sein muss.

Auf einen Blick

  • Wer geschäftsmäßig digitale Dienste anbietet, braucht ein Impressum nach § 5 DDG, auch auf geschäftlichen Social-Media-Profilen.
  • Pflicht sind unter anderem Name und Anschrift, bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigte, eine E-Mail-Adresse, Register und Registernummer.
  • Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
  • Die Datenschutzerklärung informiert nach Art. 13 DSGVO über Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer und Rechte der Betroffenen.

Seit Mai 2024 regelt das Digitale-Dienste-Gesetz die Impressumspflicht, die zuvor im Telemediengesetz stand. Inhaltlich hat sich wenig geändert. Verweise auf das Telemediengesetz sollten aber durch § 5 DDG ersetzt werden.

Was ins Impressum gehört

  • Name und Anschrift der Niederlassung, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte
  • Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation, einschließlich E-Mail-Adresse
  • die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn die Tätigkeit eine behördliche Zulassung braucht
  • Handelsregister, Vereinsregister oder ein vergleichbares Register mit Registernummer
  • bei reglementierten Berufen die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und die berufsrechtlichen Regelungen
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, falls vorhanden

Social Media und Marktplätze

Jedes geschäftlich genutzte Profil braucht ein Impressum. Es genügt ein eindeutig bezeichneter Link, etwa „Impressum“, über den die Angaben mit wenigen Klicks erreichbar sind. Auf Marktplätzen gehören die Angaben vollständig in das Händlerprofil. Das Impressum des Marktplatzes ersetzt Ihr eigenes nicht.

Was in die Datenschutzerklärung gehört

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und, falls benannt, der Datenschutzbeauftragten
  • Zwecke und Rechtsgrundlagen jeder Verarbeitung, bei berechtigten Interessen auch diese Interessen
  • Empfänger, etwa Zahlungsdienstleister, Versanddienstleister oder Hosting, und Übermittlungen in Drittländer
  • Speicherdauer oder die Kriterien dafür
  • die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit, den Widerruf von Einwilligungen und das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde

Eine Datenschutzerklärung aus dem Generator ist nur ein Anfang. Sie muss die Werkzeuge abbilden, die Sie tatsächlich einsetzen, etwa Analyse, Newsletter oder eingebundene Inhalte Dritter. Für Auskunftsersuchen Ihrer Kunden steht unser Muster Auskunft nach Art. 15 DSGVO bereit.

Häufige Fehler

  • Impressum nur im Kundenkonto oder hinter mehreren Unterseiten
  • fehlende Vertretungsberechtigte bei GmbH, UG oder Verein
  • veraltete Verweise auf das Telemediengesetz
  • Postfach statt ladungsfähiger Anschrift
  • Datenschutzerklärung, die eingesetzte Dienste nicht nennt

Grenzen dieser Darstellung

Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über die allgemeinen Pflichtangaben. Für einzelne Berufe und Branchen gelten zusätzliche Angaben. Er ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Reicht eine Postfachadresse?

Nein. Anzugeben ist die Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind.

Ist eine Telefonnummer Pflicht?

Nicht zwingend. Neben der E-Mail-Adresse muss aber ein weiterer Weg für eine schnelle, unmittelbare Kommunikation bestehen, etwa Telefon oder ein Kontaktformular mit zügiger Antwort.

Gilt die Pflicht auch für kleine Unternehmen?

Ja. Maßgeblich ist, dass der Dienst geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt angeboten wird, nicht die Größe des Unternehmens.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Grundlage sind § 5 DDG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de und Art. 13 DSGVO, Stand 7. November 2026.

Newsroom-Update

Neue Ratgeber direkt per E-Mail.

Neue und überarbeitete Ratgeber, Musterschreiben und Werkzeuge im Überblick. In unregelmäßigen Abständen und jederzeit abbestellbar.

Ausgleich entsteht, wenn viele ihn tragen.

Mitglieder erfahren zuerst von neuen Eintragungen im Vertrauensregister und stimmen über unsere Positionen zu Gesetzentwürfen ab.

Mitglied werden