Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, früher TTDSG, regelt den Zugriff auf Endgeräte. Es gilt für Cookies ebenso wie für Pixel, lokale Speicher und vergleichbare Techniken. Ob anschließend personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen, richtet sich zusätzlich nach der DSGVO.
Wann eine Einwilligung nötig ist
Nach § 25 Abs. 1 TDDDG ist das Speichern von Informationen auf dem Endgerät oder der Zugriff darauf nur zulässig, wenn der Nutzer auf Grundlage klarer und umfassender Informationen eingewilligt hat. Keine Einwilligung braucht es, wenn der Zugriff unbedingt erforderlich ist, damit ein ausdrücklich gewünschter Dienst bereitgestellt werden kann (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG), etwa für Warenkorb, Anmeldung, Sicherheitsfunktionen oder die Speicherung der Einwilligungsentscheidung selbst.
Wie das Banner gestaltet sein muss
- Ablehnen ist auf der ersten Ebene so einfach möglich wie Zustimmen.
- Vorausgewählte Kästchen gelten nicht als Einwilligung.
- Die Zwecke und die eingesetzten Dienste werden verständlich benannt, mit Verweis auf die Datenschutzerklärung.
- Einwilligungspflichtige Dienste laden erst nach der Zustimmung.
- Die Entscheidung lässt sich jederzeit ändern, etwa über einen dauerhaft sichtbaren Link oder ein Symbol.
Die Einwilligung muss freiwillig, für den bestimmten Fall, informiert und unmissverständlich sein. Sie müssen sie nachweisen können und den Widerruf so einfach machen wie die Erteilung (Art. 7 DSGVO).
Häufige Fehler
- Analyse- oder Marketingdienste laden bereits beim ersten Seitenaufruf
- „Akzeptieren“ ist hervorgehoben, „Ablehnen“ nur über Umwege erreichbar
- das Banner deckt Impressum und Datenschutzerklärung ab
- der Widerruf ist nach der ersten Entscheidung nicht mehr auffindbar
Wer Werbewidersprüche von Kunden bestätigen muss, nutzt unser Muster Bestätigung des Werbewiderspruchs.
Grenzen dieser Darstellung
Der Ratgeber beschreibt die Grundregeln für Einwilligungen auf Websites und in Apps. Einzelne Fragen, etwa zu Einwilligungslösungen gegen Bezahlung, sind rechtlich umstritten. Er ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
