Die Preisangabenverordnung soll Preise vergleichbar machen. Sie gilt für jedes Angebot und jede Werbung mit Preisen gegenüber Verbrauchern, im Laden wie online.
Der Gesamtpreis
Anzugeben ist der Preis einschließlich Umsatzsteuer und aller sonstigen Preisbestandteile (§ 3 PAngV). Ein Preis „zzgl. MwSt.“ ist gegenüber Verbrauchern unzulässig. Im Online-Handel gehören Versandkosten und sonstige Kosten deutlich erkennbar zum Angebot, nicht erst in den Warenkorb.
Der Grundpreis
Wer Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, muss neben dem Gesamtpreis den Grundpreis angeben (§ 4 PAngV), in der Regel je Kilogramm, Liter, Meter, Quadratmeter oder Kubikmeter. Er muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Das gilt auch auf Marktplätzen und in Anzeigen mit Preisangabe.
Preisermäßigungen und Streichpreise
- Wer eine Preisermäßigung für eine Ware bekannt gibt, muss den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung verlangt hat (§ 11 PAngV).
- Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. September 2024 muss sich auch eine Prozentangabe auf diesen Bezugspreis beziehen.
- Ein Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist keine eigene Preisermäßigung, muss aber zutreffend und als solche gekennzeichnet sein.
- Mondpreise, also nie ernsthaft verlangte Ausgangspreise, sind irreführend.
Grenzen dieser Darstellung
Der Ratgeber behandelt die allgemeinen Regeln der Preisangabenverordnung. Für einzelne Branchen wie Kraftstoffe, Energie oder Kredite gelten Sonderregeln. Er ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.