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Werbung und Wettbewerb · Wettbewerbsrecht

Preisangaben richtig machen: Gesamtpreis, Grundpreis und Preisermäßigungen

Fehlerhafte Preisangaben sind ein häufiger Anlass für Abmahnungen im Handel. Dieser Ratgeber erklärt, wie der Gesamtpreis anzugeben ist, wann zusätzlich ein Grundpreis nötig ist und welche Regeln für Rabatte und Streichpreise gelten.

Auf einen Blick

  • Gegenüber Verbrauchern ist immer der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer anzugeben.
  • Wer Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, nennt zusätzlich den Grundpreis.
  • Bei einer Preisermäßigung ist der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Bezugspreis anzugeben.
  • Die Preisangabenverordnung gilt nur gegenüber Verbrauchern, nicht im reinen Geschäftskundenverkehr.

Die Preisangabenverordnung soll Preise vergleichbar machen. Sie gilt für jedes Angebot und jede Werbung mit Preisen gegenüber Verbrauchern, im Laden wie online.

Der Gesamtpreis

Anzugeben ist der Preis einschließlich Umsatzsteuer und aller sonstigen Preisbestandteile (§ 3 PAngV). Ein Preis „zzgl. MwSt.“ ist gegenüber Verbrauchern unzulässig. Im Online-Handel gehören Versandkosten und sonstige Kosten deutlich erkennbar zum Angebot, nicht erst in den Warenkorb.

Der Grundpreis

Wer Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, muss neben dem Gesamtpreis den Grundpreis angeben (§ 4 PAngV), in der Regel je Kilogramm, Liter, Meter, Quadratmeter oder Kubikmeter. Er muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Das gilt auch auf Marktplätzen und in Anzeigen mit Preisangabe.

Preisermäßigungen und Streichpreise

  • Wer eine Preisermäßigung für eine Ware bekannt gibt, muss den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung verlangt hat (§ 11 PAngV).
  • Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. September 2024 muss sich auch eine Prozentangabe auf diesen Bezugspreis beziehen.
  • Ein Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist keine eigene Preisermäßigung, muss aber zutreffend und als solche gekennzeichnet sein.
  • Mondpreise, also nie ernsthaft verlangte Ausgangspreise, sind irreführend.

Grenzen dieser Darstellung

Der Ratgeber behandelt die allgemeinen Regeln der Preisangabenverordnung. Für einzelne Branchen wie Kraftstoffe, Energie oder Kredite gelten Sonderregeln. Er ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Gilt die 30-Tage-Regel für den Vergleich mit der UVP?

Ein Vergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung ist keine Preisermäßigung im Sinne von § 11 PAngV. Er muss aber zutreffen und deutlich als UVP gekennzeichnet sein.

Muss ich im B2B-Shop Bruttopreise zeigen?

Nein, wenn Sie ausschließlich an Unternehmer verkaufen und das wirksam sicherstellen. Die Preisangabenverordnung gilt gegenüber Verbrauchern.

Gilt der Grundpreis auch in Werbeanzeigen?

Ja, sobald Sie gegenüber Verbrauchern mit einem Preis für grundpreispflichtige Ware werben.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Grundlage sind die genannten Vorschriften, Stand 7. November 2026. Die zentralen Passagen wurden mit dem Text auf gesetze-im-internet.de abgeglichen. Die Aussage zur Prozentangabe beruht auf dem Urteil des EuGH vom 26. September 2024.

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