Mit der Umsetzung der europäischen Omnibus-Richtlinie hat das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb klare Regeln für Kundenbewertungen erhalten. Sie gelten für den eigenen Shop, für Bewertungen auf Marktplätzen und für Kundenstimmen in der Werbung.
Was Sie offenlegen müssen
Wer Bewertungen von Verbrauchern zugänglich macht, muss informieren, ob und wie er sicherstellt, dass sie von Kunden stammen, die die Ware oder Dienstleistung tatsächlich genutzt oder erworben haben (§ 5b Abs. 3 UWG). Prüfen Sie nicht, sagen Sie das. Prüfen Sie, beschreiben Sie wie, etwa durch Bewertungen nur nach Kauf.
Was verboten ist
- die Behauptung, Bewertungen stammten von echten Kunden, ohne angemessene Maßnahmen zur Überprüfung (Nr. 23b des Anhangs zum UWG)
- gefälschte Bewertungen zu veröffentlichen oder in Auftrag zu geben und Bewertungen falsch darzustellen (Nr. 23c des Anhangs zum UWG)
- Bewertungen, für die Kunden einen Gutschein, Rabatt oder anderen Vorteil erhalten haben, ohne entsprechenden Hinweis
- negative Bewertungen systematisch zu unterdrücken, wenn der Eindruck einer vollständigen Darstellung entsteht
Kundenstimmen in der Werbung
Zitate von Kunden müssen echt und aktuell sein. Wer Namen oder Fotos zeigt, braucht dafür eine Einwilligung der Person. Erfundene Testimonials sind irreführend, auch wenn sie als typisch gemeint sind.
Antworten auf Bewertungen
Antworten Sie sachlich und ohne personenbezogene Details aus dem Kundenkontakt. Kritik, die unwahre Tatsachen behauptet oder beleidigt, können Sie bei der Plattform melden. Für strukturierte Antworten auf Beschwerden steht unser Muster Antwort auf eine Verbraucherbeschwerde bereit.
Grenzen dieser Darstellung
Der Ratgeber gibt einen Überblick über die wettbewerbsrechtlichen Regeln zu Bewertungen. Für Influencer-Werbung und vergleichende Werbung gelten zusätzliche Vorgaben. Er ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.